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2.8. Beendigung des Markenrechts (Grünwald)

Grünwald1. AuflJänner 2015

2.8.1. Allgemeines

§ 29 Abs 1 MarkSchG enthält eine taxative565565 Kernthaler in Kucsko/Schumacher (Hrsg), marken.schutz2, § 29 Rz 1. Aufzählung jener Gründe, aus denen eine Marke zu löschen ist. Dies ist demnach dann der Fall, wenn ein entsprechender Antrag des Inhabers erfolgt (Z 1, vgl unten 2.8.2.), wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (Z 2, vgl unten 2.8.3.), wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist (Z 3)566566Dieser Löschungsgrund, dem bis zur Markenrechts-Novelle 1999 – vgl oben 2.1.3. – namentlich der Wegfall des Unternehmens zu unterstellen war, ist heute ohne praktische Relevanz, vgl Müller/Höller-Prantner, Markenrecht, 101; Kernthaler in Kucsko/Schumacher (Hrsg), marken.schutz2, § 29 Rz 7. Koppensteiner, Markenrecht4, 105 führt „das Verschwinden des Markeninhabers ohne Rechtsnachfolge“ als verbleibenden denkbaren Anwendungsfall an; vgl auch Koppensteiner, Markenrecht4, 107., wenn die Registrierung aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde (Z 4, vgl unten 2.8.4.) und wenn einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung

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stattgegeben wurde (Z 5, vgl unten 2.8.5.). Die in Z 1 bis 3 angeführten Löschungsgründe führen dabei ipso jure, also automatisch mit ihrem Eintritt zur Beendigung des Markenrechts; diesem Umstand ist durch die amtswegige Löschung der Marke mittels Beschlusses des Patentamts Rechnung zu tragen. Die Löschungsgründe der Z 4 und 5 sind demgegenüber nicht von Amts wegen wahrzunehmen, sondern setzen einen auf die Löschung gerichteten Antrag von dritter Seite voraus; das Markenrecht endet hier erst mit der rechtsgestaltenden Entscheidung durch das Patentamt.567567 Koppensteiner, Markenrecht4, 105.

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