Normen
PrivSchG 1962 §5 Abs6;
VwRallg;
PrivSchG 1962 §5 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei zeigte als Schulerhalterin einer näher genannten Privatschule der revisionswerbenden Partei am 9. April 2014 die Bestellung der Lehrerin M E gemäß § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz (PrivSchG) an.
2 Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 8. Mai 2014, der der mitbeteiligten Partei am 12. Mai 2014 zugestellt wurde, wurde die Verwendung der gennannten Lehrerin untersagt.
3 Infolge der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit dem angefochtenen Erkenntnis ersatzlos behoben (A) und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt (B).
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die revisionswerbende Partei habe - infolge Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 12. Mai 2014 - die in § 5 Abs. 6 PrivSchG normierte Frist von einem Monat (ab Einlangen der Anzeige am 9. April 2014) für eine mögliche Verwendungsuntersagung überschritten. Der Behörde sei es nicht gestattet, nach Ablauf dieser Frist - und solcherart jederzeit - in die Rechte des Schulerhalters einzugreifen.
5 Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es "bislang zu § 5 Abs. 6 PrivSchG an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (fehlt)."
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 Gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Änderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
11 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat sich der Verwaltungsgsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0147, mit den Rechtswirkungen auseinandergesetzt, die nach Ablauf eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige nach § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG eintreten, wenn die Schulbehörde keinen Untersagungsbescheid erlässt. Er hat dabei ausgesprochen, dass die Rechtswirkungen der Nichtuntersagung darin bestehen, dass der Leiter oder Lehrer die in den vorstehenden Absätzen (des § 5) genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten (und nur unter diesen) keine Bedenken entgegenstehen.
12 Die erwähnte Begründung des Verwaltungsgerichts zu Spruchpunkt B führt daher nicht zur Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG.
13 Die Zulässigkeit der Revision hängt diesfalls davon ab, dass die hiefür maßgeblichen Gründe im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Revision aufgezeigt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2015, Zl. Ro 2014/10/0125, mwN). Dies ist hinsichtlich der vorliegenden Amtsrevision nicht der Fall:
14 Die Amtsrevision bestreitet nicht, dass der Untersagungsbescheid erst nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG erlassen wurde. Sie bringt aber vor, es handle sich diesfalls um eine bloße "Ordnungsfrist", weshalb die Untersagung der Verwendung eines Lehrers auch nach deren Ablauf noch rechtswirksam sei. Das Gesetz sehe nicht vor, dass eine Person als Lehrkraft verwendet werden dürfe, wenn deren Verwendung innerhalb eines Monats nicht untersagt werde. Dem ist entgegen zu halten, dass nach dem obzitierten hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1988 klargestellt ist, dass bei ungenütztem Verstreichen der einmonatigen Frist des § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG die Verwendung des Lehrers, dessen Bestellung angezeigt wurde, durch den Privatschulerhalter zulässig ist. Demnach verbietet sich auch die Annahme, dass es sich gegenständlich um eine bloße Ordnungsfrist - dh. eine Frist, deren Versäumung keine Rechtsfolgen nach sich zieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0011) - handle. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kommt eine Untersagung der Verwendung vielmehr nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 5 Abs. 6 PrivSchG in Betracht.
15 Der Untersagungsbescheid der Revisionswerberin erweist sich daher schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil er nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG ergangen ist. Die ersatzlose Behebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht erfolgte zu Recht.
16 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet - im beantragten Ausmaß - auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. April 2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)