Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese. Er ist unter Beachtung der Bestimmungen in den Stiftungsdokumenten für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich.1899 Die Pflicht des Stiftungsrats, für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen, ist seine zentrale Verantwortung und als allgemeine Pflicht den in Art 552 §§ 25 und 26 PGR genannten Pflichten zur Vermögensverwaltung und Rechnungslegung vorangestellt.
