Mit der Gemeinschaftsmarke bzw Community Trade Mark (CTM) – mitunter auch als „Europäische Marke“ bezeichnet – wurde ab 1.4.1996 ein <i>Grünwald</i>, Gewerblicher Rechtsschutz I (2015), Seite 182 Seite 182
vollständig neues gewerbliches Schutzrecht geschaffen, welches als autonomes Markensystem neben den bereits ausführlich besprochenen nationalen Marken und den im Zuge einer internationalen Registrierung bei der WIPO in Genf begründeten IR-Marken (vgl unten 2.11.2.) besteht. Wie die nationale Marke dient die Gemeinschaftsmarke dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie bietet allerdings den Vorteil eines einheitlichen Schutzes in der gesamten EU, für dessen Begründung nur ein einziges Eintragungsverfahren bei dem gleichzeitig mit der Schaffung der Gemeinschaftsmarke eingerichteten HABM in Alicante erforderlich ist. Mit dieser Eintragung erlangt der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke unabhängig von innergemeinschaftlichen Grenzen markenrechtlichen Schutz in allen derzeit 28 Mitgliedstaaten der EU; bei einer Erweiterung der EU werden die Rechte und Pflichten aus dem Gemeinschaftsmarkensystem automatisch auf die neu beitretenden Mitgliedstaaten erstreckt. Auf diese Weise soll die Gemeinschaftsmarke zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen. Vor Einführung der Gemeinschaftsmarke war ein so weitreichender Schutz nur durch die Eintragung der Marke bei einer Mehrzahl von nationalen Registerbehörden oder über die Ausweitung des Schutzumfanges einer nationalen Marke im Wege der internationalen Registrierung der Marke im Rahmen des MMA möglich.