8.4.1. Allgemeines
§ 35 UmgrStG sieht vor, dass die für Art III geltenden Vorschriften491 für den Verlustabzug auch für Art VI maßgeblich sind. Grundvoraussetzung für den Verlustübergang ist somit, dass die Spaltung unter Buchwertfortführung erfolgt, und dass das verlustverursachende Vermögen am Stichtag tatsächlich vorhanden ist. Überdies kommt es bei Auf- und Abspaltung zu folgenden Prüfungen:

