VwGH Ro 2016/12/0009

VwGHRo 2016/12/000919.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Februar 2016, VGW- 171/053/14221/2015-1, betreffend Bescheidaufhebung in einer Angelegenheit der Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags (mitbeteiligte Partei: R B in P, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12), zu Recht erkannt:

Normen

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;
62008CJ0088 Hütter VORAB;
62013CJ0530 Schmitzer VORAB;
BesoldungsreformG 2015;
BO Wr 1994 §11 Abs1 idF 2011/010;
BO Wr 1994 §49n Abs4 idF 2015/028;
BO Wr 1994 idF 2011/010;
BO Wr 1994 idF 2015/028;
B-VG Art133 Abs4;
DienstrechtsNov 2015;
DienstrechtsNov Wr 2015;
DO Wr 1994 §115l idF 2011/010;
DO Wr 1994 §115o Abs1 idF 2015/028;
DO Wr 1994 §14 Abs4 idF 2011/010;
DO Wr 1994 idF 2011/010;
DO Wr 1994 idF 2015/028;
EURallg;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §175 Abs79 Z3 idF 2015/I/032;
Novellen BGBl2010/I/082;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Stadt Wien hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die 1958 geborene Mitbeteiligte steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Ihr Vorrückungsstichtag wurde bei ihrer Einstellung mit 28. Juli 1977 festgesetzt.

2 Zuletzt wurde die Mitbeteiligte mit Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 3. März 2003 mit Wirksamkeit vom 1. März 2003 gemäß § 18 Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) in die Beamtengruppe der ständigen Stationsschwesternvertreterinnen der Verwendungsgruppe K3 des Schemas II K der Besoldungsordnung 1994 überstellt. Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautete:

Schema II K, Verwendungsgruppe K 3, Gehaltsstufe 13 mit dem Vorrückungsstichtag 28. Juli 2001.

3 Mit Antrag vom 23. März 2015 begehrte die Mitbeteiligte unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 11. November 2014, Rechtssache C-530/13 (Schmitzer), und vom 28. Jänner 2015, Rechtssache C-417/13 (Starjakob), die bescheidmäßige Feststellung (Neuberechnung) ihres historischen Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der von ihr vor dem 18. Lebensjahr absolvierten Vordienstzeiten, ohne dass sich dadurch der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß der Anrechnung verlängere, sowie die rückwirkende Nachzahlung des ihr auf Grund dieser Neuberechnung zustehenden Gehalts.

4 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 wies die revisionswerbende Dienstbehörde den Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags gemäß § 115o Abs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) und § 49n Abs. 4 BO 1994, jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015, als unzulässig zurück.

5 Dies wurde damit begründet, dass mit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, die Bestimmungen über die bisherige Vordienstzeitenanrechnung und den Vorrückungsstichtag durch Neuregelung des § 14 DO 1994 und des § 11 BO 1994 sowie Entfall des § 115l DO 1994 und des § 49g BO 1994 außer Kraft getreten seien. Das Außerkrafttreten sei mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden worden, dass diese Bestimmungen - in der letzten Fassung und in allen früheren Fassungen - nicht mehr in laufenden und künftigen Verfahren angewendet werden dürften (§ 115o Abs. 1 DO 1994 und § 49n Abs. 4 BO 1994). Eine Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags der Mitbeteiligten sei daher mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig.

6 Über die dagegen von der Mitbeteiligten erhobene Beschwerde hob das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG auf und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

7 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligten seien aus Anlass ihres Dienstantritts entsprechend der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten keine Zeiträume angerechnet worden, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres gelegen seien. Unter Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs legte das Verwaltungsgericht ferner dar, dass jede Behörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheids geltende Recht anzuwenden habe. Eine andere Betrachtungsweise sei etwa dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringe, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei. Weiters habe eine andere Betrachtungsweise dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei. Auch im vorliegenden Fall sei darüber abzusprechen, was in einem bestimmten Zeitraum, also vor einem bestimmten Stichtag rechtens gewesen sei. Trotz der Bestimmung des § 115o DO 1994 in der Fassung der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994, wonach § 14 DO 1994 in der vor dem Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen ebenso wie die durch die Novelle entfallenen §§ 115f und 115l DO 1994 in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien, bleibe für die von der belangten Behörde vorgenommene verfahrensrechtliche Entscheidung kein Raum. Als Ergebnis einer am Rechtsstaatsprinzip orientierten Auslegung komme dieser Bestimmung nicht die Bedeutung zu, dass damit jegliches Verfahren zur Rechtmäßigkeitsprüfung bezüglich in der Vergangenheit liegender Zeiträume der Besoldung unterbunden wären. Sie sei vielmehr so auszulegen, dass für Beamte, deren Vorrückungsstichtag unter Heranziehung von § 14 DO 1994 alter Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstrechts-Novelle 2015 noch nicht bestimmt gewesen sei, eine solche (nur mehr nach dem nunmehr aufgehobenen System mögliche) Festsetzung auch nicht mehr zu erfolgen habe, sondern diese Beamten bereits dem neuen Besoldungssystem unterlägen. Umso mehr gelte dies für künftige Verfahren zur Festsetzung des besoldungsrechtlichen Status neu eintretender Beamter. Keinesfalls könne die Bestimmung bewirken, dass der vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 liegende Vollzug des Besoldungsrechts einer ex post Überprüfung auf Rechtmäßigkeit entzogen sei. Lasse nämlich der Wortlaut der Bestimmung, wie im gegebenen Fall, einerseits eine Auslegung zu, die den Ausschluss der Justiziabilität von vor der Dienstrechts-Novelle 2015 liegenden Besoldungszeiträumen bedeute, und andererseits eine solche Interpretation, die eine Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ermögliche, sei letzterer deshalb der Vorzug zu geben, weil nur sie mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang stehe. Daran ändere auch der nach den Erläuterungen dargelegte Wille des Landesgesetzgebers, dass § 115o DO 1994 sinngemäß als eine Art von "Schlussstrichgesetzgebung" zu verstehen sei, nichts. Der Auslegung der Behörde folgend, könnten etwa auch kurz vor Inkrafttreten der Besoldungsreform in Rechtskraft erwachsene, auf Grund eines Irrtums der Behörde fehlerhafte, Bedienstete benachteiligende Bescheide zur Festsetzung des Vorrückungsstichtags von der Dienstbehörde nicht mehr zu Gunsten dieser Bediensteten abgeändert werden. Auch wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit habe, den Umstieg auf ein unionsrechtskonformes Besoldungssystem so zu gestalten, dass für Bedienstete materiellrechtlich kein besoldungsrechtlicher Anspruch bestehe, der auf vor der Reform liegende Zeiträume gestützt werden könne, sei davon die Frage zu trennen, ob gleichzeitig mit einer solchen Reform über den Umweg des Ausschlusses jeglicher Anwendung aufgehobener materiell-rechtlicher Bestimmungen die verfahrensrechtliche Grundlage für eine nachträgliche Rechtmäßigkeitsprüfung von Zeiträumen des "alten" Besoldungssystems entzogen werden sollte.

8 Auch der Umstand, dass das bis zum Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 zur Verfügung stehende Rechtsinstitut eines rechtsgestaltenden, Vorrückungsstichtage festsetzenden Bescheids gemäß § 14 DO 1994 alter Fassung nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, hindere eine materiell-rechtliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nicht, stehe doch selbst für den Fall der Unzulässigkeit eines konstitutiven Bescheids nach der zu § 56 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Rechtsinstrument des Feststellungsbescheids zur Verfügung.

9 Im Hinblick auf den rein verfahrensrechtlichen Charakter des bekämpften Bescheids und der daraus folgenden Beschränkung der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung auf die rechtsrichtige Anwendung des Verfahrensrechts seien keine Aussagen zum allfälligen materiell-rechtlichen Unterschied in der Beurteilung des Begehrens danach zu treffen gewesen, ob Antragsteller, deren besoldungsrechtliche Stellung sich vor Wirksamkeit der Dienstrechts-Novelle 2015 durch den historischen Vorrückungsstichtag definiert habe, ins neue Besoldungssystem übergeleitet worden seien oder diese (im Fall fehlender Relevanz des historischen Vorrückungsstichtags) im bisherigen Besoldungssystem verblieben seien.

10 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision sah das Verwaltungsgericht als gegeben, weil die "gegenständlich entschiedene Rechtsfrage" von grundsätzlicher Bedeutung sei, deren Beantwortung durch höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt sei.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Magistrats der Stadt Wien aus dem Grund der Rechtswidrigkeit des Inhalts.

12 Die Zulässigkeit der Revision sieht die revisionswerbende Partei unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts darin gelegen, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu fehle, wie ein Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags verfahrensrechtlich zu behandeln sei, vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Bestimmungen in § 14 DO 1994 und § 11 BO 1994 mit der 38. Novelle zur DO 1994 und der 49. Novelle zur BO 1994 novelliert worden seien und diese nunmehr keinen Vorrückungsstichtag mehr kennen und der Landesgesetzgeber zugleich eine Anwendung der früheren Fassungen in laufenden Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 115o Abs. 1 DO 1994 und § 49n Abs. 4 BO 1994) sowie spezielle Regelungen für die Überleitung der bereits in einem Dienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten in das neue Besoldungssystem (§§ 49l ff BO 1994) geschaffen habe.

13 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

14 Die Revision ist im Hinblick auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der dargestellten landesgesetzlichen Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Entwicklung der Rechtslage:

15 § 14 Abs. 4 DO 1994 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, LGBl. Nr. 50/2002, normierte, nachdem in Abs. 1 bis 3 leg. cit. festgelegt wurde, welche dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten dem Beamten für die Vorrückung zur Gänze oder zur Hälfte anzurechnen seien, (auszugsweise):

"Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung

§ 14. ...

(4) Von der Anrechnung nach Abs. 1 bis 3 sind ausgeschlossen:

1. die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres;

..."

16 § 11 Abs. 1 BO 1994 in der am 31. Dezember 2003 geltenden

Fassung, LGBl. Nr. 34/1999, lautete:

"Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe

§ 11. (1) Der Beamte rückt, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die zweijährige Frist zu laufen beginnt.

(2) ..."

17 Durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2011 (29. Novelle zur Dienstordnung 1994 und 37. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) sollten - den Erläuterungen zufolge - entsprechend der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 für den Bundesbereich, die landesgesetzlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2009, C-88/08 , Hütter, folgend, in Konformität mit der von diesem ausgelegten Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) gestaltet werden.

18 § 11 Abs. 1 BO 1994 in der Fassung der 37. Novelle zur Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 10/2011, lautete:

"Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe

§ 11. (1) Der Beamte rückt, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die zweijährige Frist zu laufen beginnt. Historischer Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die Frist für die erstmalige Vorrückung zu laufen begonnen hat. Werden Zeiten vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, angerechnet, verlängert sich der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß dieser Anrechnung; dies gilt nicht für Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband oder für Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994. Sind dem Beamten Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 anzurechnen, sind in Bezug auf den erstmaligen Vorrückungszeitraum zunächst jene Zeiten zu berücksichtigen, die zu keiner Verlängerung dieses Zeitraumes führen."

19 § 14 Abs. 4 DO 1994 in der Fassung der 29. Novelle zur Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 10/2011, lautete (auszugsweise):

"Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung

§ 14. ...

(4) Von der Anrechnung nach Abs. 1 bis 3 sind ausgeschlossen:

1. die vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, gelegene Zeit, sofern es sich nicht um Zeiten eines Dienstverhältnisses oder eines Lehrverhältnisses nach Vollendung der Schulpflicht oder um Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gemäß Abs. 1 Z 2 handelt;

..."

20 Zudem wurden durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2011 in § 115l DO 1994 folgende Übergangsbestimmungen eingefügt:

"Übergangsbestimmungen zur 29. Novelle zur Dienstordnung 1994 § 115l (1) Eine Neufestsetzung des historischen

Vorrückungsstichtages auf Grund des § 14 in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz erfolgt nur auf Antrag. Solche Anträge können nur bis spätestens 31. Dezember 2012 eingebracht werden. Anträge von Beamten, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, sind abzuweisen. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

(2) Auf Beamte, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen oder deren Antrag gemäß Abs. 1 ab- oder zurückzuweisen ist, ist § 14 Abs. 1 bis 4 weiterhin in der vor der 29. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und deren Vorrückungsstichtag noch nicht festgestellt wurde, sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind unter Verwendung eines vom Magistrat der Stadt Wien mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Beamte, die vor dem Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz die Neufestsetzung ihres (historischen) Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars und unter Anschluss der erforderlichen antragsbegründenden Nachweise erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt, nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht oder ist der Antrag nicht mit den erforderlichen Nachweisen belegt, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(5) Auf Beamte, deren historischer Vorrückungsstichtag unter Anwendung des § 14 in der bis zum 6. April 2001 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren entfällt.

..."

21 Der in die Besoldungsordnung 1994 durch LBGl. Nr. 10/2011

eingefügte § 49g lautete:

"Übergangsbestimmung zur 37. Novelle der Besoldungsordnung 1994 § 49g (1) Auf Beamte, die keinen Antrag gemäß § 115l Abs. 1

der Dienstordnung 1994 stellen oder deren Antrag gemäß dieser Gesetzesstelle ab- oder zurückzuweisen ist, ist § 11 Abs. 1 weiterhin in der vor der 37. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 115l der Dienstordnung 1994 ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 10 anzurechnen. Erfolgt die Antragstellung gemäß § 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz, ist der zwischen dem Tag der Kundmachung dieser Novelle und dem Tag der Antragstellung gelegene Zeitraum jedenfalls nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen."

22 Die hier relevanten Bestimmungen der 29. Novelle zur Dienstordnung 1994 und der 37. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in ihrer durch das am 15. April 2011 ausgegebene LGBl. Nr. 10/2011 geänderten Fassung traten gemäß dessen Art. VII mit 1. Jänner 2004 (rückwirkend) in Kraft.

23 Die vorzitierten Gesetzesbestimmungen standen bis zum 31. Juli 2015 in Kraft.

24 Mit der im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, erlassenen 31. Novelle zur Dienstordnung 1994 und der 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994, sollten - nach den Materialien - infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 11. November 2014, C-530/13 , Schmitzer, mit der die, mit der Wiener Rechtslage vergleichbare, Vordienstzeitenanrechnung im Besoldungssystem des Bundes in wesentlichen Strukturen als altersdiskriminierend und mit der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie der Europäischen Union 2000/78/EG als nicht vereinbar erkannt wurde, nach dem Vorbild des Bundes (BGBl. I Nr. 32/2015 sowie Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65) auch in Wien die Vordienstzeitenanrechnung und das Besoldungssystem neu gestaltet werden.

25 Die §§ 14, 15 und 115o DO 1994 sowie die §§ 11, 49l, 49m und 49n BO 1994 in der Fassung der mit der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, durchgeführten 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 bzw. 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994, lauten (auszugsweise):

"Besoldungsdienstalter

§ 14. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst, soweit sich aus § 11 Abs. 7, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9, §§ 40e, 40f, 40g, 40i, 40j und 40k der Besoldungsordnung 1994 nichts anderes ergibt, die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten (Dienstzeit) zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Folgende, dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten (Vordienstzeiten) sind auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen:

1. die Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer

inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen

Gemeindeverband zurückgelegt wurde;

2. die Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach

§ 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986;

3. die Zeit eines Dienstverhältnisses oder eines Dienstes,

die den in Z 1 und 2 genannten Dienstverhältnissen oder Diensten entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden sind, sowie die in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegte Zeit;

4. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des

Heeresversorgungsgesetzes - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % gehabt hat.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten

der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines

einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt

höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine

Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig,

insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz

überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene

Routine zu erwarten ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1. die nach Abs. 2 Z 1 und 3 zu berücksichtigen wären, wenn der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht der Stadt Wien abgetreten hat,

2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 3, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt

wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Der Beamte ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt Wien vom Magistrat nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Der Magistrat hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

(6) Teilt der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Beginn des Dienstverhältnisses zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gemäß Abs. 5 erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, beginnen die in diesem Absatz genannten Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Stadt Wien angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Stadt Wien das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 49l der Besoldungsordnung 1994 pauschal bemessen, unterbleibt eine Ermittlung und hat die Einstufung auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

Einstufung

§ 15. (1) Die Anrechnung gemäß § 14 Abs. 2 und 3 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der Beamte aufgenommen wird. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1, im Schema II von der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III auszugehen. Sodann ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten um die für das Besoldungsdienstalter angerechneten Vordienstzeiten zu verbessern.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei einem Beamten des Schemas II KAV die Anrechnung so vorzunehmen, als würde der Beamte in die Verwendungsgruppe A des Schemas II aufgenommen werden. Die besoldungsrechtliche Stellung und das Besoldungsdienstalter sind nach Maßgabe des § 40e der Besoldungsordnung 1994 zu ermitteln.

(3) Wird ein Beamter in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, können das Besoldungsdienstalter um zusätzliche Zeiten erhöht und die besoldungsrechtliche Stellung nach der Überstellung verbessert werden, um Härten zu beseitigen, die dadurch entstehen, dass der Beamte in seine neue Verwendungsgruppe überstellt und nicht aufgenommen wird. Dasselbe gilt bei einem Beamten, der in eine andere Beamtengruppe überreiht wird.

(4) Die Anrechnung gemäß § 14, die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 1 und die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 2 werden mit dem Tag der Anstellung, die Anrechnung und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 3 jedoch mit dem Tag der Überstellung oder Überreihung wirksam.

(5) Bei dem Beamten, der unmittelbar vor der Anstellung Vertragsbediensteter im Schema III, IV, IV KA, IV K, IV KAV oder IV L der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war, ändern sich das Besoldungsdienstalter und die besoldungsrechtliche Stellung durch die Anstellung nicht.

Übergangsbestimmungen zur 38. Novelle zur Dienstordnung 1994

§ 115o. (1) § 14 ist in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die durch die 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallenen §§ 115f und 115l sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

(2) Hat der Beamte in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2015 ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß § 68b Abs. 1a geleistet und war er in einem bis 31. Dezember 2006 dauernden Zeitraum bei gleicher Verwendung in derselben Dienststelle oder in demselben Dienststellenteil wie am 1. Jänner 2007 tätig, wird vermutet, dass er auch während dieses Zeitraums ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß § 68b Abs. 1a erbracht hat. Andernfalls wird das Gegenteil vermutet. Der Gegenbeweis ist jeweils zulässig.

§ 11. (1) Für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist das Besoldungsdienstalter (§ 14 DO 1994) maßgebend.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.

(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz beträgt der Zeitraum für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe in den Verwendungsgruppen LKA und R in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6 drei Jahre, in den Gehaltsstufen 7, 8 und 9 vier Jahre sowie in den Gehaltsstufen 10, 11 und 12 fünf Jahre.

(4) Die Zeit der Hemmung des Laufes der Dienstzeit ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.

(5) Einem Beamten können durch den Stadtsenat in Anerkennung seiner ausgezeichneten Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I, II KA, II K, II KAV und II L) erreicht hat, ruhegenussfähige Zulagen zuerkannt werden.

(6) Die Höhe der Zulagen gemäß Abs. 5 entspricht

1. in der Verwendungsgruppe A dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 15 und 16,

2. in der Verwendungsgruppe B dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 18 und 19,

3. in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 7 und 8,

4. in der Verwendungsgruppe A 3 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 17 und 18

5. in der Verwendungsgruppe A 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 2 und 3,

6. in den Verwendungsgruppen der Schemata II KA und II L sowie in der Verwendungsgruppe R dem in der Anlage 3 festgesetzten Betrag,

7. in allen anderen Verwendungsgruppen sowie in den

Dienstklassen IV bis IX des Schemas II dem Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages.

(7) Durch eine gemäß Abs. 5 zuerkannte außerordentliche Vorrückung erhöht sich das Besoldungsdienstalter um den sich aus Abs. 2 oder 3 ergebenden Zeitraum.

Besoldungsreform 2015 - Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 49l. (1) Alle Beamten der in § 49m Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen, die sich am 31. Juli 2015 und am 1. August 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 und des § 49m alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch die 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. in den Verwendungsgruppen LKA und R (§ 11 Abs. 3) nach spätestens fünf Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Gehaltsstufen vor.

(2) Die Überleitung des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgeblich. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Juli 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat der Beamte für den Juli 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener vor Juli 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem der Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze zwischen dem Überleitungsmonat und Juli 2015.

(3) Das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 1. August 2015 geltenden Fassung der Besoldungsordnung 1994 das im Vergleich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich.

(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.

(5) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, dem vor dem 1. August 2015 gemäß § 13 Abs. 4 bei der Anstellung eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt wurde und der die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Überleitungsmonat ohne die erfolgte Zuerkennung noch nicht erreicht hätte, verringert sich um den Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der besoldungsrechtlichen Stellung, die der Beamte mit Ablauf des 31. Juli 2015 ohne die erfolgte Zuerkennung erreicht hätte, in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. August 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Juli 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Juli 2015 nach Maßgabe des § 11 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen und Zulagen gemäß § 11 Abs. 5.

(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten des übergeleiteten Beamten erhöht sich sein Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)

1. in den Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, K 1, K 2, L 1,

L 2a2 und L2a1 um ein Jahr und sechs Monate,

2. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2, A 3, A 5, B, KA 3, K 3, K 4, L 2b1 und LKP um sechs Monate und

3. in allen anderen Fällen um ein Jahr.

(8) Der erstmalige Anfall der kleinen oder großen Dienstalterszulage gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BO 1994 anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich der Beamte nach Überleitung nach Abs. 6 bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Abs. 7 verbessert.

(9) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung oder Dienstalterszulage im alten Besoldungssystem gebührt dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw. ab dem erstmaligen Anfall einer Zulage gemäß Abs. 8 eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß von monatlich

  1. 1. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 1 dem Dreifachen
  2. 2. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 2 einem Drittel sowie

    3. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 3 dem Einfachen des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bis zur Vorrückung in die Zielstufe bzw. bis zum erstmaligen Anfall einer Zulage gemäß Abs. 8. Die Gegenüberstellung erfolgt in allen Fällen einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen und Zulagen gemäß § 11 Abs. 5.

    Besoldungsreform 2015 - Gruppenüberleitung

§ 49m. (1) Für die Überleitung des Beamten ist seine Verwendungsgruppe und seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:

  1. 1. die Beamten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4,
  2. 2. die in der Dienstklasse III eingereihten Beamten der Verwendungsgruppen A, B und C sowie die Beamten der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E,
  3. 3. die Beamten der Verwendungsgruppen KA 1, KA 2 und KA 3,
  4. 4. die Beamten der Verwendungsgruppen K1, K2, K3, K4, K5, K6 und R,

    5. die Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A 2, A 3 und A 5 sowie

    6. die Beamten der Verwendungsgruppen L1, L 2a 2, L 2a 1,

    L 2b 1, L 3, LKP, LKS und LKA.

Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe des Beamten angeführte Betrag, wird er nicht nach § 49l in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern sein Besoldungsdienstalter wird nach §§ 14 und 15 DO 1994 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Gehälter wirksam, die ab dem 1. August 2015 gebühren.

(2) Bei einem Beamten, für den bis zum Ablauf des 31. Juli 2015

1. der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder

2. wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß

eine vorläufige Einstufung erfolgt ist,

unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 49l. Sein

Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit

der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen

der §§ 14 und 15 DO 1994 wie bei erstmaliger Begründung eines

Dienstverhältnisses zur Stadt Wien festgesetzt. Die seit Beginn

des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen

Zeiten sind nach § 11 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters

zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieses Beamten im

Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgebend war, sind

seine Bezüge abweichend von Abs. 1 bereits ab dem Tag des Beginns

des Dienstverhältnisses nach den mit 1. August 2015 geltenden

Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem März 2015 gebührende

Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin

erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls

ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern.

(3) Hat der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 geltenden Bestimmungen für den Anspruch auf eine Zulage oder eine Nebengebühr, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage, bereits erfüllt, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften in der ab 1. August 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf die jeweilige Zulage oder Nebengebühr bleiben davon unberührt.

(4) Wird der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, sind sein Besoldungsdienstalter und seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung so zu bemessen, als wäre die Überstellung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden. Der Beamte, der nach der bis Ablauf des 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage mit Wirksamkeit 1. August 2015 in die nächsthöhere Gehaltsstufe vorgerückt wäre, ist für die Überleitung so zu behandeln, als wäre die Vorrückung bereits am ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden; der für die Vorrückung in die Überleitungsstufe maßgebende Zeitraum (§ 11 Abs. 2 und 3) beginnt mit 1. August 2015 zu laufen.

(5) Der Beamte, der vor dem 1. August 2015 in eine der Dienstklassen IV bis IX des Schemas II befördert wurde, wird nicht gemäß § 49l in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Seine besoldungsrechtliche Stellung ändert sich nicht und sein Besoldungsdienstalter entspricht am 1. August 2015 der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Dienstklasse die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten am 1. August 2015 im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.

Besoldungsreform 2015 - Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

§ 49n. (1) Wenn eine Bestimmung in einem Wiener Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde oder des Landes Wien in einer vor 1. August 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrages auf das Gehalt einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach § 49m Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Gehalt dieser Gehaltsstufe mit 1. August 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 31. Juli 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie der Gehaltsbetrag jener Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. August 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie der in der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsbetrag.

(2) Wenn eine Bestimmung in einem Wiener Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde oder des Landes Wien in einer vor 1. August 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach § 49m Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrages vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. August 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab 1. August 2015 erst ab einer Verweildauer von

1. mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 49l Abs. 7 Z 1,

2. mehr als sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 49l Abs. 7 Z 2,

3. von mehr als einem Jahr bei den Verwendungsgruppen nach § 49l Abs. 7 Z 3

in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Z 1 bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 49l Abs. 7 oder 8. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Gehaltsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Z 1 bis 3 im entsprechenden Ausmaß.

(3) Bei einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer

allfälligen Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, für deren Bemessung

die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und einem Gehalt einer

anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, bis zur Vorrückung in die

Zielstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass

1. die Wahrungszulage als Bestandteil des eigenen Gehalts

behandelt wird,

2. jene Gehaltsstufe der anderen Verwendungsgruppe

maßgebend ist, die dem Beamten unmittelbar nach der Überleitung gebührt hätte, wenn seine Überstellung in die andere Verwendungsgruppe mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre,

3. das Gehalt der anderen Verwendungsgruppe, welches für

die nach Z 2 maßgebende Gehaltsstufe angeführt ist, um jenen Betrag erhöht wird, der bei einer Überleitung nach Z 2 als Wahrungszulage gemäß § 49l Abs. 6 gebührt hätte.

Ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe wird eine solche Zulage für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe ebenfalls nach Maßgabe der Z 1 bis 3 ermittelt, wobei für die Bemessung des Gehalts der anderen Verwendungsgruppe die nächste Gehaltsstufe und die Wahrungszulage nach § 49l Abs. 9 maßgebend sind.

(4) §§ 11 und 18 sind in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Der durch die 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 entfallene § 49g ist in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden."

26 Hinsichtlich der des Weiteren maßgeblichen bundesverfassungsrechtlichen Rechtslage und der zu beachtenden Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025, Rz 49 bis 55, verwiesen.

27 Zur vorliegenden Revisionssache ist zunächst festzuhalten, dass - wie das Verwaltungsgericht Wien zutreffend erkannt hat - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. den Beschluss vom 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0115, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003, und vom 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040, sowie den Beschluss vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Das Verwaltungsgericht hat hier daher zu Recht über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abgesprochen und diesbezüglich eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des bekämpften Bescheids getroffen (siehe das Erkenntnis vom 29. April 2015, 2013/08/0136, und zu den Rechtsfolgen der Behebung § 28 Abs. 5 VwGVG). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zu Grunde liegenden Anträge hätte hingegen den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.

28 Der Verwaltungsgerichtshof hat die bundesgesetzliche Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG) und deren Entwicklung im Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025, dargestellt und in diesem Erkenntnis ausführlich zur Auslegung der durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 bewirkten Novellierungen Stellung genommen.

29 Es ist der revisionswerbenden Partei nicht entgegenzutreten, und lässt sich - wie dargestellt - auch den Materialien entnehmen, dass es dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht, dass die hier zu beurteilende Rechtslage nach der Dienstordnung 1994 und der Besoldungsordnung 1994 in den hier entscheidungswesentlichen Punkten der bundesgesetzlichen Rechtslage nach der Besoldungsreform 2015 und der Dienstrechts-Novelle 2015 entspricht.

30 Die vorliegende Rechtssache gleicht somit im Hinblick auf die miteinander übereinstimmenden Regelungen und dieselben zu lösenden Rechtsfragen in den entscheidungswesentlichen Aspekten jener, die dem Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025, zu Grunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird.

31 Auch in dem, der genannten Entscheidung folgenden Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2016/12/0002, wurde in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage ausgesprochen, dass zur Geltendmachung von Zeiten, die bei der faktischen Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach Altrecht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, auch nach Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren weiterhin zulässig und tauglich sind, die der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach dem Altrecht dienen. Dies ist bei einem Verfahren über einen Antrag nach § 113 Abs. 10 GehG der Fall, hängt die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehalts doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am 1. Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Die Zurückweisung des dahingehenden Antrags konnte somit nicht auf § 175 Abs. 79 Z 3 zweiter Halbsatz GehG gestützt werden.

32 Nichts anderes gilt für die hier zu entscheidende Rechtsfrage der (inhaltlichen) Behandlung eines Antrags nach § 115l DO 1994 auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags. Auch in diesem Fall kommt aus den in den in Rz 30 und 31 genannten Erkenntnissen dargestellten Gründen eine auf § 115o Abs. 1 DO 1994 und § 49n Abs. 4 BO 1994 gestützte Zurückweisung des Antrags nicht in Betracht.

33 Auf ein in der Revision als künftig beabsichtigt angekündigtes Nachvollziehen der vom Bundesgesetzgeber bereits in der 2. Dienstrechts-Novelle vorgenommenen Gesetzgebung, braucht an dieser Stelle mangels Umsetzung nicht eingegangen zu werden (siehe jedoch zum Argument der damit erfolgten "authentischen Interpretation" das zitierte Erkenntnis Ro 2015/12/0025, Rz 59).

34 Auch der in der Revision enthaltene argumentative Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2015, 8 ObA 70/15z, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu begründen, übersieht die revisionswerbende Partei dabei doch, dass dieses Urteil in einem besonderen Feststellungsverfahren über die 144 Dienstnehmer betreffende Klage eines Betriebsrats zu einer nicht vergleichbaren Rechtslage nach dem Bundesbahngesetz ergangen ist, in dem überdies während des Berufungsverfahrens eine zu berücksichtigende Rechtslagenänderung eintrat.

35 Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht den dienstbehördlichen Bescheid, mit dem der Antrag der Mitbeteiligten auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags gemäß § 115o Abs. 1 DO 1994 und § 49 Abs. 4 BO 1994 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aufgehoben. Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

36 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. Oktober 2016

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