VwGH Ro 2015/16/0039

VwGHRo 2015/16/003928.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma, Dr. Zehetner sowie Mag. Straßegger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der M Werbegesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch die Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG in 1010 Wien, Schottenring 25, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2015, Zl. RV/7104157/2014, betreffend Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Darstellung des Verfahrensganges wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2015/16/0038, verwiesen.

2 Die gegen das angefochtene Erkenntnis von der Abgabenschuldnerin erhobene Revision begründet ihre Zulässigkeit wie folgt:

"Da im angefochtenen Erkenntnis die Zulässigkeit der Revision iSd § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen wurde, erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zur Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision.

Der Vollständigkeit halber wird dennoch darauf hingewiesen, dass zur gegenständlich strittigen Frage der Bewertung in Zusammenhang mit der Festsetzung der Glücksspielabgabe gem. § 58 Abs. 3 iVm § 59 Abs. 6 GSpG iVm § 10 BewG generell keine Rechtsprechung existiert, und zwar (abgesehen vom angefochtenen Erkenntnis) weder Rechtsprechung des BFG, noch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Außerdem liegt zu der unter anderem strittigen Frage der Bewertung der Pearl.de-Geschenk-Gutscheine (Abschnitt IV. 1.3 .e) eine von der Rechtsprechung des VwGH abweichende Rechtsprechung des UFS vor (UFS 14.10.2009, RV/1269-W/08 weicht hinsichtlich der Definition des gemeinen Werts iSd § 10 BewG von VwGH 27.04.2000, 99/16/0249 und VwGH 11.07.2000, 97/16/0222 ab)."

3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen (vgl. die Beschlüsse vom 22. Oktober 2015, Ro 2015/12/0001, und vom 4. August 2016, Ro 2016/21/0013, mwN). Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. den Beschluss vom 24. November 2016, Ro 2014/07/0070).

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa den Beschluss vom 7. September 2015, Ro 2015/02/0024, oder vom 24. September 2015, Ro 2015/07/0011, mwN).

6 Nach der ebenso ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zur Darlegung der Zulässigkeit einer Revision nicht aus, Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes der Zahl nach zu zitieren, ohne die nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG geforderten inhaltlichen Voraussetzungen näher darzulegen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 19. Mai 2014, Ra 2014/09/0001, oder vom 7. Juni 2016, Ra 2016/22/0036).

7 Im vorliegenden Fall hatte das Gericht die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Kern damit begründet, dass es "noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Glücksspielabgaben iSd §§ 57 bis 59" gebe.

Vor diesem Hintergrund erachtet der Verwaltungsgerichtshof die von der Abgabenbehörde erhobene, zu Ro 2015/16/0038 protokollierte Amtsrevision, die ihre Zulässigkeit mit der Frage darlegt, ob § 58 Abs. 3 GSpG ein eigener Steuertatbestand sei und wie gemäß diesem der in Aussicht gestellte Gewinn auszulegen sei, für zulässig; gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2015/16/0038, verwiesen, mit dem das angefochtene Erkenntnis mit der tragenden Begründung aufgehoben wird, dass das Gericht zu Unrecht eine Beschränkung der der inländischen Öffentlichkeit in Aussicht gestellten Gewinne (§ 58 Abs. 3 GSpG) an Hand eines "österreichischen Preispools" unterstellt habe.

8 Entgegen der eingangs wiedergegebenen Begründung der vorliegenden Revision erübrigen sich damit Ausführungen zu ihrer eigenen Zulässigkeit nicht grundsätzlich, zumal die vorliegende Revision zu ihrer Zulässigkeit nicht darlegt, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage zu § 58 Abs. 3 GSpG abhängt, sondern von Fragen der Bewertung von Gewinnen nach § 10 BewG und einer einzelfallbezogenen Auslegung der Regelungen betreffend die in Aussicht gestellten Gewinne, in deren Zusammenhang sich die nachträglich vorgebrachten unionsrechtlichen Fragen nicht stellen. Weiters räumt die vorliegende Revision selbst das Bestehen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Bewertung ein.

Soweit die Revision schließlich ein Abweichen von "Rechtsprechung des UFS" von jener des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Bewertung ins Treffen führt, behauptet sie damit keine Deviation des angefochtenen Erkenntnisses, weshalb dem für die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Revision gegen das angefochtene Erkenntnis keinerlei Bedeutung zukommt.

9 Die vorliegende Revision ist daher von einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2017

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