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2.10. Verbandsmarke (Grünwald)

Grünwald1. AuflJänner 2015

Der VI. Abschnitt des MarkSchG enthält in den §§ 62 bis 67 besondere Regelungen zur sogenannten Verbandsmarke 755755Vgl dazu ausführlich die Kommentierung der §§ 62 ff MarkSchG bei Handig in Kucsko/Schumacher (Hrsg), marken.schutz2 sowie Engin-Deniz, MSchG2, 462 ff; Grünzweig, Markenrecht, §§ 62–67 Rz 1 ff; Koppensteiner, Markenrecht4, 212 ff; Kucsko, Geistiges Eigentum, 540 ff; Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht4, 38 f; Haybäck, Recht2, 76 f. In Anlehnung an die Terminologie des deutschen (vgl §§ 97 ff dMarkenG) und europäischen (vgl Art 66 ff GMV bzw Art 1 Marken-Richtlinie) Markenrechts wird für diese Markenkategorie auch in Österreich mitunter synonym der Begriff „Kollektivmarke“ verwendet.; im Übrigen sind auf Verbandsmarken

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gem § 62 Abs 3 MarkSchG die Vorschriften des MarkSchG zu den Einzelmarken anzuwenden.756756Besonderheiten bestehen überdies bezüglich der im Zusammenhang mit der Anmeldung und Erneuerung von Verbandsmarken anfallenden Gebühren: Anlässlich der Anmeldung ist eine Anmelde- und Schriftengebühr in Höhe von 1220 Euro, ein Druckkostenbeitrag in Höhe von 25 Euro, eine Gebühr für die Registrierungsbestätigung in Höhe von 4 Euro und ab der vierten Klasse eine Klassengebühr in Höhe von 75 Euro für jede Klasse zu entrichten. Die erste Erneuerungsgebühr (11. bis 20. Jahr) beträgt für Verbandsmarken 2715 Euro, die zweite Erneuerungsgebühr (21. bis 30. Jahr) 3133 Euro, die dritte und jede folgende Erneuerungsgebühr (ab dem 31. Jahr) 3551 Euro. Ein Antrag auf Änderung des Markeninhabers ist bei einer Verbandsmarke mit 395 Euro zu vergebühren (Stand: 10.1.2015). Die praktische Bedeutung von Verbandsmarken ist ausgesprochen gering.757757Vgl idS auch Handig in Kucsko/Schumacher (Hrsg), marken.schutz2, Vor §§ 62 – 67 Rz 16. Bezüglich der im österreichischen Markenregister insgesamt eingetragenen Verbandsmarken sind zwar keine Daten frei verfügbar, aus den Markenanzeigern der letzten Jahre ergibt sich aber, dass im Jahr 2011 lediglich 4 neue Verbandsmarken im Markenregister eingetragen wurden, danach bis Anfang 2015 keine einzige mehr. Ein ähnliches Bild zeigt sich auf Gemeinschaftsebene: Von den Anfang 2015 über 1,09 Mio eingetragenen Gemeinschaftsmarken waren lediglich 1.420, also 0,13 % als Kollektivmarke registriert.758758Quelle: Eigenrecherche unter https://oami.europa.eu/ohimportal/de/the-office (10.1.2015). In der Praxis wird das Regelungsanliegen der Verbandsmarke – die Zurverfügungstellung einer Marke für einen größeren Personenkreis – regelmäßig in der Form umgesetzt, dass die betreffende Marke als Einzelmarke registriert wird und der Markeninhaber – zumeist eine Kapitalgesellschaft oder ein Verein – in weiterer Folge eine Vielzahl von Lizenzen an den als Markennutzer ins Auge gefassten Personenkreis vergibt.

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