VwGH Ro 2016/12/0029

VwGHRo 2016/12/002921.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der Kärntner Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18. Oktober 2016, Zl. KLVwG- 781/39/2016, betreffend Feststellungen i.A. Vorrückungsstichtag, besoldungsrechtliche Stellung und Vorgangsweise bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes sowie der Voraussetzungen zur Erlangung einer Jubiläumszuwendung (mitbeteiligte Partei: Dr. T K in T), zu Recht erkannt:

Normen

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art9;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art7;
DienstrechtsG Krnt 1994 §143 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §143;
DienstrechtsG Krnt 1994 §145 Abs1 idF 2000/066;
DienstrechtsG Krnt 1994 §145 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §145 Abs9 idF 2011/082;
DienstrechtsG Krnt 1994 §145;
DienstrechtsG Krnt 1994 §165 Abs1 idF 2011/082;
DienstrechtsG Krnt 1994 §165 Abs2 Z2 idF 2011/082;
DienstrechtsG Krnt 1994 §165;
DienstrechtsG Krnt 1994 §70 Abs6 idF 2011/082;
DienstrechtsG Krnt 1994 §70;
DienstrechtsGNov Krnt 2011 Art6 Abs7;
DienstrechtsGNov Krnt 2011 Art6 Abs8;
DienstrechtsGNov Krnt 2011 Art6 Abs9;
EURallg;
LVwGG Krnt 2014 §21 Abs4;
LVwGG Krnt 2014 §24 Abs4;
StGG Art2;
VwRallg;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art9;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art7;
DienstrechtsG Krnt 1994 §143 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §143;
DienstrechtsG Krnt 1994 §145 Abs1 idF 2000/066;
DienstrechtsG Krnt 1994 §145 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §145 Abs9 idF 2011/082;
DienstrechtsG Krnt 1994 §145;
DienstrechtsG Krnt 1994 §165 Abs1 idF 2011/082;
DienstrechtsG Krnt 1994 §165 Abs2 Z2 idF 2011/082;
DienstrechtsG Krnt 1994 §165;
DienstrechtsG Krnt 1994 §70 Abs6 idF 2011/082;
DienstrechtsG Krnt 1994 §70;
DienstrechtsGNov Krnt 2011 Art6 Abs7;
DienstrechtsGNov Krnt 2011 Art6 Abs8;
DienstrechtsGNov Krnt 2011 Art6 Abs9;
EURallg;
LVwGG Krnt 2014 §21 Abs4;
LVwGG Krnt 2014 §24 Abs4;
StGG Art2;
VwRallg;

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und Art. VI Abs. 7 erster Fall des Gesetzes LGBl. für Kärnten Nr. 82/2011 wird die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. März 2016, Zl. 01-PA- 9559/1-2016, abgewiesen.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte wurde mit Bescheid vom 5. November 2013 mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ernannt.

2 In dem Ernennungsdekret heißt es:

"Die Kärntner Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 22. Oktober 2013 den Beschluss gefasst, Sie gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 u. Abs. 2 und § 31 Abs. 1 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (K-LvwGG), LGBl. Nr. 55/2013, mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zur

Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten

zu ernennen.

Gemäß § 24 leg.cit. gebührt Ihnen ein Monatsbezug nach der Gehaltsstufe 2 (= EUR 2.697,12) sowie eine Verwendungszulage (35 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 1 = 858,34)."

3 Vor ihrer Ernennung war die Mitbeteiligte Vertragsbedienstete des Landes Kärnten.

4 Aus Anlass der Übernahme der Mitbeteiligten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erging an sie am 26. März 2014 ein Bescheid der Kärntner Landesregierung, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Gemäß § 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71/1994, idF. LGBl. Nr. 63/2003, iVm. Art. VI Abs. 7, 8 und 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, wird für Sie mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 der 22. August 2001

als Vorrückungsstichtag festgesetzt.

In Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung tritt keine Veränderung ein. Ihr Antrag auf Anrechnung Ihrer Zeiten beim Landeskrankenhaus Villach in der Zeit vom 12. Juli 1999 bis 30. Juli 1999 und vom 1. September 1999 bis 12. September 1999, weiters Zeiten als Praktikantin bei der Stadt Bamberg/Deutschland in der Zeit vom 1. August 1999 bis 31. August 1999 sowie Ihre im Zeitraum zwischen 15. September 2000 bis 26. Mai 2002 tage- bzw. wochenweise dauernden Volontärstätigkeiten sowie Tätigkeiten auf Honorarbasis beim ‚Österreichischen Rundfunk' (ORF) wird

abgewiesen."

5 Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 beantragte die Mitbeteiligte die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung näher genannter vor und nach der Vollendung ihres 18. Lebensjahres gelegener Vordienstzeiten sowie "die Berechnung und Beachtung" ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.

6 Am 2. März 2016 reichte sie das für eine Antragstellung nach Art. VI Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2011 vorgesehene Formular ausgefüllt nach.

7 In der Begründung ihres Antrages wendete sich die Mitbeteiligte gegen die sowohl im Bescheid vom 26. März 2014 als auch schon bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtages als Landesvertragsbedienstete erfolgte Vornahme eines "Überstellungsverlustes" (durch Anwendung der einschränkenden Bestimmung des § 145 Abs. 7 iVm 146 Abs. 4 des Kärntner-Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71 (im Folgenden: K-DRG), bzw. der diesen Bestimmungen entsprechenden Normen des Landesvertragsbedienstetenrechts). Der Umstand, dass bei Beamten des Bundes in der Verwendungsgruppe A1 (sowie bei den dieser Verwendungsgruppe entsprechenden Vertragsbediensteten des Bundes) ein "Überstellungsverlust" nicht vorgenommen werde, bewirke im Hinblick auf § 24 Abs. 4 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. Nr. 55/2013 (im Folgenden: K-LvwGG), eine unsachliche Differenzierung zwischen Kärntner Landesverwaltungsrichtern, welche aus einem Bundesdienstverhältnis und solchen, welche aus einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten übernommen worden seien. § 24 Abs. 4 K-LvwGG sei daher verfassungswidrig. Auch begünstige § 24 Abs. 5 K-LvwGG Landesverwaltungsrichter, welche aus der Privatwirtschaft kommen, in gleichheitswidriger Weise.

8 Mit Bescheid vom 16. März 2016 sprach die Kärntner Landesregierung über diesen Antrag wie folgt ab:

"Ihr Antrag vom 29. Februar 2016 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, Berechnung und Beachtung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass wird gemäß Abs. 7 des Art. VI des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 abgewiesen."

9 Begründend führte die Dienstbehörde (auszugsweise) Folgendes aus:

"Gemäß Abs. 7 des Art. VI des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 - K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, idF. LGBl. Nr. 82/2011, nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird und sind auf Personen, für die gemäß Abs. 7 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, die §§ 143 und 145 K-DRG 1994 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Nach Abs. 1 Z 1 des Art. VI des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 tritt diese Bestimmung mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

In Anbetracht dessen, dass Sie mit Wirksamkeit 1.1.2014 als Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ernannt wurden, ist Ihre besoldungsrechtliche Stellung seit diesem Zeitpunkt nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt, da Ihre Einstufung gemäß § 24 Abs. 4 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz - K-LvwGG, LGBl. Nr. 55/2013, festgesetzt worden ist, wonach Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen sind, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.

Die damalige ‚Einreihung' erfolgte in die Gehaltsstufe 2 (EUR 2.697,12) des Gehaltsschemas der Richter des Landesverwaltungsgerichtes, basierend auf der zuvor geltenden Einstufung als Vertragsbedienstete der Entlohnungsstufe 8 (EUR 2.455,89) der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I. Betrachtet man die damals in Geltung stehende Gehaltstabelle ist klar ersichtlich, dass selbst eine Einstufung in a 10 (EUR 2.617,82) dasselbe Einreihungsergebnis mit sich gebracht hätte. Somit sollte nachvollziehbar sein, dass die unter dem Aspekt ‚Altersdiskriminierung' beantragte zusätzliche Anrechnung der Zeiten zwischen dem 30. Juni des Jahres, in dem die allgemeine Schulpflicht beendet wurde und dem vollendeten 18. Lebensjahr (es handelt sich also um den Zeitraum 1.7.1993 bis 30.4.1996, somit um 2 Jahre und 10 Monate) keinerlei Auswirkung auf Ihre besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichterin haben würde.

Hinsichtlich sämtlicher anderer, nicht der Altersdiskriminierungsproblematik unterliegender, von Ihnen begehrter Zeiträume ist festzuhalten, dass mit ha. Bescheid vom 26.3.2014, Zl. 01-PA-9559/4/14, Ihr Vorrückungsstichtag rechtskräftig festgesetzt worden ist und somit die Rechtskraft dieses Bescheides einer neuerlichen Vorrückungsstichtagsermittlung entgegensteht (‚res iudicata')."

10 Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, in welcher sie im Wesentlichen ihre bisherigen Argumente wiederholte.

11 In einer ergänzenden Eingabe vom 13. September 2016 führte die Mitbeteiligte weiter aus, sie erachte sich durch eine (gesetzwidrige) Praxis der Kärntner Landesregierung diskriminiert, welche darin gelegen sei, dass bei Landesverwaltungsrichtern, die aus einem Bundesdienstverhältnis kommend ernannt würden, der in diesem Bundesdienstverhältnis festgestellte Vorrückungsstichtag ohne Neufestsetzung nach den Regeln des K-DRG "übernommen" werde. Damit würden bei diesen Richtern - im Gegensatz zu ihrer Situation - Zeiten des Hochschulstudiums für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt.

12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die Beschwerde wie folgt ab:

"I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und über die

Anträge der Beschwerdeführerin wie folgt entschieden:

1. Der Vorrückungsstichtag wird mit

23.10.1994 neu festgesetzt.

2. Die Einstufung der Beschwerdeführerin in das

Gehaltsschema des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (§ 24 Abs 2 K-

LvwGG) ist anhand dieses neuen Vorrückungsstichtages neu zu

berechnen und festzusetzen.

3. Der Beschwerdeführerin ist die auf Grund der

Nichtberücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten entstandene Gehaltsdifferenz (Differenz zwischen dem Gehalt der ihr zustehenden höheren Einstufung und dem tatsächlich ausbezahlten Gehalt der bisherigen Einstufung) vom 01.06.2011 bis 29.09.2011 gemäß § 149 K-DRG iVm Art VI Abs 13 der

20. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl Nr 82/2011 und die entstandene Gehaltsdifferenz vom 11.11.2011 bis laufend gemäß § 149 K-DRG iVm § 306 K-DRG durch die Kärntner Landesregierung (Berechnung durch die Personalbuchhaltung) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses auszubezahlen.

4. Der neue Vorrückungsstichtag ist allen darauf

basierenden Ansprüchen, dh der besoldungsmäßigen Einstufung und allen weiteren, auf dem Vorrückungsstichtag basierenden Ansprüchen zugrunde zu legen, wobei diesbezüglich die Verlängerungen der Anspruchszeiten, normiert im Gesetz vom 07.07.2011, LGBl. Nr. 82/2011 (20. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle), sowohl für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe als auch für die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 70 K-DRG) und für die Erreichung der Jubiläumszulagen (§ 165 K-DRG) außer Acht zu bleiben haben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig."

13 Der Argumentation des angefochtenen Bescheides, wonach im Falle der Mitbeteiligten eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Art. VI Abs. 7 LGBl. Nr. 82/2011 nicht zu erfolgen habe, entgegnete das Landesverwaltungsgericht Kärnten Folgendes:

"Der bislang gültige Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin (22.08.2001) wurde mit Nachtrag zum Dienstvertrag vom 06.07.2011, Zl. LAD-PA-9559/1/11, vom 6. September 2011 festgesetzt. Dabei wurden die damals geltenden, landesgesetzlichen Bestimmungen angewendet und haben nur die Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres Berücksichtigung gefunden. Vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Schulzeiten wurden bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin nicht angerechnet, die Mindeststudiendauer des rechtswissenschaftlichen Studiums wurde mit 4 Jahren angerechnet, aber als ‚fiktiver Überstellungsverlust' wieder abgezogen.

Auf Grund der Übernahme der Beschwerdeführerin in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten mit 1. Jänner 2014, als die Beschwerdeführerin zur Richterin beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ernannt wurde, wurde mit Bescheid vom 26.03.2014 ihr Vorrückungsstichtag mit 22. August 2001 erneut festgesetzt. Der Antrag der Beschwerdeführerin, dass ihr weitere Arbeitszeiten angerechnet werden, wurde mit diesem Bescheid abgewiesen.

Zur Ausführung der belangten Behörde im Bescheid vom 16.03.2016, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 26.03.2014 einen rechtskräftig festgesetzten Vorrückungsstichtag hätte und auf Grund der Rechtskraft dieses Bescheides res iudicata vorliegen würde, ist auszuführen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin damals einerseits das ihr auf Grund der Pragmatisierung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zustehende Recht auf bescheidmäßige Festlegung des Vorrückungsstichtages betraf, da sie zuvor den Vorrückungsstichtag nur im Dienstvertrag bzw. in einer Nachtrag zum Dienstvertrag auf Grund ihres Vertragsbedienstetenverhältnisses hatte und andererseits hat damals die Beschwerdeführerin die Anrechnung von Arbeitszeiten während des Studiums, sohin einer andere Sache, beantragt. Nunmehr beantragte die Beschwerdeführerin auf Grund der genannten Urteile des EUGH Hütter und Schmitzer die Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierten Schulzeiten sowie die Anrechnung der Mindeststudiendauer des rechtswissenschaftlichen Studiums wie bei ihrem Bundesdienstverhältnis ohne Abzug des Überstellungsverlustes, zumal beim Landesverwaltungsgericht Kärnten mit 01.01.2016 ein/e Richter/In ernannt wurde, bei der/dem der Stichtag ihrer/seiner vorliegenden Bundesdienstverhältnisses ohne Neuberechnung, somit samt 4-jähriger Studienzeit, übernommen wurde. Das Argument der belangten Behörde diesbezüglich war, dass gemäß § 24 Abs. 4 K-LvwGG der Vorrückungsstichtag keine besoldungsrechtliche Auswirkung auf die Einreihung in die Gehaltsstufen des Schemas des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten hätte, zumal Richter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, bei ihrer erstmaligen Ernennung als Landesverwaltungsrichter, in jene Gehaltsstufe einzureihen sind, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.

Da sich sohin die Sach- und Rechtslage geändert hat, war nicht von einer Bindungswirkung des Feststellungsbescheides vom 26.03.2014 auszugehen ...

Die im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage herangezogene Bestimmung des Abs. 7 des Art. VI des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 normiert u.a., dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird, erfolgt. Die belangte Behörde vertritt in der Begründung des bekämpften Bescheides die Meinung, dass die beantragte zusätzliche Anrechnung der Zeiten zwischen dem 30. Juni des Jahres, in dem die allgemeine Schulpflicht beendet wurde und dem vollendeten 18. Lebensjahr keinerlei Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin als Landesverwaltungsrichterin hätte.

Dieser Logik kann das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht folgen, zumal ein früherer Vorrückungsstichtag in der gehaltsmäßigen Laufbahn der Beschwerdeführerin als Vertragsbedienstete des Landes Kärnten bereits eine andere Einstufung gebracht hätte und somit letztendlich auch bei ihrer Ernennung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu einer anderen Einstufung in das Entlohungsschema des Landesverwaltungsgerichtes bzw zu einem anderen Zeitpunkt bei der nächsten Vorrückung geführt hätte.

Dazu ist anzumerken, dass alle Beamten des Landes Kärnten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land aufgenommen wurden und pragmatisiert sind. Für die Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist dies in § 21 Abs 2 K-LvwGG eigens normiert. In dem, im Zuge der Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten ausgestellten Ernennungsdekret ist für die Bestimmung der besoldungsrechtlichen Einstufung der Vorrückungsstichtag festgehalten. Ergänzend dazu wird der Vorrückungsstichtag zusätzlich noch mit einem eigenen Bescheid festgesetzt. Im Dienstrechtsgesetz der Kärntner Landesbeamten wird der Vorrückungsstichtag samt Berechnungsmethode definiert. Er dient für unterschiedliche Ansprüche der Beamten als Berechnungsgrundlage, so vor allem natürlich für die jeweiligen besoldungsmäßigen Einstufungen. Ebenso dient der Vorrückungsstichtag als Grundlage für die Berechnung des Urlaubsausmaßes und der Jubiläumszulagen. Es ist somit unzutreffend, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten nach seiner Ernennung nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Die besoldungsmäßige Einstufung wird während der gesamten beruflichen Laufbahn durch den Vorrückungsstichtag bestimmt, er ist essentiell. Dies galt auch, aufgrund gleichlautender Rechtsnormen, für das Vertragsbedienstetenverhältnis der Beschwerdeführerin vor ihrer Ernennung zur Richterin.

Da das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LvwGG) in § 21 Abs. 1 normiert, dass das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten steht und zum Landesverwaltungsrichter ernannt wird, unverändert bleibt, bzw in § 21 Abs 2 K-LvwGG normiert ist, dass, wenn noch kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten besteht, ein solches einzugehen ist, das Besoldungsschema des Landesverwaltungsgerichts in § 24 Abs. 4 K-LvwGG auf die gehaltsmäßige Einstufung als Landesbeamter bzw Landesvertragsbediensteter aufbaut, und auch die übrigen, hier relevanten Normen des K-DRG Anwendung auf Landesverwaltungsrichter finden, kann festgehalten werden, dass auch für Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung zum Richter als Beamte oder Vertragsbedienstete im Kärntner Landesdienst standen, der Vorrückungsstichtag unabdingbar für ihre gehaltsmäßige Einstufung in die Gehaltsstufen des § 24 Abs. 2 K-LvwGG ist.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2015, Zahl: Ra 2015/12/0003, zu verweisen, welchem zu entnehmen ist, dass § 143 Abs. 1 und 2 K-DRG eine Rechtsgrundlage für eine zweijährige Vorrückung ausgehend vom bisher inne gehabten Vorrückungstermin bildet. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darin ausdrücklich die Rechtsansicht, dass Landesverwaltungsrichter im Schema der Landesverwaltungsrichter unbeschadet ihrer zum 01.01.2014 erfolgten Einstufung gemäß § 24 Abs. 4 K-LvwGG (welche ihrerseits unter Berücksichtigung aller davor erfolgten Gehaltsvorrückungen vorzunehmen war) ausgehend von ihren bisherigen Vorrückungsterminen nach zwei Jahren, und nicht etwa erst zwei Jahre nach der Gehaltseinstufung in das Gehaltsschema der Landesverwaltungsrichter, vorrücken. Es steht somit zweifelsfrei fest, dass auch für die besoldungsmäßige Einstufung eines Landesverwaltungsrichters der Vorrückungsstichtag maßgeblich ist.

Auch in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025-3, hält der Verwaltungsgerichthof (zum 2015 novellierten Bundesgehaltsschema) fest, dass eine europarechtskonforme Vordienstzeitenanrechnung unter Beachtung der Richtlinie 2008/78/EG iSd Urteile Hütter und Schmitzer unabdingbar für weitere besoldungsrechtliche Einstufungen ist. Die Beschwerdeführerin hat mit dem dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Antrag unter Geltendmachung anrechenbarer Zeiten vor dem 18. Lebensjahr auf das Unionsrecht gestützte Ansprüche geltend gemacht.

Würde man der Auslegung der belangten Behörde folgen, so wäre (überhaupt) kein Beamter (egal ob Richter des Landesverwaltungsgerichtes oder Landesbeamter) allein schon ob seiner Pragmatisierung dazu legitimiert, einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu stellen. Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegte Auslegung des Art. VI Abs. 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 steht daher nicht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG. Nach der Judikatur des EuGH muss Beamten - und natürlich auch Vertragsbediensteten - die Möglichkeit gegeben werden, einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Anrechnung ihrer Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem sie nach ihrer Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert hatten, bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres wirksam stellen zu können. Es ist ihnen der neue Vorrückungsstichtag zu berechnen und ist dieser neue Vorrückungsstichtag auch ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zugrunde zu legen. Dabei hat die Verlängerung diverser (oben genannter) um drei Jahre ‚verlängerter' Anspruchszeiten außer Acht zu bleiben. Das heißt, im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich bei jeder Gehaltsneueinstufung ein zweijähriger Vorrückungszeitraum als Basis heranzuziehen. Betreffend Urlaubsausmaß und Jubiläumszulagen sind jeweils die im K-DRG ausgewiesenen Zeiten bzw. Jahre ohne die in der Novelle LGBl. Nr. 82/2011 vorgesehene dreijährige Verlängerung beizubehalten."

14 Weiters enthält das angefochtene Erkenntnis Erwägungen zur Frage der Berechtigung des Begehrens der Mitbeteiligten auf Anrechnung zusätzlicher Zeiten.

15 Zur Frage, ob bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ein "Überstellungsverlust" in Anrechnung zu bringen war, führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten schließlich Folgendes aus:

"Hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Anrechnung der Mindeststudiendauer im Bereich des Kärntner Landesdienstes und des Abzuges von vier Jahren als ‚Überstellungsverlust' ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes Folgendes festzuhalten:

Grundsätzlich kann den Ausführungen der belangten Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.03.2016 zur Judikatur hinsichtlich des fiktiven Überstellungsverlustes dahingehend zugestimmt werden, dass durch die beiden unterschiedlichen Regelungssysteme - wobei beim Land Kärnten ein fiktiver Überstellungsverlust bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages abgezogen wird und beim Bund seit der Vertragsbedienstetenreform 1998 kein Überstellungsverlust mehr vorgesehen ist und statt dessen zwei zusätzliche ‚Blindstufen' zu Beginn der Gehaltsstaffel vorgesehen wurden (die Stufen 1 bis 3 sind gehaltsmäßig ident) - bei der besoldungsrechtliche Einstufung dasselbe Ergebnis erreicht wird.

Die belangte Behörde übersieht dabei jedoch, dass der Vorrückungsstichtag für einen Beamten des Landes Kärnten nicht ausschließlich besoldungsrechtliche Auswirkungen iS einer gehaltsmäßigen Einstufung hat, sondern auch als Berechnungsgrundlage für das Erreichen der 6. Urlaubswoche (Erhöhung des Urlaubsausmaßes § 70 K-DRG) und für die Jubiläumszulagen (§ 165 K-DRG) dient.

Faktum ist und wurde dies von der belangten Behörde nicht widersprochen, dass beim Landesverwaltungsgericht Kärnten neu mit 01.01.2016 ein/e Richter/In ernannt wurde, bei welcher/welchem der Vorrückungsstichtag des vorangegangenen Dienstverhältnisses zum Bund (Verfassungsgerichtshof) übernommen wurde. So hat dies zugegebenermaßen für die besoldungsrechtliche Einstufung nach § 24 Abs. 4 K-LvwGG keine Auswirkung, jedoch hat dies sehr wohl - wie bereits ausgeführt - Auswirkungen hinsichtlich der Erreichung des verlängerten Urlaubsanspruches und der Jubiläumszulagen, welche auch für Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten gelten. Zuvor war bereits zu Zeiten des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten ein/e Richter/In ernannt worden, bei welcher/welchem ebenfalls der Vorrückungsstichtag des Dienstverhältnisses zum Bund übernommen wurde.

Dies stellt unzweifelhaft eine Diskriminierung der Verwaltungsrichter/Innen beim Landesverwaltungsgericht Kärnten dar, welche direkt aus dem Landesdienst zum Bundesland Kärnten übernommen wurden. Bei diesen wurde, wie von der belangten Behörde ausgeführt, der ‚fiktive Überstellungsverlust', sohin die Mindeststudiendauer, bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages abgezogen. Somit wurde - da dies alles Absolventen des rechtswissenschaftlichen Studiums trifft - bei den übrigen Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine vierjährige Schlechterstellung hinsichtlich der Erreichung des erhöhten Urlaubsausmaßes nach § 70 K-DRG und der Erreichung der Jubiläumszulage nach § 165 K-DRG bewirkt. Dieses Vorgehen stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters iSd Richtlinie 2000/78/EG, dar. Die Beschwerdeführerin hat dies in ihrem Antrag und in ihrer Beschwerde aufgezeigt.

Da jedoch ein und derselbe Beamte/Beamtin nur einen Vorrückungsstichtag haben kann und nicht getrennt einen für die besoldungsrechtliche Einstufung und einen weiteren für die übrigen auf dem Vorrückungsstichtag basierenden Ansprüche, war dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben und war die Mindeststudiendauer des rechtswissenschaftlichen Studiums, welche ihr bei ihrem vorherigen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden war, erneut auf den Vorrückungsstichtag (neben den bereits unter a) rechtlich erläuterten Schulzeiten vor Erreichung des 18. Lebensjahres) anzurechnen."

16 Zu den Spruchpunkten 3. und 4. seines Erkenntnisses vertrat das Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13 , ECLI:EU:C:2014:2359, die Auffassung, die Verlängerung des Zeitraumes für die Vorrückung in die 2. Gehaltsstufe der Dienstklasse III von zwei auf fünf Jahren gemäß § 143 Abs. 1 K-DRG (bzw. die entsprechende Regelung des Vertragsbedienstetenrechtes gemäß § 42 Abs. 1 des Kärntner

Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73 (im Folgenden: K-LVBG) idF LGBl. Nr. 82/2011), die Erhöhung der Wartezeit auf ein erhöhtes Urlaubsmaß gemäß § 70 Abs. 1 K-DRG sowie die Verlängerung der Zeiten erforderlicher treuer Dienste zur Erlangung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 165 Abs. 1 leg. cit. sei unionsrechtswidrig und habe daher auch für Beamte, deren Vorrückungsstichtag nach den Regeln der in Rede stehenden Novelle neu festgesetzt wurde, außer Betracht zu bleiben.

17 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten u.a. aus, es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auswirkung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichstellung in Beschäftigung und im Beruf (im Folgenden: RL) auf das Optionsrecht unter Berücksichtigung der Abhängigkeit des Urlaubsmaßes und der erforderlichen "Dienstzeit" zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung vom Vorrückungsstichtag gemäß § 70 Abs. 1 und § 165 Abs. 1 K-DRG. Darüber hinaus fehle es auch an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auswirkung der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten festgestellten Praxis der Kärntner Landesregierung bei der "Übernahme" von Vorrückungsstichtagen aus Bundesdienstverhältnissen.

18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Kärntner Landesregierung, welche zur Zulässigkeit ergänzend vorbringt, das Landesverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die besoldungsrechtliche Stellung der Mitbeteiligten ungeachtet ihrer Einstufung nach den Regeln des § 24 Abs. 4 K-LvwGG weiterhin vom Vorrückungsstichtag bestimmt sei.

19 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt wird. Die Mitbeteiligte tritt dort der Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

20 Die Revision ist sowohl aus dem oben wiedergegebenen vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als auch aus dem von der Revision ins Treffen geführten Grund zulässig.

21 Zum einen vertrat das Landesverwaltungsgericht Kärnten - ohne sich auf diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen zu können - die Rechtsauffassung, die besoldungsrechtliche Stellung der Mitbeteiligten sei ungeachtet der Einstufungsregel des § 24 Abs. 4 K-LvwGG auch nach ihrer Ernennung vom Vorrückungsstichtag bestimmt geblieben; zum anderen fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Auswirkungen des Vorrückungsstichtages auf den Anspruch auf ein erhöhtes Urlaubsmaß bzw. auf Jubiläumszuwendung - unter Berücksichtigung der RL - eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages im Verständnis des Art. VI Abs. 7 erster Fall LGBl. Nr. 82/2011 auch in Fällen erforderlich machen, in denen die besoldungsrechtliche Stellung nicht "vom Vorrückungsstichtag bestimmt" wird.

22 § 70 Abs. 1 K-DRG (Stammfassung) lautete:

"§ 70

Ausmaß des Erholungsurlaubes

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;

2. 36 Werktage

  1. a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,
  2. b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der

    Dienstklasse VIII oder IX."

    23 Durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2011 erhielt § 70 Abs. 1 K-DRG folgende Fassung:

"(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

1. 224 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren;

2. 264 Stunden

  1. a) bei einem Dienstalter von 28 Jahren,
  2. b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der

    Dienstklasse VIII oder IX."

    Diese Novellierung trat zwar erst mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 2 LGBl. Nr. 82/2011 sieht aber auch für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 2004 und 31. Dezember 2011 eine erhöhte Wartezeit auf ein höheres Urlaubsmaß vor.

    24 § 70 Abs. 6 K-DRG (Stammfassung) lautete:

"(6) Unter Dienstalter im Sinne des Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde."

25 Durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2011 erhielt § 70 Abs. 6 K-DRG folgende Fassung:

"(6) Unter Dienstalter iSd Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde."

26 § 143 Abs. 1 K-DRG in der Stammfassung lautete:

"§ 143

Vorrückung

(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend."

27 Durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2011 erhielt § 143 Abs. 1 K-DRG folgende Fassung:

"(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe der Dienstklasse III erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre."

28 Gemäß § 145 Abs. 1 K-DRG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 66/2000 (sowie in allen früheren Fassungen) waren vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten von der Anrechnung für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages generell ausgeschlossen.

29 Durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2011 wurde § 145 Abs. 1 K-DRG durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt:

"(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten, die

a) die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

b) die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen,

aa) bis zu drei Jahren zur Gänze und

bb) bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;

2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erfordert, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit."

30 § 145 Abs. 2 Z 1, 6, 6a und 7, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 7 bis 9 K-DRG idF LGBl. Nr. 82/2011 lautet:

"(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität

oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist.

...

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppe B oder in die

Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen

Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) - solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung

erfolgreich abgelegt hat

- an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß

dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften

frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche

Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt

des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem

Schuljahr enden, der 30. Juni, und bei Studien, die mit dem

Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

6a. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer

Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;

7. die Zeit eines abgeschlossenes Studiums an einer

Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Fachhochschule, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten der Verwendungsgruppe A Ernennungserfordernis gewesen ist.

(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 7 umfaßt bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze

1. anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen

und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

2. nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage 3 festgesetzte Höchstausmaß

...

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können von der Landesregierung im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 37 Abs. 3 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Beamte nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.

...

(7) Die in Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 6a und 7 und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 146 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 312 Abs. 1 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 6a oder 7 angeführten Zeitraum fallen.

(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden."

31 Auch gemäß § 145 Abs. 7 K-DRG in seiner Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 82/2011 war ein "Überstellungsverlust" vorgesehen.

32 § 146 Abs. 1 sowie Abs. 2 bis 4 K-DRG (die wiedergegebenen Absätze in der Stammfassung) lautet:

"§ 146

Überstellung

(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.

...

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

  1. 1. Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 5;
  2. 2. Verwendungsgruppe A.

(3) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe nach Abs. 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung von der in die Verwendungsgruppe gemäß Abs. 2 Z

Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1

Zeitraum

Jahre

1 2

Mit abgeschlossenem Hochschulstudium

4

1 2

in den übrigen Fällen

6"

   

33 Gemäß § 41 Abs. 1 K-LVBG in der Fassung dieses Absatzes vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 82/2011 waren vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten von der Anrechnung für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages generell ausgeschlossen.

34 Durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2011 wurde § 41 Abs. 1 K-LVBG durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt:

"§ 41

Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten, die

a) die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

b) die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen,

aa) bis zu drei Jahren zur Gänze und

bb) bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa, Abs. 2 Z 5 und Abs. 2 Z 8 voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 8 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;

2. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, abgeschlossen, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr, bei Absolvierung einer erforderlichen Sonderausbildung um zwei Jahre."

Gemäß § 41 Abs. 9 K-LVBG ist der Vorrückungsstichtag im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen.

35 § 42 Abs. 1 K-LVBG sah vor der Novelle LGBl. Nr. 82/2011 ausschließlich zweijährige Vorrückungsstufen vor.

36 § 42 Abs. 1 K-LVBG in der Fassung der zuletzt zitierten

Novelle lautet:

"§ 42

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre."

37 § 165 Abs. 1 K-DRG (Stammfassung) lautete:

"§ 165

Jubiläumszuwendung

(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

38 Durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2011 erhielt § 165 Abs. 1 K-DRG folgende Fassung:

"(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 28 und 43 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 28 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 43 Jahren 400 % des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

39 Gemäß § 165 Abs. 2 Z 2 K-DRG in der Fassung dieser Bestimmung vor und nach der Novelle LGBl. Nr. 82/2011 zählten Schulzeiten zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nur insoweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.

40 Gemäß Art. VI Abs. 1 Z. 1 LGBl. Nr. 82/2011 traten die vorzitierten Novellierungen (mit Ausnahme jener des § 70 Abs. 1 K-DRG) rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

41 Art. VI Abs. 7 bis 10 LGBl. Nr. 82/2011 lautet:

"(7) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 des K-DRG 1994, in der Fassung des Art. I, oder der §§ 41 und 42 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Artikel II, erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem V. Teil des K-DRG 1994. Führt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages dazu, dass der Anspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß erst zu einem späteren Zeitpunkt als nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage entsteht, so sind weiterhin § 70 Abs. 6 K-DRG 1994, § 63 Abs. 7 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 6 K-StBG und § 55 Abs. 7 K-GVBG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Führt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages dazu, dass der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung erst zu einem späteren Zeitpunkt als nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage entsteht, so ist weiterhin § 165 Abs. 2 K-DRG 1994 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 7 und 10 stellen, oder für die gemäß Abs. 7 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1. sind die §§ 143 und 145 K-DRG 1994 und §§ 41 und 42 K-LVBG 1994 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und

2. ist § 145 Abs. 1a K-DRG 1994 und § 41 Abs. 1a K-LVBG 1994 in der Fassung der Artikel I und II dieses Gesetzes nicht anzuwenden,

3. sind die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach § 70 Abs. 1 K-DRG 1994, § 63 Abs. 2 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 3 K-StBG und § 55 Abs. 2 K-GVBG in der Fassung dieses Gesetzes sowie § 70 Abs. 6 K-DRG 1994, § 63 Abs. 7 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 6 K-StBG und § 55 Abs. 7 K-GVBG in der Fassung dieses Gesetzes nicht anzuwenden,

4. ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und

43 Jahre nach § 165 K-DRG 1994 in der Fassung des Artikel I dieses Gesetzes nicht anzuwenden,

5. sind § 70 Abs. 1 und 6 K-DRG 1994, § 63 Abs. 2 und 7 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 3 und 6 K-StBG und § 55 Abs. 2 und 7 K-GVBG sowie § 165 K-DRG 1994 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,

6. ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 165 Abs. 2 K-DRG 1994 und nach § 70 K-DRG 1994, § 63 K-LVBG 1994, § 68 K-StBG und § 55 K-GVBG

a) § 145 Abs. 1 K-DRG 1994 und § 41 Abs. 1 K-LVBG 1994 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und

b) § 145 Abs. 1a K-DRG 1994 und § 41 Abs. 1a K-LVBG 1994, in der Fassung der Artikel I und II dieses Gesetzes, nicht anzuwenden.

(9) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 7 und 8 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden.

(10) Anträge gemäß Abs. 7 sind unter Verwendung eines von der Landesregierung mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen."

42 In den Erläuterungen zu der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung (vgl. Regierungsvorlage vom 14. Mai 2011, Zl. - 2V-LG-1390/26-2011), heißt es:

"Art. VI Abs. 7ff stellen sicher, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen erfolgt, in denen die besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird (also nicht bei Beamten in den Fällen freier Beförderung)."

43 § 24 Abs. 1, 4, 5 und 6 K-LvwGG (Stammfassung) lautet:

"§ 24

Bezüge

(1) Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Landespersonalzulage und der Stufe zwei der Verwaltungsdienstzulage. Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd § 138 Abs. 3 des K-DRG 1994. An Zulagen und Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter nur ein Anspruch auf Kinderzulage (§ 139 K-DRG 1994), Fahrtkostenzuschuss (§ 164 K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (§ 165 K-DRG 1994), einmalige Entschädigung (§ 165a K-DRG 1994) und auf eine Verwendungszulage in dem in Abs. 3 festgelegten Ausmaß.

...

(4) Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.

(5) Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in keinem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in die nächsthöhere Gehaltsstufe einzureihen, die ihrem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, vor der Ernennung entspricht, höchstens jedoch in der Gehaltsstufe 10.

(6) Die Landesverwaltungsrichter rücken im Abstand von zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Einem Landesverwaltungsrichter, der die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt nach vier Jahren, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von 10 % des Gehalts eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1."

44 Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 lit. c, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 16 RL lauten:

"Artikel 2

Der Begriff ‚Diskriminierung'

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine

Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

...

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

...

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen,

einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

...

Artikel 6

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur

Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter,

die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur

Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene

Vorteile;

c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung

aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

...

Artikel 9

Rechtsschutz

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

...

(3) Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.

...

Artikel 16

Einhaltung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

sicherzustellen, dass

a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem

Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;

b) die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu

vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden."

45 Die RL war bis 2. Dezember 2003 umzusetzen. 46 Die Mitbeteiligte hat den verfahrensgegenständlichen

Antrag (durch Verwendung des in Art. VI Abs. 10 LGBl. Nr. 82/2011 vorgesehenen Formulars) auf Art. VI Abs. 7 LGBl. Nr. 82/2011 gestützt. Der Antrag war somit (jedenfalls auch) auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung im Verständnis der vorzitierten Gesetzesbestimmung gestützt.

47 Die Dienstbehörde hat diesen Antrag als solchen nach Art. VI Abs. 7 erster Fall LGBl. Nr. 82/2011, also auf "Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 143 und 145 des K-DRG in der Fassung des Art. I" gedeutet. Dies folgt unzweifelhaft aus dem ersten Absatz der oben wiedergegebenen Begründung des Bescheides vom 16. März 2016 (über einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages im Verständnis des § 41 K-LVBG wäre auch nicht bescheidförmig zu entscheiden gewesen, wie sich aus § 41 Abs. 9 leg. cit. ergibt).

48 Die Mitbeteiligte ist dieser Deutung ihres Antrags, welcher offenbar auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgte, nicht entgegen getreten.

49 Der solcherart (im Einklang mit dem Willen der Mitbeteiligten) gedeutete Antrag war "Sache" des Abspruches der Dienstbehörde und bildet somit auch die "Sache", in welcher das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden hatte.

50 Ist aber "Sache" eines Antrages die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 143 und 145 K-DRG, so ist die Voraussetzung, wonach "die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt" sein muss, dahingehend auszulegen, dass damit der bisher nach § 145 K-DRG a.F. festgesetzte Vorrückungsstichtag (und nicht der Vorrückungsstichtag als Landesvertragsbedienstete gemäß § 41 K-LVBG) gemeint ist. Den Vorrückungsstichtag der Mitbeteiligten gemäß § 145 K-DRG a.F. hatte die Kärntner Landesregierung (in Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. VI Abs. 9 LGBl. Nr. 82/2011) aus Anlass der erstmaligen Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (damals in Ermangelung einer auf Abs. 7 leg. cit. gegründeten Option der Mitbeteiligten) nach Altrecht festgesetzt.

51 Ein (nunmehr auf Art. VI Abs. 7 erster Fall LGBl. Nr. 82/2011 gestützter) Neuantrag wäre daher dann zu bewilligen gewesen, wenn die besoldungsrechtliche Stellung der Mitbeteiligten von dem (für das Beamtendienstverhältnis) gemäß § 145 K-DRG a.F. festgesetzten Vorrückungsstichtag abhängig gewesen wäre.

52 Dies ist aber - wie die Kärntner Landesregierung zutreffend erkannt hat - im Hinblick auf die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Mitbeteiligten durch ihre Ernennung als Landesverwaltungsrichterin mit 1. Jänner 2014 nicht der Fall, weil deren besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichterin aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 K-LvwGG eben gerade nicht von ihrem Vorrückungsstichtag im Verständnis des § 145 K-DRG abhängt, sondern von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche sie zuvor als Vertragsbedienstete inne hatte.

53 Insofern ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zu folgen, dass die besoldungsrechtliche Stellung der Mitbeteiligten als Landesverwaltungsrichterin von ihrem Vorrückungsstichtag als Landesvertragsbedienstete im Verständnis des § 41 K-LVBG 1994 abhängig gewesen sein könnte. Eine mögliche Verbesserung dieses Vorrückungsstichtages könnte aber ausschließlich durch eine (nach Zivilrecht zu beurteilende) Antragstellung nach Art. VI Abs. 7 zweiter Fall LGBl. Nr. 82/2011 erfolgen, insoweit diese Auswirkungen auf die daraus resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche der Mitbeteiligten aus ihrem Vertragsbedienstetenverhältnis zeitigt. Eine solche Änderung des Vorrückungsstichtages als Vertragsbedienstete könnte sodann auch Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung der Mitbeteiligten als Landesverwaltungsrichterin haben.

54 Diese Fragen sind aber nicht Gegenstand der oben umschriebenen "Sache", über die das Landesverwaltungsgericht hier zu erkennen hatte.

55 Dass die Einstufungsbestimmung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG auch vor dem Hintergrund des Fehlens eines "Überstellungsverlustes" bei der Vorrückungsstichtagsermittlung von Bundesbeamten keine besoldungsrechtliche Besserstellung der letztgenannten bewirkt, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten zutreffend ausgeführt; diesen Erwägungen tritt die Mitbeteiligte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht entgegen.

Sachlichkeitsbedenken gegen § 24 Abs. 4 K-LvwGG bestehen aus diesem Grunde nicht.

56 Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Mitbeteiligten eine Option gemäß Art. VI Abs. 7 erster Fall LGBl. Nr. 82/2011 in das dort geregelte Vorrückungsregime verwehrt war.

57 Zwar verweist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu Recht auf die Maßgeblichkeit des Vorrückungsstichtages im Verständnis des § 145 K-DRG auch bei Kärntner Landesverwaltungsrichtern für den Zeitpunkt des Anfalles eines erhöhten Urlaubsausmaßes gemäß § 70 Abs. 6 K-DRG bzw. für die Berechnung des Zeitraumes der geleisteten "treuen Dienste" zur Erlangung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 165 Abs. 1 K-DRG (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere Abs. 2 Z 2 leg. cit.). Diese Bedeutsamkeit entfaltet der Vorrückungsstichtag auch nach den §§ 70 und 165 K-DRG in ihrer Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 82/2011, wie sie für von der Option ausgeschlossene Beamte gemäß Art. VI Abs. 8 LGBl. Nr. 82/2011 maßgeblich bleiben.

58 Dies bedeutet aber nicht, dass die solcherart von einer Option gemäß Art. VI Abs. 7 erster Fall LGBl. Nr. 82/2011 ausgeschlossenen Beamten ohne Rechtsschutz gegen eine diskriminierende Vorrückungsstichtagsfestsetzung waren bzw. sind:

59 Soweit die Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 145 K-DRG für einen späteren Landesverwaltungsrichter unter Ausschluss von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr schon vor dem 1. Jänner 2004 erfolgt war, bewirkte das innerstaatliche Inkrafttreten des Diskriminierungsverbotes nach der RL eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung solcher Bescheide und eröffnet auch Beamten, die von einer Option in das Neurecht ausgeschlossen sind oder eine solche Option nicht vornehmen wollen, die Möglichkeit - sonst im Altrecht verbleibend - eine diskriminierungsfreie Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages (bei welcher der Anwendungsvorrang bei § 145 Abs. 1 K-DRG alte Fassung anzusetzen hätte) zu erwirken (vgl. hiezu das zur entsprechenden Bundesrechtslage ergangene bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0013, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025, Rz 89 ff).

60 Vorliegendenfalls erfolgte aber die Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 145 K-DRG für die Mitbeteiligte mit Bescheid vom 26. März 2014, also nach dem innerstaatlichen Wirksamwerden der RL. Schon dagegen stand der Mitbeteiligten ein effizienter Rechtsbehelf, nämlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, zur Geltendmachung einer allfälligen Diskriminierung durch diese Vorrückungsstichtagsfestsetzung offen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen das hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, 2016/12/0001, Rz 36, sowie das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0013, sowie auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Ro 2016/12/0019). Als eine von einer Option gemäß Art. VI Abs. 7 erster Fall LGBl. Nr. 82/2011 ausgeschlossene Beamtin wäre sie zur Wahrung ihrer Rechte auf erhöhtes Urlaubsausmaß und frühere Erlangung einer Jubiläumszuwendung gehalten gewesen, schon den Bescheid vom 26. März 2014 zu bekämpfen.

61 Soweit sich der Antrag der Mitbeteiligten somit (auch) auf eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ohne Option in das durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/2011 geschaffene Neurecht verstanden haben sollte, wäre er im Hinblick auf die schon im Geltungsbereich der RL erfolgte rechtskräftige Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach Altrecht (in Ermangelung einer Rechtskraftdurchbrechung) unzulässig.

62 Wenn das Landesverwaltungsgericht Kärnten in diesem Zusammenhang meint, "res iudicata" liege schon deshalb nicht vor, weil die Mitbeteiligte mit ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag die Anrechnung anderer Zeiten begehre bzw. (erstmals) die Anwendung des Überstellungsverlustes bekämpfe, verkennt es, dass "Sache" des in § 145 Abs. 9 K-DRG angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Feststellung des Vorrückungsstichtages" ist. Diese ist auch Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines nach dem ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung erlassenen Bescheides. Demgegenüber handelt es sich bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden (vgl. das zur entsprechenden Bundesrechtslage nach § 12 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 54/1956, ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/12/0047). Demnach wurde mit dem Bescheid vom 26. März 2014 der Vorrückungsstichtag insgesamt festgestellt und nicht bloß über die begehrte Anrechnung einzelner Zeiten für den Vorrückungsstichtag entschieden.

63 Soweit das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiters meint, eine Rechtskraftdurchbrechung sei hier deshalb eingetreten, weil die Kärntner Landesregierung bei einem aus einem Bundesdienstverhältnis kommenden, zum 1. Jänner 2016 ernannten Kärntner Landesverwaltungsrichter den Vorrückungsstichtag aus dem Bundesdienstverhältnis ohne Neufestsetzung "übernommen" habe, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

64 Die vom Landesverwaltungsgericht festgestellte Vorgangsweise wäre im Hinblick auf die gemäß § 21 Abs. 4 LvwGG auch für aus dem Bundesdienst kommende Kärntner Landesverwaltungsrichter anwendbare Bestimmung des § 145 Abs. 9 K-DRG rechtswidrig. Sie wäre auch geeignet, solche aus dem Bundesdienst kommende Richter gegenüber solchen, die aus dem Kärntner Landesdienst kommen, in Ansehung der Bedingungen für die Erlangung einer Jubiläumszuwendung bzw. eines höheren Urlaubsausmaßes zu benachteiligen.

65 Eine Ungleichbehandlung zwischen Kärntner Landesverwaltungsrichtern, welche aus dem Bundesdienst kommen und solchen, welche aus dem Kärntner Landesdienst kommen, widerspricht jedoch nicht dem Art. 2 RL, weil sie nicht an das verpönte Kriterium des Alters bzw. der zeitlichen Lagerung der genannten Zeiten im Lebenslauf dieser Richter anknüpft. Die diesbezügliche Diskriminierung hat somit ihren Grund nicht im Alter der in Rede stehenden Landesverwaltungsrichter, sondern in deren Herkunft aus dem Bundes- bzw. dem Kärntner Landesdienst und verstößt damit - anders als das Landesverwaltungsgericht Kärnten vermeint - nicht gegen die RL (vgl. zu einer ähnlichen Situation auch den hg. Beschluss vom 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055, betreffend eine mögliche Ungleichbehandlung von Richtern des Bundesverwaltungsgerichtes und Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A1). Nach innerstaatlichem Recht hat aber niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2015, 2013/17/0232). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde dies selbst im Falle einer potenziellen Verletzung von in Umsetzung der RL ergangenen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes des Bundes gelten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2014, 2013/12/0154).

66 Selbst wenn man - dessen ungeachtet - von einem Anspruch der Mitbeteiligten auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung bzw. auf die Erlangung eines höheren Urlaubsmaßes unter den gleichen Bedingungen wie ein rechtswidrig begünstigter Beamter aus dem Gebot der Nichtdiskriminierung auf Grund des Alters ausginge, wären derartige Ansprüche nach dem Kärntner Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2004, zu jenen Zeitpunkten und in den hiefür zur Verfügung stehenden Verfahren geltend zu machen, zu denen der Beamte meint, Anspruch auf Jubiläumszuwendung bzw. auf ein erhöhtes Urlaubsmaß zu haben.

67 Zu einer Durchbrechung der Rechtskraft einer Vorrückungsstichtagsfestsetzung kann ein solches Verhalten der Vollziehung jedenfalls nicht führen.

68 Schließlich ist die Feststellung von für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes sowie für die Zulässigkeit der Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Teilaspekten unzulässig. Zur Klärung dieser Fragen steht das Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von Jubiläumszuwendung bzw. zur Feststellung des dem Beamten aktuell zustehenden Urlaubsausmaßes zur Verfügung (vgl. zur Unzulässigkeit der gesonderten Feststellung von Begründungselementen allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0150).

69 Dass die Abhängigkeit solcher Entscheidungen vom Vorrückungsstichtag nicht gegen die hier vertretene Auslegung des Art. VI Abs. 7 erster Satz LGBl. Nr. 82/2011 spricht, wurde bereits oben dargelegt.

70 Indem das Landesverwaltungsgericht Kärnten die oben aufgezeigte Rechtslage verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

71 Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 4 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht, in der Sache selbst zu entscheiden. In diesem Zusammenhang war die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 16. März 2016 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2017

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