§ 10 Abs 1 MarkSchG räumt dem Inhaber einer eingetragenen Marke ein Benutzungsmonopol in Form eines Ausschließungs- bzw Ausschließlichkeitsrechts <i>Grünwald</i>, Gewerblicher Rechtsschutz I (2015), Seite 77 Seite 77
ein; es stellt sich somit formal als negatives Verbietungsrecht, inhaltlich gleichzeitig aber auch als positives Benutzungsrecht dar. Vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte hat der Markeninhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist (Doppelidentität; vgl unten 2.5.2.2.). Dasselbe Recht steht ihm bezüglich der Nutzung von mit der Marke gleichen oder ähnlichen Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Verwechslungsgefahr bei Ähnlichkeit; vgl unten 2.5.2.3.). Die dem Markeninhaber aufgrund dieses Ausschließungsrechtes vorbehaltenen Benutzungshandlungen (kennzeichenmäßiger Gebrauch) werden in § 10a MarkSchG näher umschrieben (vgl unten 2.5.2.4.).