Normen
AKG 1992 §3
AKG 1992 §7
B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art120b Abs2
B-VG Art131
B-VG Art131 Abs1
B-VG Art131 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110010.J00
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark hat dem Revisionswerber EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 2017 wurden die vom Revisionswerber gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse erhobene Klage auf Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und sein Antrag auf Zuerkennung von Krankengeld wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. 2 Mit Bescheid ("Entscheidung") vom 10. März 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 27. Februar 2017 auf Gewährung von Rechtsschutz zur gerichtlichen Durchsetzung seiner vorgebrachten Ansprüche gegen die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gemäß § 7 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) iVm § 4 Abs. 1 lit. a und b des Regulativs für den Rechtsschutz 1992 idF 2012 (kurz: RSR) ab.
3 In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Revisionswerber habe mit zwei Emails vom 27. Februar 2017 bei der belangten Behörde um Rechtschutz gegen den genannten Zurückweisungsbeschluss in Form der Unterfertigung eines von ihm verfassten Rekursentwurfs angesucht. Ein Rekurs sei jedoch in der erwähnten Rechtssache, so die belangte Behörde mit näherer Begründung, "völlig aussichtslos" iSd § 4 Abs. 1 lit. a und b RSR. 4 Der dagegen vom Revisionswerber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark adressierte (nach der Aktenlage nicht unterfertigte) Beschwerdeschriftsatz vom 26. März 2017 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. Mai 2017 gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (in der Begründung wird dargelegt, weshalb gegenständlich von unmittelbarer Bundesverwaltung auszugehen sei).
5 Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es zur Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers unzuständig sei. Die Revision gegen diesen Beschluss sei zulässig.
Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, die vorliegende Angelegenheit sei eine solche der Kammern für Arbeiter und Angestellte, die jedoch nicht in die (gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche) unmittelbare Vollziehung durch den Bund falle: So seien die Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte weder in Art. 102 Abs. 2 B-VG aufgezählt, noch spreche § 102 Abs. 2 AKG für die unmittelbare Vollziehung, da hier nur gesetzgeberische Tätigkeiten im materiellen Sinn angesprochen würden. Auch aus § 91 Abs. 1 AKG und der dort geregelten Aufsichtstätigkeit des Bundesministers sei nichts zu gewinnen, weil vorliegend kein Bescheid in Ausübung des Aufsichtsrechts vorliege, weshalb der gegenständliche Sachverhalt nicht mit jenem vergleichbar sei, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Ro 2016/10/0004, zugrunde gelegen sei. Vielmehr sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Jänner 2017 (gemeint offenbar: Ra 2016/11/0173), als einschlägig heranzuziehen, woraus sich ergebe, dass in Angelegenheiten, die von Verfassung wegen nicht "unmittelbar von Bundesbehörden" anstelle des nach Art. 102 Abs. 1 B-VG grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmanns und den diesem unterstellten Landesbehörden besorgt werden dürften, von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG vorliegen könne. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden bestehe, komme es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG, und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen habe.
6 Der in der Folge vom Revisionswerber an den Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag auf Entscheidung des (behauptetermaßen vorliegenden) negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit hg. Beschluss vom 31. Oktober 2017, Ko 2017/03/0004, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegenständlich (noch) kein negativer Kompetenzkonflikt vorliege, weil das Landesverwaltungsgericht Steiermark seine Unzuständigkeit nicht mit förmlichem Beschluss ausgesprochen habe, zumal die mittels verfahrensleitenden Beschlusses erfolgte Weiterleitung gemäß § 6 AVG keine derartige förmliche Zurückweisung darstelle.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Jänner 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Unzuständigkeit zurück. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
Begründend wurde auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG bezüglich Rechtssachen und Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt würden, verwiesen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich gegenständlich daraus, dass sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG in den Kompetenzbereich des Bundes und "das Arbeitsrecht" nach Art. 102 Abs. 2 B-VG ausdrücklich in den Wirkungsbereich, der unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde, fielen. Da das AKG sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Bundessache sei und das Aufsichtsrecht gemäß § 91 Abs. 1 AKG dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zukomme, handle es sich bei den Kammern für Arbeiter und Angestellte um "bundesnahe Organe", die der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen seien (Verweis auf VfGH 4.3.2015, VfSlg. 19.953). Damit im Einklang habe auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Zuständigkeitsfrage in Zusammenhang mit Selbstverwaltungskörpern darauf ankomme, wem die Aufsicht über diese zukomme. Werde die Aufsichtstätigkeit unmittelbar durch Bundesbehörden ausgeübt und komme dem Landeshauptmann keinerlei Kompetenz zu, handle es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung (Verweis auf VwGH 21.12.2016, Ro 2016/10/0004). Dieses Ergebnis werde dadurch gestärkt, dass auch die Einrichtung einer Bundesarbeitskammer nicht ausdrücklich in Art. 102 Abs. 2 B-VG aufgezählt sei und deren Angelegenheiten dennoch zweifellos nicht in mittelbarer Bundesverwaltung geregelt würden.
Die Revision sei zulässig, weil zur Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in einer Angelegenheit des AKG Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
8 Mit hg. Beschluss vom 27. März 2019, Ko 2019/03/0001, wurde ein weiterer, mit 7. Februar 2019 datierter Antrag des Revisionswerbers auf Entscheidung des (behauptetermaßen vorliegenden) negativen Kompetenzkonfliktes zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, ein Antrag auf Kompetenzfeststellung sei unzulässig, solange die Frage der Zuständigkeit - wie im vorliegenden Fall - noch in einem Revisionsverfahren geklärt werden könne.
9 Der Revisionswerber erhob gegen den erwähnten Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Jänner 2019 die vorliegende (ordentliche) Revision, zu der eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich aus dem (sowohl
vom Verwaltungsgericht als auch von der Revision geltend gemachten) Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Arbeiterkammern gemäß § 7 AKG in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte oder des Bundesverwaltungsgerichtes fällt.
12 Die Revision, die in ihren Revisionsgründen im Wesentlichen der Argumentation des erwähnten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 folgt, ist - zumindest im Ergebnis - aus folgenden Gründen begründet:
13 Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses maßgebenden Bestimmungen des B-VG idF BGBl. I Nr. 14/2019 (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG allerdings in der Fassung vor dieser Novelle; vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 leg. cit.), lauten:
"Artikel 10.
(1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
...
11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen;
Sozialentschädigungsrecht; Ausbildungspflicht für Jugendliche;
Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
12. ...
Artikel 120b.
(1) Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.
(2) Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.
(3) Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.
Artikel 131.
(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
..."
14 Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes 1992
(AKG), BGBl. Nr. 626/1991 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten
auszugsweise:
"Rechtsstellung und örtlicher Wirkungsbereich
§ 3. (1) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) ...
Eigener Wirkungsbereich
§ 4. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
(2) In Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Abs. 1 sind die Arbeiterkammern insbesondere berufen,
...
Rechtsschutz
§ 7. (1) Die Arbeiterkammern haben kammerzugehörige Arbeitnehmer in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe eines von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu beschließenden Rahmen-Regulativs zu gewähren.
...
(5) Rechtsschutz muß nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, wenn
1. er offenbar mutwillig oder in einem aussichtslosen Fall oder gegen eine hinlänglich ausjudizierte Rechtsmeinung verlangt wird oder
2. ...
...
Übertragener Wirkungsbereich
§ 8. Die Arbeiterkammern sind berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch Gesetz übertragen werden, wahrzunehmen.
...
§ 56. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Arbeiterkammer. Ihm obliegt
...
2. die Zeichnung der Geschäftsstücke der Arbeiterkammer unter Mitzeichnung des Direktors nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
...
Aufsicht
§ 91. (1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Abs. 2) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen.
..."
15 Vorweg ist festzuhalten, dass für den hier angefochtenen Beschluss aus seinem Hinweis auf die Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis Ro 2016/10/0004 betreffend die Bescheiderlassung im Rahmen der Aufsichtsführung (vgl. die Rn 35 ff. des letztzitierten Erkenntnisses) schon deshalb nichts zu gewinnen ist, weil der Bescheid der belangten Behörde (das ist gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 AKG der Präsident) nicht im Rahmen der Ausübung der Aufsicht (§ 91 AKG) ergangen ist.
16 Ebenso wenig ist die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2015, VfSlg. 19.953, zugrunde liegende Konstellation (zu beurteilen war die Tätigkeit von Organen der öffentlichen Universitäten) mit dem vorliegenden Revisionsfall vergleichbar.
17 Die Kammern für Arbeiter und Angestellte sind gemäß § 3 AKG Körperschaften des öffentlichen Rechts und auf Grundlage des von der Bundesverfassung garantierten Rechtes auf eigenverantwortliche Besorgung ihrer Angelegenheiten innerhalb ihres Aufgabenbereiches Träger der "(sonstigen) Selbstverwaltung". Sie sind gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichtet. Die Arbeiterkammer ist in Bezug auf eine ihrer primären Aufgaben, der Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 7 AKG, zu hoheitlichem Handeln befugt. Sofern im Einzelfall strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz gegeben sind, hat die Arbeiterkammer darüber durch Bescheid zu befinden (vgl. VfGH 30.6.2007, VfSlg. 18.191; implizit auch VwGH 4.10. 2000, 2000/11/0014).
18 Die dem Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2017 zugrunde liegende Bestimmung des § 7 AKG regelt die Erbringung einer Leistung der Kammer (Rechtschutz) gegenüber ihren Mitgliedern. Dabei handelt es sich mangels einer Zuweisung zum übertragenen Wirkungsbereich und ausdrücklicher Bezeichnung gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG um eine Angelegenheit, die ein Selbstverwaltungskörper zu besorgen hat, konkret um eine Angelegenheit des - eigenen - Wirkungsbereiches der Arbeiterkammern (vgl. auch das zitierte Erkenntnis 2000/11/0014). 19 Dies ist gegenständlich von entscheidender Bedeutung, weil die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP , 15) bezüglich Art. 131 B-VG ausführen:
"Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 1 auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (siehe Wiederin, aaO, 36) oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind."
20 Darauf Bezug nehmend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. April 2019, Ro 2017/11/0003 (vgl. dort Rn 17), die Zuständigkeit des entsprechenden Landesverwaltungsgerichts angenommen, wenn es um einen Bescheid eines im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten sonstigen Selbstverwaltungskörpers in dessen eigenem Wirkungsbereich ging, weil dies keine Besorgung der Vollziehung des Bundes unmittelbar durch Bundesbehörden iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG darstellt.
21 Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark seine Unzuständigkeit zu Unrecht ausgesprochen hat.
22 Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 23 Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 VwGG abgesehen werden.
24 Für das fortzusetzende Verfahren bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Revisionswerber nach der Aktenlage (Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 6. März 2017, 23 Cgs 15/17v) ohnedies bereits Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den eingangs genannten Beschluss vom 23. Februar 2017 gewährt wurde. 25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG (insbesondere Abs. 5 leg. cit., wonach der zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen die Behörde in jenem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat; hier: eigener Wirkungsbereich der belangten Behörde) iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Februar 2020
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