Wie bereits unter II.D.6. erwähnt, können nicht nur Halter und Betriebsunternehmer haftpflichtige Personen für durch das Verkehrsmittel verursachte Schäden sein, sondern auch der sog Schwarzfahrer. Ist § 6 EKHG in einer seiner Spielarten einschlägig, so haftet der „Schwarzfahrer“ entweder an Stelle des Halters bzw Betriebsunternehmers oder solidarisch neben diesem (§ 6 Abs 1 S 1 EKHG). Dies führt zu einer Haftungsverschärfung, da der Schwarzfahrer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 EKHG, genau wie der Halter oder Betriebsunternehmer, verschuldensunabhängig iSe Gefährdungshaftung haftet und nicht nur nach den allgemeinen Regeln des §§ 1293 ff ABGB.

