VwGH Ro 2016/10/0043

VwGHRo 2016/10/004329.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. August 2016, Zl. VGW- 101/069/4623/2016-11, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheit des Islamgesetzes 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien; nunmehr: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z13;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art102 Abs4;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art131;
IslamG 2015 §16;
IslamG 2015 §23 Abs1;
IslamG 2015 §23 Abs3;
IslamG 2015 §3;
IslamG 2015 §5;
IslamG 2015 §6 Abs1 Z1;
IslamG 2015 §6 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §3 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien genehmigte auf Antrag der "Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" (abgekürzt: "ALEVI") mit Bescheid vom 5. November 2015 gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Islamgesetz 2015 die einen Bestandteil dieses Bescheides bildende Verfassung der "Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" (abgekürzt: "ALEVI"). Damit verbunden war die Änderung des Namens von "Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" auf "Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich".

2 Die dagegen von der Revisionswerberin, der Vereinsstatus zukommt und die dem Verfahren über die Genehmigung der Verfassung der ALEVI nicht beigezogen worden war, erhobene Beschwerde wurde vorerst mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2016 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 8. August 2016 wies das Verwaltungsgericht (VwG) Wien die Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.

4 Seine Zuständigkeit begründete das VwG im Wesentlichen damit, dass Angelegenheiten des Kultus (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt seien und das Islamgesetz 2015 auch tatsächlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werde. Das Islamgesetz 2015 sehe neben einer Reihe von Zuständigkeiten des Bundeskanzlers ausdrücklich auch Zuständigkeiten der "Behörde" vor (§ 27 Untersagung von Veranstaltungen, § 29 Kuratorenbestellung, § 30 Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen), worunter die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. gegebenenfalls die Sicherheitsbehörde gemeint sei. Es liege eine Sonderform der mittelbaren Bundesverwaltung vor, in der der sachlich zuständige Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheide.

5 Zur Frage der Parteistellung führte das VwG aus, es sei, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen würden, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regelten, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukomme, im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet werde. Im Zweifel sei ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend gewesen sei. Soweit § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 normiere, dass bei dem in der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft genannten Namen und der Kurzbezeichnung eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein müsse, räume der Gesetzgeber den anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen damit kein subjektives Recht ein; vielmehr diene diese Bestimmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Unterscheidbarkeit von juristischen Personen und anderen Einrichtungen sowie insbesondere dem Schutz der Gläubigen vor Irreführung. Auch aus Rechtsschutzgründen sei die Einräumung der Parteistellung im Statutenänderungsverfahren gemäß § 23 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 nicht geboten, weil durch den angefochtenen Bescheid nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Revisionswerberin eingegriffen werde.

6 Die Zulässigkeit der Revision begründete das VwG damit, dass zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der Landesverwaltungsgerichte in der Angelegenheit des Islamgesetzes 2015 bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

7 Die Behandlung der gegen diesen Beschluss von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2016 unter Verweis auf seinen Beschluss vom 7. Oktober 2015, E 1279/2015, mit der Begründung ab, dass, solange die Frage der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden könne, es einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch den Verfassungsgerichtshof nicht bedürfe.

8 Die vorliegende Revision vom 23. September 2016 bringt zu ihrer Zulässigkeit einerseits vor, es bestehe für die Allgemeinheit ein Interesse an einer Rechtsprechung zur Frage der Parteistellung u.a. von Vereinen wie jenem der Revisionswerberin im "Namensänderungsverfahren" einer anerkannten Religionsgesellschaft, andererseits sei die Zuständigkeit in religionsrechtlichen Beschwerdeverfahren ungeklärt, weil es diesbezüglich unterschiedliche - näher aufgelistete - Judikatur innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts und zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Wien und keine diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe.

9 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

 

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision, die hinsichtlich der sowohl vom VwG als auch von der Revisionswerberin angesprochenen Frage der sachlichen Zuständigkeit zulässig ist, erwogen:

11 1. Zur sachlichen Zuständigkeit:

12 Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.), vor. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 15, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, und vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014).

13 Angelegenheiten des Kultus, auf welchen Kompetenztatbestand sich auch das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015) stützt (vgl. RV 446BlgNR 25. GP , 1), sind gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG. Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem Islamgesetz 2015 nicht zu entnehmen. Das Islamgesetz 2015 sieht neben erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten behördliche Zuständigkeiten in Bezug auf die Untersagung von Veranstaltungen, die Aufforderung zur Wahldurchführung und die Durchsetzung von Entscheidungen nach dem Islamgesetz 2015 vor. Auch wenn das Islamgesetz 2015 in weiten Bereichen vom sachlich zuständigen Bundesminister in erster und letzter Instanz entschieden wird, ist nach dem oben Ausgeführten davon auszugehen, dass es sich beim Islamgesetz 2015 um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen (so auch Klingenbrunner/Raptis, 103 Jahre Islam in der österreichischen Rechtsordnung - IslamG 1912 und IslamG 2015, juridikum 2015, 165; vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auch das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/11/0173). Damit geht der Rechtsmittelzug im vorliegenden Fall gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht.

14 2. Zur örtlichen Zuständigkeit:

15 Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nach § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG. Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 VwGVG bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig (§ 3 Abs. 3 VwGVG).

16 Da weder die in § 1 AVG erwähnten Vorschriften, auf die § 3 AVG verweist, etwas bestimmen, noch ein unbewegliches Gut im Sinne des bürgerlichen Rechts als Anknüpfungspunkt in Betracht kommt, sind in weiterer Folge § 3 Z 2 und 3 AVG zu prüfen. Es kann dahingestellt bleiben, welcher von beiden Anknüpfungspunkten zur Anwendung kommt, weil in jedem Fall eine Zuständigkeit des VwG Wien zu bejahen ist: Betrachtet man iSd § 3 Z 2 AVG als "sonstige dauernde Tätigkeit" die Ausübung der Vereinstätigkeit als ausschlaggebend, so wird diese in Ermangelung anderslautender Anhaltspunkte am Sitz des Vereins, somit in Wien, anzunehmen sein. Z 3 leg. cit. stellt ohnehin auf den Sitz des Beteiligten ab, womit wiederum das VwG Wien örtlich zuständig wäre.

17 Das VwG Wien hat somit zu Recht seine Zuständigkeit bejaht. 18 3. Zur Parteistellung der Revisionswerberin:

19 Die maßgeblichen Bestimmungen des Islamgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, lauten auszugsweise:

"2. Abschnitt

Aufbau und Aufgaben

Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

§ 6. (1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:

1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;

...

4. Abschnitt

Rechte und Pflichten der "Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich"

Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen

§ 16. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.

(2) Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.

(3) Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen einer Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.

(4) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.

...

5. Abschnitt

Zusammenwirken von Religionsgesellschaften und Staat Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher

Entscheidungen

§ 23. (1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(2) ...

(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich "Kultusamt" einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

..."

20 Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl. zB VwGH vom 27. April 2017, Ro 2015/07/0002). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 8 Rz 5, zitierte hg. Judikatur). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0005, mwN).

21 Eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung ist dem Islamgesetz 2015 nicht zu entnehmen. Verfahrensgegenständlich geht es um das Recht der Religionsgesellschaft, ihren Namen zu ändern. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Religionsgesellschaft sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 in der Verfassung der islamischen Religionsgesellschaft zu verankern, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss. Dem Namen und seiner Kurzform muss also Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommen (vgl. Gartner-Müller, Die Islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, öarr 2012, 251).

22 Bei Gesamtbetrachtung des Islamgesetzes 2015 zeigt sich, dass die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft einerseits der einfacheren Handhabung des der Religionsgesellschaft zukommenden umfassenden Namensrechts (s. § 16 Islamgesetz 2015) dienen soll, andererseits die Öffentlichkeit vor Verwechslungen und Irreführungen geschützt werden soll. Über die in § 16 Islamgesetz 2015 festgelegten Rechte hinaus betonen auch die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 (RV 446BlgNR 25. GP , 4) das Namensrecht der Religionsgesellschaft; dieses sei Ausfluss des Grundsatzes, dass das Selbstverständnis von Religionsgenossen ein wesentlicher Maßstab bei allen Regelungen sei. Die Einschränkungen seien notwendig, um Verwechslungen mit anderen Gemeinschaften - auch anderen Rechtsformen - zu verhindern. Die in Rede stehende Bestimmung dient danach primär dem Schutz der Rechte der Religionsgemeinschaft. Der Schutz der Allgemeinheit vor Verwechslungen und Irreführungen lässt sich daraus erschließen, dass wesentliche Änderungen im Internet, somit der Allgemeinheit leicht zugänglich, zu publizieren sind (§ 3: Einlangen von Anträgen auf Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit; § 5: Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit bzw. Aufhebung der Rechtsstellung; § 23 Abs. 3: Änderungen u.a. der Verfassung).

23 Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften ein subjektives Recht der Revisionswerberin durch den Bescheid der belangten Behörde berührt wird. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Revisionswerberin ist nicht erkennbar.

24 Die Revision erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

25 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden; diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des Erkenntnisses vom 17. März 2016, Ro 2014/11/0012, verwiesen.

26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. September 2017

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