Das Konstrukt der Gefährdungshaftung entwickelte sich mit fortschreitender Technisierung und setzt sich den gerechten Schadensausgleich infolge neuer Gefahrenquellen zum Ziel. In Anbetracht der Vielzahl an Schadensfällen, in denen es an Verschulden fehlte, wurde die Verschuldenshaftung der §§ 1295 ff ABGB als unzulänglich empfunden.

