VwGH Ra 2015/22/0040

VwGHRa 2015/22/004023.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bundesministerin für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Jänner 2015, Zl. VGW-151/063/31199/2014-14, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: D M L, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 13. August 2014 den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 41a Abs. 9 NAG mit der wesentlichen Begründung zurück, es könne ein seit der Ausweisungsentscheidung maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erkannt werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien statt und erteilte dem Mitbeteiligten den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten. Weiters erklärte es die ordentliche Revision für unzulässig.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Bundesministerin für Inneres; der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Hinweis, dass das Verwaltungsgericht seine Befugnis zur Entscheidung in der Sache überschritten habe, zeigt die Revisionswerberin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 und 0003, und dem folgend im Erkenntnis vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0152 und 0153, zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage bereits ausgeführt, dass, wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.

Da das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung die ihm im Beschwerdeverfahren gesetzten Grenzen überschritten hat, ist es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Revision ist demnach zulässig und berechtigt.

Wegen der aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis kam ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligte Partei nicht in Betracht.

Wien, am 23. Juni 2015

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