VwGH 2013/17/0232

VwGH2013/17/023214.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der C B in K, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Dr. Claudia Ruhri und Mag. Christian Fauland, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Münzgrabenstraße 92a, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Oktober 2012, ABT07-487-345/2012-1, betreffend Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum von 25. November 2011 bis 31. Dezember 2011 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde E in E), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7;
GdO Stmk 1967 §92 Abs1;
GdO Stmk 1967 §92 Abs3 idF 2010/029;
StGG Art2;
B-VG Art7;
GdO Stmk 1967 §92 Abs1;
GdO Stmk 1967 §92 Abs3 idF 2010/029;
StGG Art2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 26. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 25. November 2011 bis 31. Dezember 2012 gemäß §§ 6 und 7 Lustbarkeitsabgabegesetz (LAG) iVm § 201 BAO und der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Eisenerz eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von EUR 713,56 (inklusive Säumniszuschlag) vorgeschrieben.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadt Eisenerz vom 15. März 2012 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Steiermärkische Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Berufungsentscheidung keine Folge.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 21. Februar 2013 ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der ergänzten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde beantragte in ihrer Gegenschrift ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des (Steiermärkischen) Gesetzes vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003), LGBl Nr 50/2003 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 34/2011, hat folgenden Wortlaut:

"§ 1

Abgabegegenstand

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeordnung) von den Veranstaltungen eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben.

(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a Z 2 und lit. b des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969,

2. Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983, LGBl. Nr. 83,

3. das Halten von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, sowie dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumen oder in Privaträumen (z.B. Vereinslokalen) aufgestellt sind.

(3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen.

(4) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Lustbarkeitsabgabe."

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 8. Juli 1969 über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz), LGBl Nr 192/1969 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 81/2010, hat folgenden Wortlaut:

"§ 1

(1) Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (im Folgenden kurz 'Veranstaltungen' genannt) sowie auf die Aufstellung und den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten an öffentlichen Orten Anwendung.

(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, zu denen auch Personen Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt sind. Öffentliche Orte im Sinne dieses Gesetzes sind frei zugängliche Orte sowie nicht überwiegend für Wohnzwecke bestimmte Räumlichkeiten, die zu den gleichen, allenfalls vom Verfügungsberechtigten festgelegten Bedingungen aufgesucht werden können; jedenfalls öffentliche Orte sind Vereins- und Klublokale, die überwiegend dem Spielbetrieb gewidmet sind, sowie Gastgewerbebetriebe, Spielsalons und Spielstuben.

(3) Von örtlicher Bedeutung sind Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Bereich der Betriebsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen.

(4) Vor der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:

A. Veranstaltungen, auf die andere Rechtsvorschriften Anwendung finden, wie:

1. Veranstaltungen, die durch Vorschriften über das Lichtspielwesen geregelt sind;

2. das Halten von erlaubten Spielen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974;

3. Veranstaltungen von Glücksspielen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.

B. Veranstaltungen, die auf Straßen oder Plätzen mit öffentlichem Verkehr abgehalten werden und nach straßenpolizeilichen Vorschriften anzeige- oder bewilligungspflichtig sind.

C. Alle Veranstaltungen von öffentlichen und privaten Schulen oder von Schülern im Rahmen der Schule."

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Eisenerz, erlassen mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Oktober 2011, lautet:

"§ 1

Abgabenausschreibung, Steuergegenstand

Für die im Bereich der Stadtgemeinde Eisenerz abgehaltenen Veranstaltungen wird nach Maßgabe der Bestimmungen des LAG eine Lustbarkeitsabgabe eingehoben.

Nachstehende Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs 2 und 3 LAG

sind abgabepflichtig:

...

4. Tanzveranstaltungen;

...

Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten u. dgl.

§ 92 des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO), LGBl Nr 115/1967 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 29/2010 hat folgenden Wortlaut:

"§ 92

Verordnungen der Gemeinde

(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen 2 Wochen nach der Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tage. Bei Gefahr im Verzug kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie mit der Kundmachung rechtswirksam wird. Verordnungen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, sind, sofern gesetzlich nicht anders geregelt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Genehmigungsbescheides durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

(3) Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten und der Kundmachungsinhalt ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet bereit zu stellen. Auf Verlangen sind gegen Ersatz der Kosten Kopien von Verordnungstexten auszufolgen."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe sich nicht hinreichend zu ihren in der Vorstellung vorgebrachten Bedenken bezüglich der ihrer Meinung nach unzureichenden Kundmachung der angewendeten Lustbarkeitsabgabeverordnung und einer möglichen Gleichheitswidrigkeit der Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe befasst und somit den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unvollständig ermittelt. Zudem habe die belangte Behörde die Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ausschließlich als charakteristische gewerbliche Tätigkeit ihrer Betriebsart ausübte, unrichtig als Veranstaltung iSd § 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes qualifiziert und dies überdies nicht ausreichend begründet.

Mit dem Vorbringen, die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Eisenerz sei, da sie trotz der technischen Möglichkeit nicht "im Internet kundgemacht" worden sei, keine gültige Rechtsverordnung und somit nicht anzuwenden gewesen, unterscheidet die Beschwerdeführerin nicht zwischen der für die Rechtswirksamkeit notwendigen Kundmachung einer Verordnung und der bloßen Bereitstellung zur Einsichtnahme zum Zweck der Information der Rechtsunterworfenen. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass mit Hilfe des Internets kein Einblick in die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Eisenerz genommen werden könne, so zeigt sie damit nicht die nicht gehörige Kundmachung dieser Verordnung auf.

Gemäß § 92 Abs 1 GemO sind Verordnungen vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Dass der Anschlag an der Amtstafel unterblieben wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Gemäß § 92 Abs 3 GemO sind zwar geltende Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten und der Kundmachungsinhalt ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet bereitzustellen. Dass es sich bei der Veröffentlichung der Verordnung im Internet allerdings um keine Voraussetzung für deren Rechtswirksamkeit handelt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, die anordnet, dass "geltende" - also bereits ordnungsgemäß kundgemachte und daher rechtswirksame - Verordnungen zur Einsichtnahme bereitzuhalten sind. Die fehlende Möglichkeit der Einsichtnahme hat somit keinen Einfluss auf die Geltung der Verordnung.

Die Beschwerdeführerin kann auch nicht behaupten, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, sich über den Inhalt der Verordnung zu informieren. Denn - von der Möglichkeit der Einsichtnahme im Gemeindeamt abgesehen - ist der Beschwerdeführerin laut Akteninhalt im Dezember 2011 auch ein Informations- und Aufforderungsschreiben zur Einreichung monatlicher Abgabenerklärungen der Stadtgemeinde Eisenerz samt Musterabgabeerklärungen für die Monate November und Dezember 2011 zugegangen, dem die Lustbarkeitsabgabeordnung der Gemeinde Eisenerz beilag.

Im Hinblick auf den in der Vorstellung behaupteten Verstoß der Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B-VG ist auszuführen, dass die belangte Behörde sich entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin mit diesem Vorwurf auseinandergesetzt hat, wenn sie ausführt, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin das einzige "Tanzcafe" in der Stadt Eisenerz sei und somit keine vergleichbaren Fälle vorgelegen seien. Doch selbst wenn in der Stadtgemeinde Eisenerz gleichartige Betriebe, die rechtswidrig nicht der Lustbarkeitsabgabe unterworfen worden seien, existiert hätten, so ist nicht ersichtlich, inwieweit dies den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten sollte. Denn nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist ein - gesetzmäßiger - Bescheid nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet. Es hat niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl VwGH vom 11. Mai 2009, 2007/18/0659).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof, an den im Wesentlichen gleichlautende Bedenken herangetragen worden waren, diese nicht aufgriff, sondern die Behandlung der Beschwerde - wie erwähnt - ablehnte.

Hinsichtlich der Qualifizierung des Betriebs des Tanzcafes als lustbarkeitsabgabenrechtlich relevante Veranstaltung ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 1 Abs 1 LAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung von Veranstaltungen Lustbarkeitsabgaben einzuheben. Veranstaltungen sind gemäß § 1 Abs 2 Z 1 LAG unter anderem Veranstaltungen iSd § 1 Abs 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes. Darunter fallen ua öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, wobei öffentliche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 leg. cit alle Veranstaltungen sind, zu denen auch Personen Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt sind. Die Stadtgemeinde Eisenerz machte von der Ermächtigung in § 1 Abs 1 LAG Gebrauch und erklärte in § 1 Abs 2 Z 4 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Eisenerz Tanzveranstaltungen iSd § 1 Abs 2 und 3 LAG für abgabepflichtig. Diesen Erwägungen in ihrer Begründung folgend, führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in dem von ihr betriebenen Lokal M stattfindenden Tanzveranstaltungen lustbarkeitsabgabepflichtig sei. Die Beschwerdeführerin bringt weder vor, es hätten in ihrem Lokal keine solchen Veranstaltungen stattgefunden, noch, die stattgefundenen Tanzveranstaltungen seien an sich keine öffentlichen Belustigungen iSd Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es könne sich bei der von ihr im Rahmen des Betriebs ihres Lokals ausgeübten Tätigkeit um keine Veranstaltung iSd Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes handeln, da es sich dabei lediglich um eine charakteristische gewerbliche Tätigkeit ihrer Betriebsart handle, ist ihr entgegenzuhalten, dass sowohl gemäß § 1 Abs 3 LAG als auch gemäß § 1 Abs 3 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Eisenerz Veranstaltungen auch dann der Lustbarkeitsabgabe unterliegen, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde die im Tanzcafe M stattgefundenen Veranstaltungen somit zu Recht als Tanzveranstaltungen iSd Lustbarkeitsordnung der Stadtgemeinde Eisenerz qualifiziert und dies auch ausreichend begründet.

Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz war abzuweisen, weil nach § 48 Abs 3 Z 2 VwGG einem Mitbeteiligten nur dann Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zukommt, wenn die Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde (vgl VwGH vom 20. September 2012, 2008/07/0183).

Wien, am 14. Oktober 2015

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