2.8.1. Allgemeines
§ 29 Abs 1 MarkSchG enthält eine taxative565 Aufzählung jener Gründe, aus denen eine Marke zu löschen ist. Dies ist demnach dann der Fall, wenn ein entsprechender Antrag des Inhabers erfolgt (Z 1, vgl unten 2.8.2.), wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (Z 2, vgl unten 2.8.3.), wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist (Z 3)566, wenn die Registrierung aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde (Z 4, vgl unten 2.8.4.) und wenn einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung Seite 138
