Wen kann das Finanzstrafverfahren treffen?
Das Finanzstrafverfahren berührt nicht nur Funktionäre sondern für finanzstrafrechtliche Tatbestände seit 1. 1. 2006 auch den Verein.
Beachte:
Der Obmann oder Kassier darf sich nicht auf Angestellte verlassen. Er hat die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten zu überwachen und zu kontrollieren (Überwachungsverschulden).

