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8.5. Anteilsinhaber

Schlager1. AuflNovember 2009

8.5.1. Allgemeines

Bei der Spaltung wird Vermögen zwischen Körperschaften übertragen. Anders als zB bei der Einbringung von begünstigtem Vermögen von einer Körperschaft in eine andere Körperschaft, erhält bei der Spaltung nicht die übertragende Körperschaft, sondern deren Gesellschafter die Gegenleistung für die Vermögensübertragung.503503Zur gesellschaftsrechtlichen Seite siehe oben Hirschler/Ludwig, Handbuch Sonderbilanzen, Band I: Restrukturierungen. Nur in zwei Fällen der Konzernspaltung bleibt die Gesellschafterebene unberührt:504504Vgl UmgrStR Rz 1729.

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