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C. Teleologische Erwägungen

Riedler1. AuflMärz 2018

Die Bewegung großer Massen mit hoher Geschwindigkeit wird von der Rechtsordnung gebilligt, sodass die Gefährdung der Allgemeinheit in Kauf genommen wird, doch muss derjenige, der damit seine eigenen Interessen verfolgt, für die dadurch entstandenen Schäden einstehen.2424 Schauer in Schwimann/Kodek, ABGB4 VII, EKHG Rz 1; ebenso Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 7/1; Danzl, EKHG9 § 5 E 1a (2013). Derjenige, der den Nutzen aus dem Betrieb zieht, soll verschuldensunabhängig auch für die daraus resultierenden Folgen haften müssen (cuius commodum, eius periculum). Dieser Gedanke trifft im Rahmen der Gefährdungshaftung nach EKHG grundsätzlich auf den Halter eines Kraftfahrzeuges bzw dem Betriebsunternehmer einer Eisenbahn zu. Grund für die Einführung einer eigenen verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Schwarzfahrers ist die Nähe des Schwarzfahrers zum Unfallgeschehen bzw das Vorliegen von gewichtigen Gründen, die den Halter bzw Betriebsunternehmer von seiner Verantwortung allenfalls sogar entheben, da er in diesen Fällen nicht über das Fahrzeug verfügen konnte. Insofern statuieren die §§ 5 und 6 EKHG eine verschuldensunabhängige Haftung bestimmter Personen für durch Kfz verursachte Schäden auf Basis des Gedankens, dass diese aus der Verwendung des Fahrzeuges einen Vorteil ziehen konnten oder ihnen die Gefahrenabwehr möglich gewesen wäre.2525 Rabl/Riedler, Bürgerliches Recht III6 (2017) Rz 14/39; Koziol/Apathy/Koch, Österreichisches Haftpflichtrecht III3 (2014) Rz A/2/36 sowie A/2/39; sinngemäß Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 (2015) Rz 1593.

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