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D. Haftungsadressaten nach EKHG

Riedler1. AuflMärz 2018

§ 5 EKHG normiert eine Haftung des Betriebsunternehmers für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn verursacht wurden, bzw eine Haftung des Halters für Schäden, die sich im Rahmen eines Unfalls bei Betrieb eines Kfz ereignen. Der Fahrer der Eisenbahn bzw der Lenker eines Kfz haftet idR mangels Nennung in § 5 EKHG nicht nach diesem Sondergesetz, sondern allenfalls verschuldensabhängig nach den allgemeinen Regeln der §§ 1293 ff ABGB.2626 OGH 8 Ob 53/80 ZVR 1981/28 = Veit, EKHG5 (1992) § 6 E 70; Rabl/Riedler, Bürgerliches Recht III6 (2017) Rz 14/39; Neumayr in Schwimann/Neumayr (Hrsg.), ABGB TaKom4 § 5 EKHG Rz 1; Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 7/11; Danzl, EKHG9 § 5 (2013); Vrba/Maurer in Vrba (Hrsg.), Schadenersatz in der Praxis, 35. Lfg. (Oktober 2016) C.III. 1. Rz 1; Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht III3 (2014) Rz A/2/35; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI2 Rz 168. Hinzuweisen ist darauf, dass in der Folge alle Ausführungen zum Halter gleichermaßen für den Betriebsunternehmer gelten, wenn nicht explizit auf Gegenteiliges hingewiesen oder speziell nur auf das Verkehrsmittel der Eisenbahn oder den Betriebsunternehmer eingegangen wird. Ansonsten wird der Einfachheit halber stets der Begriff des Kfz bzw des Halters verwendet.

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