Nach einer teleologischen Analyse des Haftungsspektrums kann festgehalten werden, dass der Zurechnungsgrund der Gefährdung ein weitaus schwächerer als jener des Verschuldens ist.22 Deshalb hat der Gesetzgeber im EKHG gewisse Schranken eingezogen. Es sind dies die Haftungshöchstbeträge sowie die Abstufung der Zurechnung in § 11 EKHG. Nach dem OGH stellt die Gefährdungshaftung nach EKHG jedoch kein aliud zur Verschuldenshaftung nach ABGB dar, sondern nur ein minus,23 sodass bei einer Klage, die sich auf Verschulden stützt, eine Haftung aus Gefährdung mitumfasst ist.

