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B. Schranken der Haftung nach EKHG und ihr Verhältnis zur Verschuldenshaftung

Riedler1. AuflMärz 2018

Nach einer teleologischen Analyse des Haftungsspektrums kann festgehalten werden, dass der Zurechnungsgrund der Gefährdung ein weitaus schwächerer als jener des Verschuldens ist.2222 Schauer in Schwimann/Kodek, ABGB4 VII, EKHG Rz 11. Deshalb hat der Gesetzgeber im EKHG gewisse Schranken eingezogen. Es sind dies die Haftungshöchstbeträge sowie die Abstufung der Zurechnung in § 11 EKHG. Nach dem OGH stellt die Gefährdungshaftung nach EKHG jedoch kein aliud zur Verschuldenshaftung nach ABGB dar, sondern nur ein minus,2323 StRsp, RIS-Justiz RS0038123. Neumayr in Schwimann/Neumayr (Hrsg.), ABGB TaKom4 § 1 EKHG Rz 3; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI2 Rz 144. sodass bei einer Klage, die sich auf Verschulden stützt, eine Haftung aus Gefährdung mitumfasst ist.

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