2.6.1. Markenübertragung
§ 11 Abs 1 MarkSchG normiert die freie Übertragbarkeit von Markenrechten. Demnach kann eine Marke unabhängig von einem Eigentumswechsel am Unternehmen für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, übertragen werden.471 Gehört das Markenrecht – wie im Regelfall – zu einem Unternehmen, so geht das Markenrecht samt allfälligen Lizenzrechten daran im Falle eines Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Der Eigentumswechsel am gesamten Unternehmen und damit auch der Übergang des Markenrechts kann dabei entweder im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge (zB Kauf, Schenkung oder Einbringung als Sacheinlage in eine Gesellschaft472) oder anlässlich einer Seite 118
