Normen
SHG OÖ 1998 §43 Abs1;
SHG OÖ 1998 §43 Abs2;
SHG OÖ 1998 §43 Abs3;
SHG OÖ 1998 §44 Abs1;
SHG OÖ 1998 §43 Abs1;
SHG OÖ 1998 §43 Abs2;
SHG OÖ 1998 §43 Abs3;
SHG OÖ 1998 §44 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. November 1998 gewährte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den (bei ihren Großeltern mütterlicherseits im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Gmunden in Pflege befindlichen) minderjährigen Kindern Patrick (geboren 1996) und Alexander (geboren 1997) W. Sozialhilfe in Form einer monatlichen Geldleistung von zusammen S 9.140,--, in den Monaten Februar, Mai, August und November in eineinhalbfacher Höhe. In diesem Bescheid wurde auch ausgesprochen, dass zur vorläufigen Tragung der Kosten gemäß § 40 Abs. 1 O.ö. Sozialhilfegesetz (LGBl. Nr. 66/1973) der Sozialhilfeverband Gmunden verpflichtet sei.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Sozialhilfeverband Gmunden gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. der Bezirkshauptmannschaft-Sozialhilfeabteilung Kirchdorf an der Krems mit, dass laut Bescheid vom 25. November 1998 Sozialhilfe geleistet werde. Auf Grund der Ermittlungen treffe offenbar den Sozialhilfeverband Kirchdorf an der Krems gemäß § 40 Abs. 2 und 3 leg. cit. die endgültige Kostentragungspflicht, weil die Kinder bis zur Inpflegenahme bei ihren Eltern in P. aufhältig gewesen seien. Gemäß § 46 leg. cit. werde um Anerkennung der endgültigen Kostentragungspflicht innerhalb von vier Monaten ersucht.
Mit Schreiben an den Sozialhilfeverband Gmunden vom 19. März 1999 lehnte der Sozialhilfeverband Kirchdorf an der Krems die Anerkennung der endgültigen Kostentragungspflicht ab, weil sich die Kinder in den letzten sechs Monaten vor Gewährung der Hilfe nicht 150 Tage im Bezirk Kirchdorf an der Krems aufgehalten hätten und in der Zeit vom 16. Juni 1998 bis zur Hilfegewährung kein Pflegeverhältnis bestanden habe.
Mit Schreiben vom 13. April 1999 erwiderte der Sozialhilfeverband Gmunden, dass nach den Erhebungen die beiden Kinder vor der Inpflegenahme mindestens 150 Tage im Bezirk Kirchdorf an der Krems aufhältig gewesen seien. Es werde daher unter Hinweis auf die Verständigung vom 25. November 1998 nochmals um Anerkennung der Kostentragungspflicht ersucht, ansonsten die Entscheidung bei der Landesregierung beantragt werde.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1999 und vom 12. August 1999 urgierte der Sozialhilfeverband Gmunden.
Mit Schreiben vom 20. August 1999 teilte der Sozialhilfeverband Kirchdorf an der Krems mit, dass nach wie vor die endgültige Kostentragungspflicht nicht anerkannt werde. In der Zeit vom 1. März 1998 bis 1. September 1998 hätten sich die Kinder nur 43 Tage im Bezirk Kirchdorf an der Krems aufgehalten.
Mit Schreiben vom 24. August 1999 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Akten gemäß § 44 Oö. Sozialhilfegesetz (gemeint ist damit § 44 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998) der Oberösterreichischen Landesregierung mit der Bitte um Entscheidung vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Sozialhilfeverband Kirchdorf an der Krems verpflichtet sei, dem Sozialhilfeverband Gmunden das für die minderjährigen Kinder Patrick und Alexander W. seit 1. September 1998 laufend gewährte Pflegegeld zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu ersetzen. Sie stützte den Bescheid u.a. auf die §§ 40 Abs. 1, 41 und 44 Oö. SHG 1998.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es sei zu prüfen gewesen, ob sich die beiden Kinder während der letzten sechs Monate vor der Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen im Bereich eines regionalen Trägers aufgehalten hätten. Gemäß § 41 Abs. 3 Oö. SHG 1998 hätten bei der Berechnung der Frist Zeiten der Unterbringung eines Minderjährigen in Pflege außer Betracht zu bleiben. Stichtag der Hilfeleistung sei der 1. September 1998, da mit diesem Zeitpunkt Pflegegeldleistungen zuerkannt worden seien. Vor dem Stichtag seien die Minderjährigen 123 Tage bei den Großeltern in Pflege gewesen, sodass die Sechsmonatsfrist bis zum 29. Oktober 1997 vorverlagert werde. In der Zeit vom 29. Oktober 1997 bis 1. September 1998 hätten sich die minderjährigen Kinder an genau 150 Tagen in P. im Bezirk Kirchdorf an der Krems, aufgehalten, weshalb den Sozialhilfeverband Kirchdorf an der Krems die Kostenersatzpflicht für die Sozialhilfeleistungen ab 1. September 1998 treffe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift - ebenso wie der Sozialhilfeverband Gmunden als mitbeteiligte Partei in der von ihm erstatteten Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit 1. Jänner 1999 ist das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in Kraft getreten (siehe § 71 Abs. 1 leg. cit.). Gleichzeitig trat das O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, außer Kraft.
Gemäß § 70 Abs. 4 Oö. SHG 1998 ist auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückersatz für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen über den Kostenersatz zwischen regionalen Trägern (§ 41), die Geltendmachung des Kostenersatzes (§ 43) und die Entscheidung über den Kostenersatz (§ 44) stimmen inhaltlich im Wesentlichen mit den entsprechenden Bestimmungen des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, idF der O.ö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1983, LGBl. Nr. 2/1984, überein (vgl. dazu den Bericht des Sozialausschusses betreffend das Oö. SHG 1998, Beilage 206/1998 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. GP). Da für den Verpflichteten (im vorliegenden Fall für den beschwerdeführenden Sozialhilfeverband) günstigere Regelungen im O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, nicht enthalten sind, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Bestimmungen des Oö. SHG 1998 angewendet hat. Von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird dies auch nicht bekämpft.
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Oö. SHG 1998 von Bedeutung:
"§ 29
Träger sozialer Hilfe
Träger der sozialen Hilfe sind:
- 1. das Land,
- 2. die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger).
...
§ 31
Aufgaben der regionalen Träger
(1) Aufgabe der regionalen Träger ist
1. die Vorsorge für soziale Hilfe, soweit nicht das Land gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 vorzusorgen hat;
2. die Leistung sozialer Hilfe, soweit nicht das Land gemäß § 30 Abs. 1 Z. 2 zu leisten hat.
(2) Soziale Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist von jenem regionalen Träger zu leisten, dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungsbereich der in erster Instanz entscheidenden Bezirksverwaltungsbehörde deckt, im Übrigen von jenem regionalen Träger, in dessen Bereich sich der Hilfebedürftige aufhält. ...
...
§ 32
Organe der Sozialhilfeverbände und deren Aufgaben
(1) Organe des Sozialhilfeverbandes sind:
- 1. die Verbandsversammlung
- 2. der Verbandsvorstand
- 3. der Obmann
- 4. der Prüfungsausschuss.
...
(5) Dem Obmann obliegt
- 1. die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen;
- 2. die Einberufung, Vorbereitung und Leitung von Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Fachkonferenz;
3. die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes, insbesondere die laufende Geschäftsführung auf Grund genereller Beschlüsse.
...
§ 34
Verbandsvorstand, Obmann
(2) Obmann ist der Bezirkshauptmann. Er bestimmt einen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten bei der Bezirkshauptmannschaft für den Fall seiner Verhinderung (Stellvertreter des Obmannes).
...
§ 38
Geschäftsstelle
(1) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft.
...
§ 41
Kostenersatz zwischen regionalen Trägern
(1) Für Kosten für Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die durch einen regionalen Träger geleistet wurden, sowie für Kosten durch Übernahme der Bestattungskosten hat jener regionale Träger Kostenersatz zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat.
...
(3) Bei Berechnung der Frist nach Abs. 1 bleiben außer Betracht:
...
3. Zeiten der Unterbringung eines Minderjährigen in Pflege (§ 16 Abs. 3 Z. 1 lit. c);
...
§ 43
Geltendmachung des Kostenersatzes
(1) Der regionale Träger hat dem vermutlich zum Kostenersatz verpflichteten regionalen Träger die Leistung sozialer Hilfe ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen und gleichzeitig alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgeblichen Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(2) Erfolgt die Anzeige der Leistung sozialer Hilfe nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist, gebührt nur Kostenersatz für die innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige und nach Anzeigeerstattung erwachsenen Kosten.
(3) Der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung nach Abs. 1 angezeigt wurde, hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige die Kostenersatzpflicht schriftlich anzuerkennen oder abzulehnen. Wird keine Stellungnahme abgegeben, gilt der Kostenersatzanspruch des anzeigenden regionalen Trägers als anerkannt.
§ 44
Entscheidung über den Kostenersatz
(1) Lehnt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, das Bestehen seiner Kostenersatzpflicht schriftlich ab, kann der anzeigende regionale Träger innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 3 bei der Landesregierung die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht beantragen. Die Landesregierung hat auch über sonstige Streitigkeiten aus Kostenersatzansprüchen der regionalen Träger gegeneinander mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Erfüllt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, einen von ihm anerkannten Kostenersatzanspruch nicht innerhalb von vier Monaten, kann der anspruchsberechtigte regionale Träger bei der Landesregierung einen Feststellungsbescheid über den Kostenersatzanspruch begehren.
(3) Kostenersatzansprüche von regionalen Trägern gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch die Einbringung eines Antrages auf Entscheidung nach Abs. 1 unterbrochen. Kostenersatzansprüche, über die gemäß Abs. 1 und 2 rechtskräftig entschieden wurde, unterliegen nicht der Verjährung."
Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, der Antrag vom 24. August 1999, über den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden habe, sei von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gestellt worden. Als Antragsteller wäre aber nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Oö. SHG 1998 im gegebenen Zusammenhang nur der Sozialhilfeverband Gmunden in Betracht gekommen. Die Bezirkshauptmannschaft sei lediglich die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes. Es liege somit kein rechtsgültiger Antrag im Sinne des § 44 Oö. SHG 1998 vor.
Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass der Antrag vom 24. August 1999 nicht ausdrücklich in der Überschrift den Sozialhilfeverband als Antragsteller nennt. Im Hinblick darauf, dass der Antrag für den Bezirkshauptmann gefertigt wurde, diesem als Obmann (§ 34 Abs. 2 Oö. SHG 1998) die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen obliegt und im Antrag ausdrücklich eine Entscheidung gemäß § 44 Oö. SHG 1998 begehrt wird, war es nicht zweifelhaft, dass der Antrag für den Sozialhilfeverband Gmunden gestellt wurde und diesem der Antrag zuzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, der Antrag vom 24. August 1999 sei erst nach Ablauf der im § 44 Abs. 1 Oö. SHG 1998 für die Antragstellung vorgesehenen Frist von zwei Monaten gestellt worden. Das Schreiben des Sozialhilfeverbandes Gmunden vom 25. November 1998 sei am 30. November 1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingelangt, sodass die Frist von sechs Monaten mit Ablauf des 30. Mai 1999 geendet habe. Die daran anschließende Frist von zwei Monaten sei am 30. Juli 1999 abgelaufen, weshalb der Antrag vom 24. August 1999 verspätet sei.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei bestreiten nicht die Versäumung der Frist, vertreten aber in ihren Gegenschriften die Auffassung, bei den in den §§ 43 und 44 Oö. SHG 1998 genannten Fristen handle es sich um bloße Ordnungsfristen. Die belangte Behörde führt dazu aus, dies ergebe sich aus § 43 Abs. 1 und 2 leg. cit., weil die Überschreitung der Anzeigefrist von sechs Monaten nicht den Entfall des Kostenersatzanspruches, sondern nur dessen betragsmäßige Beschränkung bewirke. Daraus lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber keine Präklusions-, sondern nur eine Ordnungsfrist im Auge gehabt habe. Ähnliche Überlegungen seien auch bei der Frist nach § 43 Abs. 3 leg. cit. anzustellen. Nach Ablauf von sechs Monaten werde fingiert, dass der Kostenersatzanspruch als anerkannt gelte. Auch hier werde "also von einem Weiterlaufen der Frist ausgegangen, die aber quasi mit der Fiktion der Anerkennung faktisch beendet wird". Weiters sei auf § 44 Abs. 2 leg. cit. hinzuweisen, der für die Beantragung des dort genannten Feststellungsbescheides nur hinsichtlich des Anfangstermins Regelungen aufstelle (vier Monate nach Anerkennung des Kostenersatzanspruches), den Endtermin aber offen lasse. Schließlich wären die Verjährungsbestimmungen des § 44 Abs. 3 leg. cit. weitestgehend ohne Inhalt, wenn die §§ 43 f leg. cit. ohnehin von Präklusivfristen ausgingen. In diesem Fall könnte nämlich die dreijährige Frist gar nicht bzw. nur ausnahmsweise im Fall des § 43 Abs. 2 leg. cit. erreicht werden. Diese Überlegungen hätten unter Berücksichtigung der dargestellten Systematik auch für die Frist des § 44 Abs. 1 Oö. SHG 1998 zu gelten, zumal sich diese Bestimmung auf die Ordnungsfrist im § 43 leg. cit. beziehe.
Die mitbeteiligte Partei argumentiert im Wesentlichen in gleicher Weise wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift.
Die von der belangten Behörde und von der mitbeteiligten Partei dargelegte Auffassung kann nicht geteilt werden. § 44 Abs. 1 Oö. SHG 1998 beschränkt die Möglichkeit, nach Ablehnung des Bestehens der Kostenersatzpflicht eine Entscheidung der Landesregierung darüber zu begehren, mit zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 3 leg. cit. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es handle sich bei der genannten gesetzlichen Frist von zwei Monaten nur um eine "Ordnungsfrist", deren Versäumung keine Rechtsfolgen nach sich ziehe. Die von der belangten Behörde dafür ins Treffen geführten Argumente überzeugen nicht. Die im § 43 Abs. 1 leg. cit. genannte Frist von sechs Monaten (ab Beginn der Hilfeleistung) für die Anzeige ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei keine "Ordnungsfrist". Das Überschreiten dieser Frist führt vielmehr gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit. zum Rechtsverlust in Bezug auf alle Kosten, die vor mehr als sechs Monaten vor der Anzeige erwachsen sind. Der auf dem bloßen "Ordnungscharakter" der Frist gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. aufbauenden Argumentation fehlt demnach schon aus diesen Erwägungen die Grundlage.
Die belangte Behörde meint zwar, die von ihr zur Frist gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. angestellten Überlegungen seien auch zur Frist von sechs Monaten gemäß § 43 Abs. 3 leg. cit. anzustellen, räumt aber im Übrigen ein, dass an das Verstreichen der Frist ohne Stellungnahme die Fiktion der Anerkennung des Kostenersatzanspruches geknüpft wird. Warum dann in diesem Zusammenhang noch von einer "Ordnungsfrist", an deren Verstreichen keine Rechtsfolgen geknüpft werden, die Rede sein kann, ist nicht verständlich.
Auch aus § 44 Abs. 2 leg. cit. ist für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung enthält - anders als § 44 Abs. 1 leg. cit. - keine Frist, innerhalb welcher ein Anspruch geltend gemacht werden muss. Es wird darin vielmehr angeordnet, dass erst ein Leistungsverzug von mindestens vier Monaten in Bezug auf einen anerkannten Kostenersatzanspruch dazu berechtigt, einen Feststellungsbescheid der Landesregierung darüber zu begehren. Für den Fall der Anerkennung eines Kostenersatzanspruches sah der Gesetzgeber somit offenbar keinen Grund, die Durchsetzung des Anspruches in anderer Weise als durch die Verjährungsfrist zu begrenzen.
Auch aus § 44 Abs. 3 leg. cit. ist für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen. Richtig ist zwar, dass dann, wenn die Kostenersatzpflicht abgelehnt wurde und der regionale Träger nicht rechtzeitig gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. die Entscheidung der Landesregierung über die Kostenersatzpflicht beantragt hat, der Kostenersatzanspruch schon deshalb erloschen ist und es für diesen Fall nicht der Verjährungsbestimmungen bedarf. Die Verjährungsbestimmungen des § 44 Abs. 3 leg. cit. haben aber dennoch einen praktischen Anwendungsbereich, weil anerkannte, aber nicht erfüllte Kostenersatzansprüche der Verjährung unterliegen.
Auch ein Blick in die Gesetzesmaterialien zu §§ 43 und 44 Oö. SHG 1998 führt zu keinem anderen Befund. Nach dem Bericht des Sozialausschusses betreffend das Oö. SHG 1998, Beilage 206/1998 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV. GP, entspricht die Regelung der §§ 43 und 44 weitgehend der bisherigen Rechtslage (vgl. §§ 45 f des O.ö. Sozialhilfegesetzes). Diese Rechtslage wurde durch die O.ö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1983, LGBl. Nr. 2/1984, gestaltet, die - zum Unterschied von der Stammfassung des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, die im § 46 Abs. 1 dem Sozialhilfeträger, dem die Hilfeleistung angezeigt wurde und der die endgültige Kostentragungspflicht nicht anerkennen wollte, die Obliegenheit zur fristgerechten Antragstellung an die Landesregierung auferlegte, widrigenfalls die endgültige Kostentragungspflicht als anerkannt galt - im § 46 Abs. 3 für den Fall der Ablehnung der endgültigen Kostentragungspflicht dem zur vorläufigen Tragung der Kosten verpflichteten Sozialhilfeträger die Möglichkeit eröffnete, innerhalb einer näher umschriebenen Frist bei der Landesregierung die Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht zu beantragen. Die Materialien zur genannten Novelle (Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die O.ö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1983, Beilage 234/1982 zum kurzschriftlichen Bericht des O.ö. Landtages, XXII. GP, und der Bericht des Ausschusses für öffentliche Wohlfahrt zu dieser Novelle, Beilage 299/1983 zum kurzschriftlichen Bericht des O.ö. Landtages, XXII. GP) lassen nicht erkennen, welche Erwägungen dafür maßgebend waren, im Falle der Ablehnung nunmehr die Antragstellung an die Landesregierung innerhalb bestimmter Frist dem zur vorläufigen Kostentragung verpflichteten Sozialhilfeträger aufzuerlegen, sie geben aber nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die Versäumung der Antragsfrist nunmehr ohne Rechtsfolgen bleiben soll.
Die Versäumung der Frist hat vielmehr zur Folge, dass nach Verstreichen der Frist eine Antragstellung rechtens nicht mehr möglich ist und mangels Fiktion der Anerkennung (wie zuvor im § 46 Abs. 2 O.ö. Sozialhilfegesetz) der Kostenersatz nicht mehr verlangt werden kann, sodass der zur vorläufigen Kostentragung verpflichtete Sozialhilfeträger die Kosten endgültig trägt.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 24. August 1999 wurde nach dem Gesagten erst nach dem Ablauf der Frist von zwei Monaten gemäß § 44 Abs. 1 Oö. SHG 1998 gestellt. Der dem Antrag stattgebende angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig. Bei diesem Ergebnis war auf die Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Auswirkungen der Unterbringung der Minderjährigen in Pflege auf die Berechnung der im § 41 Abs. 1 leg. cit. genannten Zeit von sechs Monaten vor der Leistung der Hilfe und das dazu erstattete Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Entfall von Aufwandersatz gründet sich darauf, dass der vom Beschwerdeführer angestrebte Ersatz von Schriftsatzaufwand
(S 12.500,--) gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 nur dann zustünde, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen wäre.
Wien, am 26. Februar 2002
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