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2.12. Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen (Grünwald)

Grünwald1. AuflJänner 2015

Zur Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln werden nicht selten geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen verwendet, die auf die regionale Herkunft der betreffenden Produkte hinweisen. Derartige ortsbezogene Herkunftshinweise konnten in vielen Ländern auf nationaler Ebene aufgrund des grundsätzlich bestehenden markenrechtlichen Freihaltebedürfnisses an geografischen Herkunftsangaben nicht als Marke eingetragen werden. Durch den fehlenden markenrechtlichen Schutz wurden solche Herkunftshinweise mitunter missbräuchlich für nachgeahmte Produkte anderer Herkunft genutzt. Dieser Problematik begegnete man auf europäischer Ebene bereits im Jahr 1992 durch die Schaffung einer einschlägigen Verordnung zum Schutz derartiger Herkunftsbezeichnungen.833833VO (EWG) 2081/1992 ABl L 2006/93, 12; vgl noch Kucsko, Geistiges Eigentum, 552 ff. Diese Verordnung wurde im Jahr 2006 aufgehoben und durch eine modifizierte Verordnung834834VO (EG) 510/2006 ABl L 2006/93, 12; vgl Koppensteiner, Markenrecht4, 216 f; Haybäck, Recht2, 78 ff; Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht4, 54 ff; Urlesberger, Von Parmesan, Parma-Schinken und Mozartkugeln – Wie bodenständig müssen geschützte Lebensmittel sein und wer ist zu ihrem Schutz berufen? wbl 2008, 211. Zum europarechtlichen Schutz geografischer Herkunftsangaben für Weine und Spirituosen vgl oben 2.4.5.2.7., zur in Diskussion befindlichen Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben auf andere Produkte als Agrarerzeugnisse, Weine und Spirituosen vgl das diesbezügliche Grünbuch der Kommission vom 15.7.2014, COM (2014) 469 final, http://ec.europa.eu/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=1042172 (10.1.2015). ersetzt. Im Jahr 2012 kam es dann durch die Verordnung

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über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 835835VO (EG) 1151/2012 ABl L 2012/343, 1; vgl Schmitz in Kucsko/Schumacher (Hrsg), marken.schutz2, § 68 Rz 1 ff; Haybäck, in Staudegger/Thiele (Hrsg), Geistiges Eigentum – Jahrbuch 2014, 109 f., die gemeinsam mit begleitenden Vorschriften und Durchführungsbestimmungen836836VO (EU) 664/2014 ABl L 2014/179, 17 und VO (EU) 668/2014 ABl 2014/179, 36. die aktuelle Rechtsgrundlage zu diesem Regelungsbereich darstellt, zu einer neuerlichen Anpassung dieser Rechtsmaterie. Ergänzende innerstaatliche Vorschriften insbesondere zum nationalen Prüfungsverfahren finden sich im VII. Abschnitt des MarkSchG (§§ 68 ff MarkSchG).

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