VwGH Ro 2016/10/0004

VwGHRo 2016/10/000421.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2015, Zl. W224 2002641-1/4E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde mangels Zuständigkeit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art102;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art14;
HSG 1998 §33 Abs8;
HSG 1998 §52;
HSG 1998 §53 Abs1 Z8;
HSG 2014 §3 Abs1;
HSG 2014 §63 Abs1;
HSG 2014 §64 Abs1;
HSG 2014;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit der an die Vorsitzende und den Wirtschaftsreferenten der Revisionswerberin gerichteten Erledigung vom 5. März 2012 hat die Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften (im Folgenden: Kontrollkommission) eine von der Revisionswerberin beabsichtigte Änderung von Dienstverträgen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gehaltserhöhung um 4,8 %) nicht genehmigt.

2 Die dagegen gerichtete Berufung der Revisionswerberin hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei der Erledigung der Kontrollkommission vom 5. März 2012 nicht um einen Bescheid handle.

3 Mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/10/0227, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers vom 4. Oktober 2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

4 Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei der Revisionswerberin um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handle, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliege. Im Bereich der Gebarung werde die Aufsicht durch die Kontrollkommission ausgeübt, bei der es sich um ein Organ der staatlichen Aufsicht handle. Nach § 33 Abs. 1 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, dürften Dienstverträge von den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Nach dieser Sonderbestimmung komme der - sonst nur als Beirat des Ministers eingerichteten - Kontrollkommission ausnahmsweise die Kompetenz zu, die Rechtsstellung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften normativ zu verändern. In diesem Bereich komme der Kontrollkommission daher funktionell Behördenqualität zu. Bei der Erledigung der Kontrollkommission vom 5. März 2012 handle es sich aus näher dargestellten Gründen um einen im Rahmen dieser Kompetenz erlassenen Bescheid. Da es sich bei der nach dem - kompetenzrechtlich auf Art. 14 B-VG gestützten - HSG 1998 eingerichteten Kontrollkommission funktionell um eine im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung tätige Behörde handle, bestehe nach dem Grundsatz, dass in diesem Bereich der Instanzenzug (bis zum 31. Dezember 2013) im Zweifel bis zum zuständigen Bundesminister reiche, ein Instanzenzug zum Bundesminister. Aus all diesen Gründen habe der Bundesminister die Berufung zu Unrecht zurückgewiesen.

5 Das Bundesverwaltungsgericht, an das der Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache übermittelt hatte, leitete diese am 10. März 2014 gemäß § 6 AVG an das Verwaltungsgericht Wien weiter. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nur für Angelegenheiten des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, zuständig sei. Der eigene Wirkungsbereich von Selbstverwaltungskörpern wie der Revisionswerberin fiele nicht darunter. Daher seien auch Angelegenheiten der Aufsicht über diesen eigenen Wirkungsbereich - unabhängig davon, von wem die Aufsicht ausgeübt werde - nicht als solche der unmittelbaren Bundesverwaltung anzusehen.

6 Am 7. April 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien die Sache gemäß § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeleitet und sich dazu im Wesentlichen auf das zitierte hg. Erkenntnis zur Zl. 2012/10/0227 berufen, wonach die belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung tätig geworden sei.

7 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Mai 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

8 Zu diesem Beschluss sei zunächst ausgeführt, dass es sich bei dem Einleitungssatz vor dem Spruch, wonach über die Beschwerde der Revisionswerberin "gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 04.10.2012" beschlossen werde, um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, lässt doch der übrige Inhalt des angefochtenen Beschlusses keinen Zweifel daran, dass nicht die - an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete und von diesem bereits erledigte - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers, sondern die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung gegen den Bescheid der Kontrollkommission vom 5. März 2012 zurückgewiesen wird.

9 Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass es gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes erkenne, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt würden. Nach den Materialien zu dieser Gesetzesstelle (RV 1618 BlgNR 24. GP ) bestehe u.a. keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann mit der Vollziehung betraut seien oder wenn der Bundesminister in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, ausnahmsweise in erster und letzter Instanz zuständig sei. Dies trage dem Grundsatz Rechnung, dass alle Rechtssachen in einer (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren seien.

10 Die weisungsfreie Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches eines Selbstverwaltungskörpers könne nicht als unmittelbare Bundesverwaltung angesehen werden, selbst wenn das Aufsichtsrecht dem Bundesminister zukomme, weshalb der eigene Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder falle. Die Kontrollkommission übe die staatliche Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich der Revisionswerberin aus. In diesem Sinn handle es sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis "funktionell" um eine im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung tätige Behörde. Der angefochtene Bescheid sei jedoch nicht in Vollziehung von Bundesverwaltungsaufgaben ergangen. Stelle der eigene Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers keine Bundesverwaltungsaufgabe dar, so stelle auch die Aufsicht darüber keine Vollziehung von Bundesverwaltungsaufgaben dar, selbst wenn diese Aufsicht vom Minister selbst ausgeübt werde. Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit sei aus dem Blickwinkel der Materie "eigener Wirkungsbereich des nicht territorialen Selbstverwaltungskörpers Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien" zu sehen. Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit für Beschwerden in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der nicht territorialen Selbstverwaltung gebe auch den Ausschlag für die Zuständigkeit für Beschwerden gegen im Rahmen der Aufsichtsführung über diesen eigenen Wirkungsbereich ergangene Bescheide. Nach den zitierten Erläuterungen zu Art. 131 Abs. 1 B-VG seien alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren.

11 In diesem Zusammenhang werde auch auf § 452a ASVG verwiesen, wonach gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. Die Erläuterungen zu dieser mit BGBl. I Nr. 87/2013 eingefügten Gesetzesstelle (RV 2195 BlgNR. 24. GP ) führten dazu aus, dass aufgrund der Verfassungsrechtslage ab 1. Jänner 2014 in Verwaltungssachen der Sozialversicherung - wozu auch Bescheide des Ministers als Aufsichtsbehörde zählten - die Landesverwaltungsgerichte zuständig wären, jedoch aus Gründen einer einheitlichen Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht zuständig gemacht werden solle, wozu die Zustimmung der Länder erforderlich sei. Der einfache Gesetzgeber des ASVG gehe somit davon aus, dass ohne eine anderslautende Regelung das Landesverwaltungsgericht zur Überprüfung von Bescheiden des Bundesministers als Aufsichtsbehörde über den eigenen Wirkungsbereich eines nicht territorialen Selbstverwaltungskörpers zuständig sei.

12 Die Revision sei zulässig, weil der hier beurteilten Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukomme.

13 Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin mit Beschluss vom 7. Oktober 2015, E 1279/2015, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

14 Nach dem Vorlagebericht des Bundesverwaltungsgerichts wurde dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes der Revisionswerberin am 22. Oktober 2015 zugestellt.

15 Die Revisionswerberin führt in ihrer am 3. Dezember 2015 eingebrachten Revision zusammengefasst aus, dass das HSG 1998, ebenso wie das nunmehr in Geltung stehende Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, kompetenzrechtlich auf Art. 14 B-VG beruhe. Da Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Hochschulwesens in die Kompetenz des Bundes fielen, sei die Kontrollkommission funktionell als eine im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung tätige Behörde zu qualifizieren. Sei vormals der Bundesminister zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Kontrollkommission berufen gewesen, so sei dies seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht sei für aufsichtsbehördliche Bescheide zuständig, wenn der Bundesminister oder eine besondere Bundesbehörde die Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers ausübten.

16 Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft führte in seiner Revisionsbeantwortung zunächst aus, dass die Revision verspätet sei, weil für die Ansicht der Revisionswerberin, wonach die Einbringungsfrist mit Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu laufen beginne, "keine Rechtsgrundlage vorzufinden" sei. Dennoch solle inhaltlich angemerkt werden, dass bei der Begutachtung des HSG 2014 seitens der Bundesländer ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Angelegenheiten betreffend die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften in die Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte fallen müssten. Deshalb sei auch im Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass gegen Bescheide der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen und Hochschülerschaft Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden könne. Die Kontrollkommission sei zwar ein Beirat des Bundesministers, doch würden von ihr Angelegenheiten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften hinsichtlich ihrer Gebarung überprüft, weshalb die Kompetenz zur Überprüfung allfälliger hoheitlicher Entscheidungen dieser Einrichtung "wohl bei den Landesverwaltungsgerichten liegen dürfte".

17 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Vorlagebericht zu den Revisionsausführungen Stellung und verwies dazu - über das bereits im angefochtenen Beschluss Gesagte hinaus - auf die Regelungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes. Nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 würden die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen vom Bundesminister beaufsichtigt. Gemäß § 147 des zitierten Gesetzes entscheide über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergingen, das zuständige Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht entscheide somit auch über aufsichtsbehördliche Bescheide des Bundesministers. Eine Zustimmung der Länder zur Kundmachung dieser Bestimmung sei nicht eingeholt worden.

18 Nach dem Ziviltechnikerkammergesetz 1993 werde die Aufsicht über die Länderkammern vom Bundesminister ausgeübt. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung sei für Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG das jeweilige Landesverwaltungsgericht zuständig. Demgemäß weise die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts diese Materie keiner Abteilung zu. Eine entsprechende Zuweisung sei jedoch in den Geschäftsverteilungen der Landesverwaltungsgerichte vorgesehen. Gleiches gelte für das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, welches ebenfalls eine ministerielle Aufsicht von Selbstverwaltungskörpern vorsehe.

19 Bei der von der Revision vertretenen Auslegung wäre Art. 131 B-VG seines Inhaltes und Sinnes entkleidet, weil der einfache (Bundes‑)Gesetzgeber ohne Einholung der Zustimmung der Länder allein durch Verankerung eines Bundesministers oder einer funktionellen Bundesbehörde als Aufsichtsorgan über den eigenen Wirkungsbereich eines nicht territorialen Selbstverwaltungskörpers die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründen könnte und damit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder umgangen würde.

20 Die Ausübung der Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich eines nicht territorialen Selbstverwaltungskörpers stelle keine Bundesverwaltungsaufgabe im Sinne einer unmittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG dar und sei daher auch nicht von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG umfasst.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

21 Zunächst ist der Ansicht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dass für die Auffassung der Revisionswerberin, wonach die Revisionsfrist mit der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu laufen beginne, "keine Rechtsgrundlage vorzufinden" sei, zu entgegnen, dass sich die Rechtsgrundlage für diese Ansicht in § 26 Abs. 4 VwGG findet.

22 Die Revision ist somit rechtzeitig. Sie ist aus den vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Gründen auch zulässig.

23 Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften haben folgenden Wortlaut:

24 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012:

"Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

...

(4) Durch Bundesgesetz kann

1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;

1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit

erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10

Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);

b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der

Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.

Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit

Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

..."

25 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999 in der im Zeitpunkt der Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 2/2008:

"§ 2. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

...

§ 33. ...

(8) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Vorlage zu erfolgen.

...

§ 51. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. ...

...

§ 52. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe wird eine Kontrollkommission für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren eingerichtet, die aus neun Mitgliedern besteht.

...

§ 53. (1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:

...

8. Genehmigung von Dienstverträgen unter besonderer Beachtung der finanziellen Auswirkungen,

..."

26 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014:

"§ 3. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

...

§ 42. ...

(6) Die im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Dienstverträge sind der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zusammen mit dem Jahresabschluss zu übermitteln. Abgeschlossene Dienstverträge und Betriebsvereinbarungen sind der Kontrollkommission, auf deren Verlangen, in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln. Bei Feststellung grober Mängel ist die Bundesministerin oder der Bundesminister zu informieren.

(7) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister hinsichtlich der Voraussetzungen für Abschlüsse und Bedingungen von Arbeitsverhältnissen beantragen. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind anzuhören. Die Bemessung der Entgelthöhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses hat sich an einer vergleichbaren Tätigkeit gemäß dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Bundes des Verwaltungsdienstes zu orientieren. Der Verordnung entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

...

§ 56. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

...

(6) Gegen den Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

...

§ 57. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaften eingerichtet ist, der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen mit Bescheid zu entscheiden.

...

(6) Gegen den Bescheid der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

...

§ 63. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers.

...

§ 64. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, und ihrer Wirtschaftsbetriebe sowie zur Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist eine Kontrollkommission eingerichtet, die aus vierzehn Mitgliedern besteht.

...

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Kontrollkommission den für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Verwaltungsaufwand, inklusive der Personal- und Sachaufwendungen, zur Verfügung zu stellen.

...

§ 65. (1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:

1. laufende Überprüfung der finanziellen Gebarung und wirtschaftlichen Lage sowie der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,

2. Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,

3. Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,

4. Stellung von Anträgen zur Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 14 Abs. 5, § 37 Abs. 5, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 7 und § 42 Abs. 7.

...

§ 67. (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Eine Aufsichtsbeschwerde ist jedenfalls bescheidmäßig zu erledigen, wenn diese von einem Sechstel der Mandatarinnen und Mandatare oder von fünf Mitgliedern des jeweiligen Organs bzw. von fünf Mitgliedern der Hochschulvertretung oder der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterzeichnet wurde. Die Einschreiterinnen und Einschreiter haben eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 38 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende die jeweilige Hochschulvertretung zuständig. Gegen derartige Bescheide kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 38 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an Bildungseinrichtungen ohne eigene Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Bundesvertretung zuständig.

(4) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

...

§ 70. (1) Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe gemäß HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013, endet mit 30. Juni 2015.

(2) Bis zum Ende der Funktionsperiode gemäß Abs. 1 haben die Organe mit Ausnahme der Wahlkommissionen die Bestimmungen des HSG 1998 anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden. Die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

..."

27 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich - ebenso wie unter Geltung des HSG 1998 (siehe dazu das zitierte hg. Erkenntnis zur Zl. 2012/10/0227) - gemäß § 3 Abs. 1 HSG 2014 um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die gemäß § 63 Abs. 1 leg. cit. der Aufsicht des Bundesministers oder der Bundesministerin untersteht. Zur Aufsichtsführung ist dem Bundesminister oder der Bundesministerin die Kontrollkommission als Beirat beigestellt (vgl. die Materialien zum HSG 2014, RV 136 BlgNR. 25. GP , 12).

28 Nach § 53 Abs. 1 Z 8 HSG 1998 kam der Kontrollkommission auch die Kompetenz zur Genehmigung von Dienstverträgen zu. Gemäß § 33 Abs. 8 leg. cit. durften Dienstverträge erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Im zitierten Erkenntnis zur Zl. 2012/10/0227 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Kontrollkommission insoweit ausnahmsweise die Befugnis zur Erlassung eines Bescheides und somit Behördenqualität zukomme. Der angefochtene Bescheid wurde im Rahmen dieser Kompetenz erlassen. Es ist nunmehr die Frage zu klären, welches Verwaltungsgericht nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform für die Behandlung der - als Beschwerde zu wertenden - Berufung gegen diesen Bescheid zuständig ist.

29 Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 leg. cit. die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt. Nach dem ersten Satz des Abs. 2 dieser Bestimmung erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 leg. cit. in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

30 Im zitierten Vorerkenntnis zur Zl. 2012/10/0227 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es sich bei der Kontrollkommission - soweit ihr die Kompetenz zur Genehmigung von Dienstverträgen zukommt - "funktionell um eine im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung tätige Behörde handelt". Wie sich deutlich aus der übrigen Begründung dieses Erkenntnisses ergibt, sollte mit dem Ausdruck "funktionell" dargestellt werden, dass der - als Beirat des Bundesministers eingerichteten - Kontrollkommission aufgrund der (über Anregung der Volksanwaltschaft eingefügten) Sonderkompetenz zur Genehmigung von Dienstverträgen und damit zur normativen Veränderung der Rechtsstellung von Normunterworfenen nur im gegenständlichen Bereich ausnahmsweise Behördenqualität zukommt. Hingegen sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei der Aufsicht über die Revisionswerberin - einen im Kompetenzbereich des Art. 14 B-VG eingerichteten Selbstverwaltungskörper - nicht um eine in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehende Verwaltungsangelegenheit handelt.

31 Nach den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNr. 24. GP , 15) knüpft die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Die Materialien verweisen hiezu auf Wiederin,Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008), 29 ff.

32 Wie Wiederin im späteren Aufsatz mit demselben Titel (in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013), 29 ff) ausführt, kommt es auf die tatsächliche Betrauung von Bundesbehörden an. Selbst wenn die Betrauung verfassungswidrig wäre, gehe der Beschwerdezug zum Bundesverwaltungsgericht, solange die Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde. Erst nach Aufhebung der verfassungswidrigen Betrauungsvorschrift falle die Angelegenheit in die mittelbare Bundesverwaltung.

33 Wie in den zitierten Materialien weiters ausgeführt wird, fallen auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, aufgrund der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder, wobei als Beispiel hiefür u.a. der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers angeführt wird.

34 Da es sich bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten um Selbstverwaltungskörper handelt, fällt die Überprüfung von hoheitlichen Entscheidungen im Rahmen deren eigenen Wirkungsbereiches in die Zuständigkeit des jeweiligen Landesverwaltungsgerichts (so auch Wiederin in den beiden zitierten Aufsätzen; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar (2013) Rz 18 zu Art. 131 B-VG; Janko, Bundesfinanzgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Landesverwaltungsgerichte? in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013), 69). Eine hoheitliche Entscheidung der Revisionswerberin im eigenen Wirkungsbereich wäre daher beim Verwaltungsgericht Wien anzufechten.

35 Das Bundesverwaltungsgericht schloss daraus, dass auch die Überprüfung eines im Rahmen der Aufsichtsführung über den eigenen Wirkungsbereich der Revisionswerberin ergangenen Bescheides jedenfalls in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien falle. Dazu berief es sich auf die zitierten Materialien zu Art. 131 B-VG, wonach (u.a.) dann keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe, wenn in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann mit der Vollziehung betraut seien oder wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen sei. Andernfalls käme es nämlich - so die zitierten Materialien weiter - in diesen beiden Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren.

36 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes widerspräche eine unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung des eigenen Wirkungsbereiches und die Überprüfung der Aufsicht über diesen eigenen Wirkungsbereich dem in den Materialien genannten Gedanken der Verfahrensökonomie (so auch Janko, aaO und - diesem folgend - Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform, Zuständigkeiten von A bis Z, 30 f).

37 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich den Ausführungen Wiederns, auf die sich die zitierten Materialien zu Art. 131 B-VG mehrfach stützen, ein solcher Schluss nicht eindeutig entnehmen lässt. Im zitierten Aufsatz aus 2008 führt er aus, dass die Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich von im Bereich der Bundesvollziehung tätigen Selbstverwaltungskörpern "regelmäßig durch die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder durch die Bundesminister" erfolge. Dies sei der Grund dafür, dass die Kontrolle der Aufsichtsmaßnahmen des Bundes in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte falle. Detaillierter sind hiezu Wiederins Ausführungen im zitierten Aufsatz aus 2013 (aaO, 42). Demnach sei zwischen dem eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers, bei dem es sich nicht um unmittelbare Bundesverwaltung handle, und der Aufsicht über die Selbstverwaltung zu unterscheiden. Bei letzterer sei es entscheidend, ob der Landeshauptmann über Befugnisse verfüge oder zumindest Ingerenz auf sie habe. Sei dies nicht der Fall, so sei für Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Bescheide das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

38 Auch nach Faber (aaO) hängt die Frage, welches Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten der Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers zuständig ist, davon ab, wer zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Werde die Aufsicht unmittelbar durch den Bundesminister (oder eine besondere Bundesbehörde) ausgeübt, bestehe eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, im Übrigen eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder.

39 Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers - unabhängig davon, von wem diese durchgeführt werde - immer in den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltungsgerichte falle, nicht anzuschließen. Es kommt vielmehr auch in der Angelegenheit der Aufsichtsführung gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG darauf an, ob es sich um eine Rechtssache in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, handelt.

40 Da die Aufsicht über die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie über die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten nach dem kompetenzrechtlich auf Art. 14 B-VG basierenden HSG 2014 vom Bundesminister sowie im hier gegenständlichen Fall von der als Bundesbehörde eingerichteten und diesem unterstellten Kontrollkommission durchgeführt wird, wobei dem Landeshauptmann keinerlei Kompetenzen zukommen (siehe auch Art. 102 Abs. 2 B-VG), handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes fällt (so auch Hauser, Hochschulrecht, Jahrbuch 2013, 449).

41 Am hier vertretenen Auslegungsergebnis kann der Umstand nichts ändern, dass die Materialien zur ASVG-Novelle BGBl. I Nr. 87/2013 (2195 BlgNR 24. GP ) in ihrem allgemeinen Teil davon auszugehen scheinen, dass es sich - neben den von den Sozialversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich vollzogenen Angelegenheiten - auch bei der vom zuständigen Bundesminister ausgeübten Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich um nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogene Angelegenheiten handle, weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich normiert werden müsse.

42 Hinzugefügt sei, dass die Normierung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts durch die Einfügung von § 452a ASVG erfolgte, wonach gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, und nach dem ebenfalls mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2013 eingefügten § 545a ASVG "die Aufgaben nach den §§ 412, 414 und 452a in unmittelbarer Bundesverwaltung" besorgt werden. Die zitierten Erläuterungen halten zu § 545a ASVG u.a. fest, damit werde "klargestellt", dass diese Angelegenheiten künftig schon nach Art. 131 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fielen.

43 Aus dem Umstand, dass das Wirtschaftskammergesetz, das gegen aufsichtsbehördliche Bescheide des Ministers eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vorsieht, ohne Zustimmung der Länder kundgemacht worden ist, kann nicht auf die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts im hier zu beurteilenden Fall geschlossen werden. Ebenso wenig kann dieser Schluss aus dem Umstand gezogen werden, dass die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zuständigkeit für Aufsichtsangelegenheiten nach dem Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz vorsieht.

44 Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

45 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

46 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 21. Dezember 2016

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