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8.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

Schlager1. AuflNovember 2009

8.6.1. Äquivalenzverletzung

Grundsätzlich soll eine Spaltung nicht zu einer Verschiebung der Wertverhältnisse führen, und in der Praxis werden die an einer Spaltung beteiligten Parteien in der Regel in ihrem eigenen Interesse bemüht sein, eine solche durch geeignete Maßnahmen (zB Zuzahlungen525525Siehe dazu oben 8.5.4.) zu vermeiden. Kommt es aber zu einer Äquivalenzverletzung, weil zB keine oder zu geringe Zuzahlungen geleistet werden, obwohl Anteile mit unterschiedlichen Verkehrswerten getauscht werden, bleibt Art VI jedoch trotzdem anwendbar. Die Differenz zwischen den bei Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes angemessenen Beteiligungsquoten und den tatsächlichen Beteiligungsquoten gilt gemäß § 38 Abs 4 iVm § 6 Abs 2 UmgrStG als unentgeltlich zugewendet. Nach dem Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer526526§ 34 Abs 1 Z 13 ErbStG. zieht eine solche Äquivalenzverletzung - von einer allfälligen Meldeverpflichtung nach § 121a BAO abgesehen - nur noch ertragsteuerliche Konsequenzen nach sich: Die durch die Äquivalenzverletzung begünstigten Anteilsinhaber erhalten zusätzliche Anschaffungskosten in Höhe der ihnen unentgeltlich zugewendeten Anteile. In gleicher Höhe vermindern sich die Anschaffungskosten bzw der Buchwert der Anteile der Anteilsinhaber, die diese Vorteile unentgeltlich erhalten.527527Vgl UmgrStR Rz 1780.

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