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26.1. Vollstreckungsschutz (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

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Ein international selten anzutreffender Schutzmechanismus findet sich sowohl im alten Stiftungsrecht20612061Art 567 Abs 3 PGR: „Bei Familienstiftungen kann der Stifter zugleich bestimmen, dass die Gläubiger der bestimmt bezeichneten Drittbedachten (Destinatäre) diesen ihren unentgeltlich erlangten Stiftungsgenuss auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder Konkurses nicht entziehen dürfen.“ als auch im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht:20622062Art 552 § 36 PGR: „Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläubiger von Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung oder Anwartschaftsberechtigung, bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entziehen dürfen. Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient.“ Zum Schutz der Familie kann der Stifter bei (reinen und gemischten)20632063Zum alten Stiftungsrecht siehe Art 553 Abs 3 und 4 und die Ausführungen von zB Müller/W. Bösch, Länderbericht Liechtenstein, in Richter/Wachter (Hrsg), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, 1078 f; zur neuen Rechtslage siehe Art 552 § 2 Abs 4 PGR. Familienstiftungen in der Stiftungsurkunde bestimmen, dass die Gläubiger von Begünstigten diesen Begünstigten ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entziehen dürfen.20642064Vgl zB Hosp, Die geplante Totalrevision des Stiftungsrechts im Fürstentum Liechtenstein, ZfS 2007, 122 f. Solche Begünstigtenprivilegien bei Familienstiftungen sind dem schweizerischen, österreichischen oder dem deutschen Recht fremd. Vergleichbare Regelungen sind nur dem common law zu entnehmen (protective trust).20652065Siehe hiezu im Detail Schauer, Die liechtensteinische Stiftung im internationalen Vergleich unter besonderer Berücksichtigung der Familien- und Unterhaltsstiftung, in Marxer & Partner (Hrsg), Aktuelle Themen zum Finanzplatz Liechtenstein, 67 ff.

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