VwGH Ro 2014/12/0055

VwGHRo 2014/12/00551.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der Dr. MH in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. August 2014, Zl. W106 2004079-1/2E, betreffend Vorrückungsstichtag (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes; weitere revisionsbeantwortungserstattende Behörde gemäß § 30a Abs. 5 in Verbindung mit § 29 VwGG: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:

Normen

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;
B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Abs2a;
GehG 1956 §12 Abs6;
GehG 1956 §12 Abs7;
GehG 1956 §12a Abs2 Z3 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §12a Abs2 Z3;
GehG 1956 §12a;
GehG 1956 §169c idF 2015/I/065;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §22;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §29;
VwGG §30a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §59 Abs1;
VwRallg;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;
B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Abs2a;
GehG 1956 §12 Abs6;
GehG 1956 §12 Abs7;
GehG 1956 §12a Abs2 Z3 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §12a Abs2 Z3;
GehG 1956 §12a;
GehG 1956 §169c idF 2015/I/065;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §22;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §29;
VwGG §30a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §59 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Bundeskanzlers auf Zuerkennung von Kosten an die "belangte Behörde" wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revisionswerberin wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zur Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt. Hiedurch wurde auch ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet.

Aus diesem Anlass stellte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes mit Bescheid vom 13. Jänner 2014 den Vorrückungsstichtag der Revisionswerberin mit 17. August 2004 fest. Dabei ging er u.a. davon aus, dass Zeiten eines Hochschulstudiums im Ausmaß von vier Jahren gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 und Abs. 2a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), - vorbehaltlich der einschränkenden Bedingungen des § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG - zur Gänze voranzusetzen seien. Von den insgesamt vorangesetzten Zeiten brachte die Dienstbehörde sodann aus dem Titel des "Überstellungsverlustes gemäß § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG" einen Zeitraum von vier Jahren in Abzug.

Die Revisionswerberin erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie u.a. die Rechtsauffassung vertrat, die Vornahme eines "Überstellungsabzuges" verstoße gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot auf Grund des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL).

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen unionsrechtlichen Frage erwog das Bundesverwaltungsgericht Folgendes:

"Im Beschwerdefall ist festzuhalten, dass der Eintritt des gemäß § 12 Abs. 6 und 7 GehG in Verbindung mit § 12a GehG vorgesehenen Überstellungsverlustes nicht an ein bestimmtes Alter geknüpft ist. Er kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Bediensteter von einer der in § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 GehG genannten Verwendungsgruppen in eine höhere Verwendungs- oder Besoldungsgruppe überstellt wird, wobei jeweils der sich aus der Tabelle in § 12 Abs. 4 GehG ersichtliche Überstellungsverlust in Abzug zu bringen ist. Die Höhe des Abzuges richtet sich nach der Ausbildung, die als Zugangserfordernis für die jeweilige höhere Verwendungsgruppe nachzuweisen ist. Ziel des Überstellungsverlustes ist es also, die in der Regel länger andauernde Ausbildungszeit (z. B. Hochschulstudium), die für höhere Verwendungsgruppen erforderlich ist, bei jenen Beamten in Abzug zu bringen, die schon über Vordienstzeiten als Beamte in niedrigeren Verwendungsgruppen aufzuweisen haben, da diese sonst gegenüber Beamten, die nach Absolvierung der als Ernennungsvoraussetzung geforderten Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eintreten können, bevorzugt würden. Diese Vorgangsweise knüpft aber an kein bestimmtes Alter an, sondern versucht nur sicherzustellen, dass die Ausbildungszeiten, die für die Erlangung der Ernennungsvoraussetzungen erforderlich sind, sich bei allen Beamten gleichermaßen auswirken. Der Überstellungsverlust stellt also keine (offenkundige) Diskriminierung nach dem Alter dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geltende Rechtslage. in Bezug auf den Überstellungsverlust jedenfalls innerhalb des durch Art. 6 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 vorgegebenen Rahmens für gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters bleibt."

Zur Zulässigkeit der Revision führte es Folgendes aus:

"Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/12/0047, in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung dezidiert festgestellt, dass bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter bzw. Richter ein Überstellungsverlust von vier Jahren in Abzug zu bringen ist, doch hat er sich nicht zur Frage einer eventuellen Europarechtswidrigkeit der innerstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Überstellungsverlustes geäußert. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16.09.2013, Zl. EU 2013/0005, dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Fragen hinsichtlich des Überstellungsverlustes zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da also zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, ist in diesem Punkt die Revision zuzulassen."

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dort wird zur Zulässigkeit der Revision auf die dafür vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Gründe verwiesen. Die Revisionswerberin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst unter Abstandnahme der Anrechnung eines "Überstellungsverlustes" entscheiden; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.

Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt wird. Ein Kostenersatzantrag wurde dort nicht gestellt.

Der Bundeskanzler erstattete gemäß § 29 in Verbindung mit § 30a Abs. 5 VwGG eine Revisionsbeantwortung, ohne als belangte Behörde in das Verfahren einzutreten. Dort wird die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der vorliegenden Revision beantragt. Darüber hinaus begehrt der Bundeskanzler, der Verwaltungsgerichtshof möge "der belangten Behörde" Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung zusprechen.

Zur Zulässigkeit der Revision führt der Bundeskanzler Folgendes aus:

"Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis bereits ausgeführt hat, besteht zur Frage des Überstellungsverlusts bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Von dieser Rechtsprechung wurde durch das Gericht auch nicht abgewichen. Zweifel hegte das Bundesverwaltungsgericht lediglich hinsichtlich der von der revisionswerbenden Partei aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen, zu welchen sich der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht geäußert hat.

Eine Revisibilität kann also nur dann für gegeben erachtet werden, wenn die Auslegung des Unionsrechts nicht ausreichend geklärt ist, um in der gegenständlichen Rechtssache die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedenkenlos fortführen zu können. Diesfalls wäre der Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht verpflichtet, eben jene für die Revision maßgeblichen Rechtsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (Art. 267 AEUV).

Zur behaupteten unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung ist festzuhalten, dass sich für eine solche keine sachlichen Anhaltspunkte finden: Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiert Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Art. 2 Abs. 2 d. RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann.

Aus der bloßen Feststellung, dass bestimmte vom Überstellungsverlust betroffene Zeiten häufig in jüngeren Lebensjahren erworben werden, lässt sich noch keine Benachteiligung ableiten. Eine solche würde erst vorliegen, wenn Personen im Ergebnis hinsichtlich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gegenüber anderen Personen benachteiligt würden, nur weil sie bestimmte Vordienstzeiten in einem bestimmten Alter erworben haben (vgl. auch die Rechtssache Hütter, C-88/08 , Rz 38, zur Nicht-Anrechnung von Vordienstzeiten vor Erreichen eines bestimmten Alters). Beim Überstellungsverlust ist eine solche Situation denkunmöglich: Dieser ist unterschiedslos bei allen Personen in Abzug zu bringen, wenn eine Ernennung bzw. Überstellung in eine entsprechende Verwendungsgruppe nach § 12a Abs. 2 GehG erfolgt. Der Überstellungsverlust wäre bei der revisionswerbenden Partei also auch dann zum Abzug zu bringen, wenn sie z.B. ihr Studium erst in späteren Lebensjahren absolviert hätte. Im Ergebnis macht es daher keinen Unterschied, ob z.B. jemand direkt nach der Matura das rechtswissenschaftliche Studium absolviert und im weiteren Lebensverlauf Verwaltungsrichter wird oder z.B. als Finanzbeamter mit 35 Jahren das Studium beginnt und später zum Verwaltungsrichter ernannt wird. Der Überstellungsverlust betrifft alle gleichermaßen - unabhängig vom Alter, in dem die relevante Ausbildung absolviert wurde. Im Ergebnis kann es somit auch zu keiner Diskriminierung beim Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Gleichbehandlungs-Richtlinie kommen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Besoldungssystems von Durchschnittsbetrachtungen ausgehen muss, welche die in Österreich typischen Bildungs- und Lebensverläufe berücksichtigt, wie etwa in den von der revisionswerbenden Partei angeführten Erläuterungen zur ersten DRN 1998, BGBl. I Nr. 123/1998.

Da kein Anhaltspunkt für eine mittelbare oder unmittelbare ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG besteht - und der Sachverhalt damit offenkundig nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt - besteht auch kein Raum für Fragen zur Auslegung allfälliger Rechtfertigungstatbestände (vgl. Art. 6 d. RL). Es ist somit davon auszugehen, dass der normative Gehalt der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen hinreichend klar ist und eine weitere Behandlung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens keinen zusätzlichen Beitrag erwarten lässt. Die aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragestellungen sind daher nicht geeignet, eine Revisibilität zu begründen.

Da zur gegenständlichen Rechtsfrage eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht, von dieser nicht abgewichen wurde und auch keine unionsrechtlichen Bedenken an der Fortführung dieser Rechtsprechung bestehen, ist die Revision unzulässig."

Zum "Wesen des Überstellungsverlusts" wird in der Revisionsbeantwortung Folgendes dargelegt:

"Der Überstellungsverlust findet seine Begründung in der historischen Entwicklung des Besoldungsrechts. Im ursprünglichen Dienstklassenschema der Stammfassung des Gehaltsgesetzes 1956 und in den im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 GehG genannten Gehaltsschemen wurde die Besoldungskurve vom historischen Gesetzgeber so gestaltet, dass sie ein typisches Dienstleben wiederspiegeln sollte. D.h. die erste Stufe in der jeweiligen Verwendungsgruppe sollte auch tatsächlich jene Stufe sein, in welcher die für die jeweilige Verwendung typischen Berufseinsteiger beginnen. Wenn nun für einen Arbeitsplatz einer bestimmten Verwendungsgruppe eine längere Vorbildung notwendig war - wie etwa für Bedienstete im Richter-Schema - so wären diese Bediensteten aufgrund der Vordienstzeiten-Anrechnung stets in einer höheren Stufe einzuordnen gewesen. Die Gehaltsansätze in den ersten paar Stufen wären im Ergebnis auf Berufseinsteiger nie zur Anwendung gekommen, obwohl sie eigentlich genau für diese Berufseinsteiger gedacht waren. Um diesen Effekt auszugleichen, wurde der Überstellungsverlust geschaffen, welcher den Vorrückungsstichtag in einer Durchschnittsbetrachtung entsprechend 'korrigiert'. Durch Abzug von vier Jahren für das Studium beginnen so z.B. auch Akademiker in ihrem Schema in der ersten Stufe und nicht etwa in der dritten. Es kommt daher nicht etwa zu einer ungerechtfertigten Herabsetzung um zwei Stufen, vielmehr ist die für eine Ernennung notwendige Ausbildungszeit bereits im Gehaltsansatz für die erste Stufe 'eingepreist'.

Von diesem Regelungsmodus wurde vom Gesetzgeber in weiterer Folge abgegangen, z.B. gelangt innerhalb der 1994 geschaffenen Verwendungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes kein Überstellungsverlust mehr zum Abzug. Stattdessen wurden zusätzliche Gehaltsstufen eingefügt, um die längeren Vordienstzeiten bei höheren Verwendungen auszugleichen. Aus diesem Grund sind z.B. für die ersten drei Gehaltsstufen der Verwendungsgruppe A1 dieselben Beträge festgesetzt. Erfolgt aber eine Überstellung von einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 auf einen Arbeitsplatz eines Schemas der älteren Besoldungsstruktur, ist in deren Rahmen ein Überstellungsverlust zum Abzug zu bringen, um den Vorrückungsstichtag an diese ältere Besoldungsstruktur anzupassen. Aus diesem Grund wurde auch die Verwendungsgruppe A1 in die Aufzählung nach § 12a Abs. 2 Z 1 GehG aufgenommen. Im Ergebnis ist z.B. auch bei einem Beamten der Verwendungsgruppe A1 ein Überstellungsverlust in Abzug zu bringen, wenn er Richteramtsanwärter wird - obwohl die Tätigkeiten möglicherweise durchaus vergleichbar sind. Dies deshalb, weil der Beamte bei Ernennung auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 nicht vom Überstellungsverlust betroffen war und dies bei einem Wechsel zur älteren Besoldungsstruktur entsprechend korrigiert werden muss.

Die Bestimmungen zum Überstellungsverlust sind daher einerseits ein Phänomen, das in älteren Besoldungsstrukturen einen klaren Zweck verfolgt, und andererseits Übergangsbestimmungen, um die Mobilität zwischen älteren und neueren Besoldungsstrukturen zu ermöglichen. Dieser historische Hintergrund ermöglicht eine systematische und in sich schlüssige Auslegung."

Schließlich heißt es, dass aus Gleichheitsgründen die in § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG vorgesehene Anwendung der Überstellungsvorschriften bei erstmaliger Ernennung erforderlich sei.

Die Revisionswerberin erstattete eine Replik zu diesen Revisionsbeantwortungen, in welcher sie sich in Ergänzung zum bisher ins Treffen geführten Zulässigkeitsgrund auch darauf berief, dass Rechtsprechung zum Überstellungsverlust bei Richtern des Bundesverwaltungsgerichtes fehle.

Die Revision ist unzulässig:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0074).

Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Zl. Ro 2015/12/0006).

Das Bundesverwaltungsgericht und - ihm folgend - die Revisionswerberin erblicken eine grundsätzliche Rechtsfrage in "der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der RL".

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit Bestimmungen des Unionsrechtes (hier offenbar gemeint der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 2 RL) zu prüfen. Als Rechtsfrage des Unionsrechtes, welche - ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062) - die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründen könnte, wäre hier in Betracht gekommen, ob sich aus der Auslegung einer (Anwendungsvorrang genießenden) unionsrechtlichen Norm (hier: des Art. 2 RL) die Unanwendbarkeit einer konkreten innerstaatlichen Norm im Revisionsfall (bzw.in Fallgruppen, denen der Revisionsfall angehört) ergibt. Dies setzte hier voraus, dass die Anwendung der innerstaatlichen Norm in der spezifischen Situation des Revisionsfalles (bzw. seiner Fallgruppe) eine Diskriminierung der Revisionswerberin gegenüber jüngeren oder älteren Richtern in einer sonst vergleichbaren Situation bewirkt hätte.

Die Ausführungen der vorliegenden Revision bewegen sich aber - ebenso wie der Zulässigkeitsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes - auf hoher Abstraktionsebene und nehmen nicht ausdrücklich auf konkrete Fallgruppen (auf die Anrechnung oder Nichtanrechnung von Zeiten bestimmter Art im Revisionsfall bzw. auf eine Diskriminierung der Revisionswerberin aus bestimmten Gründen gegenüber einer näher umschriebenen Gruppe von Vergleichsbeamten) Bezug.

Abgesehen davon ist Folgendes auszuführen:

Als Folge der Bundesbesoldungsreform 2015 knüpfen Rechtspositionen von Beamten nicht mehr unmittelbar an den Vorrückungsstichtag an. Grundsätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit seiner Festlegung können nur mehr insofern bestehen, als er für die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten bis zum Inkrafttreten dieser Reform (und damit wohl auch aus dem Grunde des § 169c GehG für die Festlegung des nach der Reform als Folge der Überleitung relevanten Besoldungsdienstalters) bedeutsam ist.

In diesem Zusammenhang lässt die Aktenlage aber ohnedies erkennen, dass der Anwendungsvorrang des Art. 2 RL vorliegendenfalls der Anwendung der die Anrechnung einschränkenden Bestimmungen des § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG vor dem Hintergrund einer Diskriminierung in Ansehung der besoldungsrechtlichen Stellung klar nicht entgegensteht, was das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage der Auslegung von Unionsrecht ausschließt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/11/0049):

Hier standen zur Anwendung der die Anrechnung einschränkenden Bedingungen des § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG jedenfalls die oben erwähnten Zeiten eines Hochschulstudiums gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 2a GehG zur Verfügung (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2012/12/0047). Auf die - im Ergebnis erfolgte - Nichtanrechnung von Zeiten eines Hochschulstudiums, welches der Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen zum Richter dient, dürften auch die von der Revisionswerberin als Beleg für eine Diskriminierung nach dem Alter ins Treffen geführten Materialien zur Novellierung des § 12a Abs. 2 Z. 3 GehG durch die 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 123 (1258 BlgNR 20. GP , 56), Bezug nehmen, wo es heißt:

"Ob bei einer Überstellung die bisherige Dienstzeit für die Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe voll zählt oder ob dabei ein sogenannter Überstellungsabzug vorzunehmen ist, hängt davon ab, ob der fiktive Laufbahnbeginn in der betreffenden Verwendungsgruppe an das 18., 20., oder 22. Lebensjahr anknüpft. Dementsprechend werden die Verwendungsgruppen in drei Kategorien eingeteilt."

Die gerügte Nichtanrechnung dieser Zeiten eines die Ernennungsvoraussetzungen herstellenden Hochschulstudiums hatte aber unabhängig davon zu erfolgen, in welchem Lebensalter diese Studienzeiten zurückgelegt wurden. Die im Ergebnis erfolgte Nichtanrechnung dieser Zeiten konnte somit nur eine Ungleichbehandlung von Zeiten nach ihrer Art bilden. In diesem Zusammenhang vertritt die Revisionswerberin die Rechtsauffassung, es liege eine mittelbare Diskriminierung vor, weil derartige Zeiten üblicherweise in jüngeren Jahren absolviert werden. Dabei verkennt die Revisionswerberin allerdings, dass die in Rede stehenden Zeiten der Herstellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ernennung zum Richter dienten, weshalb alle Richter - unabhängig vom Alter ihrer Ernennung - die der Art nach von der Anrechnung ausgeschlossenen Zeiten eines Hochschulstudiums aufzuweisen haben.

Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die von der Revisionswerberin nach dem Inhalt ihrer Revision erkennbar gerügte Nichtanrechnung von Zeiten eines die Ernennungsvoraussetzungen erfüllenden Hochschulstudiums, wie sie aus den zitierten Materialien hervorgeht, als ungeeignet, eine Diskriminierung innerhalb der Gruppe der Richter nach dem verpönten Kriterium des Alters zu begründen.

Eine Ungleichbehandlung zwischen Richtern und gleichaltrigen anderen Beamten (insbesondere solchen der Verwendungsgruppe A1) widerspricht nicht dem Art. 2 RL, weil sie nicht an das verpönte Kriterium des Alters anknüpft. Außerdem befinden sich diese anderen Beamten auch besoldungsrechtlich nicht in einer "vergleichbaren Situation", weil für sie (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung des Bundeskanzlers) andere Gehaltstabellen gelten und der Überstellungsverlust in der für Richter geltenden Gehaltstabelle "eingepreist" ist.

Insoweit die Revisionswerberin meint, die vorliegende Revision sei deshalb zulässig, weil es an Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zum "Überstellungsverlust" für "Richter des Bundesverwaltungsgerichtes" fehle, ist ihr entgegenzuhalten, dass - was von ihr gar nicht bestritten wird - auch Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zur Gruppe der "Richter und Staatsanwälte" im Verständnis des § 12a Abs. 2 Z. 3 GehG zählen. Die Regeln für den Überstellungsverlust sind für diese Gruppe, ebenso wie für jene der Richteramtsanwärter, in gleicher Weise geregelt. Insofern stellt aber die hg. Judikatur zum Überstellungsverlust bei Richtern oder Richteramtsanwärtern im vorliegenden Sachzusammenhang auch für Richter des Bundesverwaltungsgerichtes relevante "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" im Verständnis des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.

Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Zum Kostenersatzantrag in der Revisionsbeantwortung des Bundeskanzlers ist auszuführen, dass dieser in Ermangelung einer ausdrücklichen Eintrittserklärung gemäß § 22 erster Satz VwGG nicht Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Verständnis des § 21 Abs. 1 VwGG ist. Erstattet er eine - dennoch gemäß § 30a Abs. 5 und § 29 VwGG zulässige - Revisionsbeantwortung, so steht ihm gemäß § 48 Abs. 2 VwGG kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu, weil er eben nicht Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist.

Umgekehrt gebührt der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde (dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes) Aufwandersatz nur über Antrag (§ 59 Abs. 1 VwGG). Zur Antragstellung ist lediglich diejenige Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens berechtigt, deren Aufwand abgegolten werden soll. Insoweit sich somit der Antrag des Bundeskanzlers darauf bezogen haben sollte, es möge dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes der Ersatz seines Schriftsatzaufwandes zugesprochen werden, wäre er gleichfalls unzulässig.

Wien, am 1. Juli 2015

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