8.5.1. Allgemeines
Bei der Spaltung wird Vermögen zwischen Körperschaften übertragen. Anders als zB bei der Einbringung von begünstigtem Vermögen von einer Körperschaft in eine andere Körperschaft, erhält bei der Spaltung nicht die übertragende Körperschaft, sondern deren Gesellschafter die Gegenleistung für die Vermögensübertragung.503 Nur in zwei Fällen der Konzernspaltung bleibt die Gesellschafterebene unberührt:504

