Eine privatnützige Stiftung kann ohne Abwicklung oder Liquidation vom Stiftungsrat unter zwingender Wahrung des Wesens der Stiftung im Allgemeinen und des Stifterwillens im Besonderen in eine stiftungsrechtlich organisierte Anstalt oder ein stiftungsrechtlich organisiertes Treuunternehmen mit Persönlichkeit mittels formrichtiger Urkunde umgewandelt werden, wenn die Umwandlung unter Festlegung der Voraussetzungen in der Stiftungsurkunde vorbehalten ist und der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienlich ist.2057
