2.7.1. Zivilrechtliche Sanktionen
2.7.1.1. Allgemeines
Die Verletzung von Markenrechten kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Im Bereich der zivilrechtlichen Sanktionen kommt dem Anspruch auf Unterlassung weiterer Eingriffshandlungen besondere Praxisrelevanz zu. Der Unterlassungsanspruch wird häufig gemeinsam mit einem oder mehreren der im MarkSchG bzw über Verweise im PatG geregelten weiteren Ansprüche auf Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Gewinnherausgabe, Rechnungslegung, Auskunft über Ursprung und Vertriebswege rechtsverletzender Produkte sowie Urteilsveröffentlichung geltend gemacht. Allenfalls kommt auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Seite 126
