Das KHVG BGBl 1994/651 dient der Umsetzung der Richtlinie 92/49/EWG 460 des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung).461 Zum Schutz der Verkehrsteilnehmer ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge in Österreich bereits seit dem 1.6.1930 verpflichtend (Pflichtversicherung), sofern sie zum Verkehr zugelassen wurden oder wenn an ihnen Probe- oder Überstellungskennzeichen angebracht wurden.462 Dies wird nunmehr auch explizit in § 59 Abs 1 KFG zum Ausdruck gebracht.463

