Allgemein versteht man unter Stiftungsorganisation die Zuweisung der verschiedenen Aufgaben an dafür funktional vorgesehene Organisationseinheiten innerhalb einer Stiftung.1897 Das Stiftungsrecht in Liechtenstein kennt nur wenige zwingende Vorgaben zur Organisationsstruktur, welche nachstehend erläutert werden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens gilt auch in organisatorischer Hinsicht das Primat des Stifterwillens. Dem Stifter steht es beispielsweise frei, eine privatnützige Stiftung nur mit einem Handlungsorgan auszustatten oder eine mehrgliedrige Organisation vorzusehen.1898
