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2.6. Markenübertragung, Markenlizenzen sowie Pfandrecht und Sicherungsübereignung bei Marken (Grünwald)

Grünwald1. AuflJänner 2015

2.6.1. Markenübertragung

§ 11 Abs 1 MarkSchG normiert die freie Übertragbarkeit von Markenrechten. Demnach kann eine Marke unabhängig von einem Eigentumswechsel am Unternehmen für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, übertragen werden.471471Vgl näher bei Salomonowitz in Kucsko/Schumacher (Hrsg), marken.schutz2, § 11 Rz 1 ff; Engin-Deniz, MSchG2, 219 ff; Grünzweig, Markenrecht, § 11 Rz 9 ff; Müller/Höller-Prantner, Markenrecht, 95 ff; Koppensteiner, Markenrecht4, 198 ff; Fercher, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 148 f; Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht4, 51 f; Haybäck, Recht2, 73 ff; Repenn, ÖBl 1995, 104 ff. Gehört das Markenrecht – wie im Regelfall – zu einem Unternehmen, so geht das Markenrecht samt allfälligen Lizenzrechten daran im Falle eines Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Der Eigentumswechsel am gesamten Unternehmen und damit auch der Übergang des Markenrechts kann dabei entweder im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge (zB Kauf, Schenkung oder Einbringung als Sacheinlage in eine Gesellschaft472472Vgl näher bei Herzog/Fehringer/Buchtela, Kapitalaufbringung durch Immaterialgüterrechte bei Kapitalgesellschaften, ecolex 2010, 160 (161 f), 257 (258 f).) oder anlässlich einer

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Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbschaft, Verschmelzung oder Spaltung) stattfinden. Kein Fall eines Eigentumswechsels ist hingegen die bloße Überlassung des Unternehmens zur Nutzung, namentlich also dessen Verpachtung; in diesem Fall verbleiben die Markenrechte beim Verpächter.473473 Salomonowitz in Kucsko/Schumacher (Hrsg), marken.schutz2, § 11 Rz 20; Müller/Höller-Prantner, Markenrecht, 95; Kucsko, Geistiges Eigentum (2003) 467. Der Übergang des Markenrechtes ist allerdings keine zwingende Folge des Eigentumswechsels am Unternehmen; er entspricht zwar dem typischen Parteiwillen, durch eine – auch konkludent möglicheVereinbarung kann aber anderes vorgesehen werden.

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