VwGH Ra 2015/22/0082

VwGHRa 2015/22/008216.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des , gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien jeweils vom 3. April 2015, 1) Zl. VGW- 151/074/64/2015-1, 2) Zl. VGW-151/074/65/2015-1 und 3) Zl. VGW- 151/074/66/2015-1, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Parteien: ), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Erstmitbeteiligte ist die Mutter des Zweit- und des Drittmitbeteiligten.

Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien jeweils vom 26. November 2011 wurden die Anträge der Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß "§ 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz - NAG" abgewiesen.

Mit den angefochtenen Erkenntnissen behob das Verwaltungsgericht Wien die Bescheide und erklärte jeweils die Erhebung einer ordentlichen Revision für unzulässig. Begründend wurde in den im Wesentlichen gleichlautenden Erkenntnissen ausgeführt, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde entgegen den Formulierungen der Sprüche keine Ab-, sondern eine Zurückweisung der Anträge vorgenommen habe. Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass seit Erlassung der gegen die Mitbeteiligten gerichteten asylrechtlichen Ausweisungen vom Oktober 2011 bereits drei Jahre vergangen seien, sich die Erstmitbeteiligte bereits neun Jahre in Österreich aufhalte, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen habe und zudem eine Einstellungszusage bei einem Hausreinigungsunternehmen vorweisen könne. Im Lichte dieser Erwägungen hätte sich die behördliche Zurückweisung der Anträge als rechtswidrig erwiesen und es wären die gegenständlichen Anträge von der Behörde inhaltlich in Prüfung zu nehmen gewesen.

Gegen diese Erkenntnisse wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Als Grund für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, erkannt, dass § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Verwaltungsbehörde samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vorsehe, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorlägen. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden.

Entgegen der Annahme des Revisionswerbers hat das Verwaltungsgericht die Rechtssachen nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG an die Behörde zurückverwiesen. Gemäß den in der Revision nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes hat die Verwaltungsbehörde die Anträge der Mitbeteiligten gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG nach der gemäß § 81 Abs. 23 NAG anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I 87/2012 zurückgewiesen, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen. Eine erstmalige Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht hätte daher den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer inhaltlichen Behandlung des Antrages durch die Verwaltungsbehörde) überschritten und sich daher schon mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als unzulässig erwiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, 2010/21/0429, mwN, und hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung im Bereich des VwGVG das Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040).

Mit der angeführten Zulässigkeitsbegründung zeigt die vorliegende außerordentliche Revision somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weshalb die Revision nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Wien, am 16. September 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte