Der VI. Abschnitt des MarkSchG enthält in den §§ 62 bis 67 besondere Regelungen zur sogenannten Verbandsmarke ; im Übrigen sind auf Verbandsmarken <i>Grünwald</i>, Gewerblicher Rechtsschutz I (2015), Seite 178 Seite 178
gem § 62 Abs 3 MarkSchG die Vorschriften des MarkSchG zu den Einzelmarken anzuwenden. Die praktische Bedeutung von Verbandsmarken ist ausgesprochen gering. Bezüglich der im österreichischen Markenregister insgesamt eingetragenen Verbandsmarken sind zwar keine Daten frei verfügbar, aus den Markenanzeigern der letzten Jahre ergibt sich aber, dass im Jahr 2011 lediglich 4 neue Verbandsmarken im Markenregister eingetragen wurden, danach bis Anfang 2015 keine einzige mehr. Ein ähnliches Bild zeigt sich auf Gemeinschaftsebene: Von den Anfang 2015 über 1,09 Mio eingetragenen Gemeinschaftsmarken waren lediglich 1.420, also 0,13 % als Kollektivmarke registriert. In der Praxis wird das Regelungsanliegen der Verbandsmarke – die Zurverfügungstellung einer Marke für einen größeren Personenkreis – regelmäßig in der Form umgesetzt, dass die betreffende Marke als Einzelmarke registriert wird und der Markeninhaber – zumeist eine Kapitalgesellschaft oder ein Verein – in weiterer Folge eine Vielzahl von Lizenzen an den als Markennutzer ins Auge gefassten Personenkreis vergibt.