Normen
ASVG §343 Abs2 Z4;
ASVG §343 Abs2 Z5;
AVG §38;
StGB §32;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der (im Jahr 1938 geborene) Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2011 - in Rechtskraft erwachsen am selben Tag - schuldig erkannt, er habe im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit im Zeitraum von Juni 2010 bis Februar 2011 einem Patienten durch das Ausstellen von Rezepten psychotrope Stoffe in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge verschafft und hierdurch das Vergehen des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 sechster Fall SMG begangen. Über ihn werde hierfür nach § 31a Abs. 1 SMG eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde.
2.1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (im Folgenden: Mitbeteiligte) wies den Revisionswerber mit Schreiben vom 24. April 2013 darauf hin, dass auf Grund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung sein Vertragsverhältnis zur Mitbeteiligten und zu den in § 2 des Gesamtvertrags angeführten Krankenversicherungsträgern per 17. Oktober 2011 gemäß § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG erloschen sei.
2.2. Der Revisionswerber richtete daraufhin am 29. Juli 2013 an die Paritätische Schiedskommission für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Schlichtung bzw. Feststellung des Fortbestehens seines Vertragsverhältnisses. Er brachte vor, der angeführte Erlöschensgrund setze voraus, dass der Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung seines ärztlichen Berufs wegen eines "groben Verschuldens" strafgerichtlich verurteilt worden sei. Vorliegend sei jedoch ein "grobes Verschulden" nicht gegeben, zumal der Revisionswerber im Tatzeitraum wegen einer psychischen Erkrankung in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Die Begehung einer Vorsatztat bedeute nicht zwingend ein grobes Verschulden; bei der Beurteilung sei vielmehr auf den Schuldbegriff des § 32 StGB abzustellen.
Die Mitbeteiligte entgegnete, bei dem verwirklichten Straftatbestand handle es sich um ein Vorsatzdelikt. Der genannte Erlöschensgrund umfasse jedenfalls mit Vorsatz begangene Straftaten, die Frage eines "groben Verschuldens" stelle sich nur bei Fahrlässigkeitsdelikten. Dem Revisionswerber sei unter den gegebenen Umständen jedenfalls ein "grobes Verschulden" anzulasten.
2.3. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 13. November 2013 den Antrag des Revisionswerbers ab. Sie traf umfangreiche Feststellungen zu den konkreten Umständen der Straftat, insbesondere auch zur subjektiven Vorwerfbarkeit. Rechtlich folgerte sie, die verübte Straftat sei ein Vorsatzdelikt; das in § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG angeführte "grobe Verschulden" umfasse jedenfalls mit Vorsatz begangene Straftaten. Allerdings enthalte das Strafurteil keine Feststellungen zum Verschuldensgrad, sodass die belangte Behörde eigenständig zu beurteilen habe, ob ein schweres Verschulden im Sinn einer groben Fahrlässigkeit anzulasten sei. Dies sei der Fall, wie eine (näher erörterte) Gesamtbetrachtung der Tatumstände ergebe. Der angeführte Erlöschenstatbestand sei daher erfüllt.
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine - mit Ablauf des 31. Dezember 2013 als Beschwerde zu behandelnde - Berufung. Er führte darin aus wie in seinem Antrag vom 29. Juli 2013. Zudem brachte er vor, im strafgerichtlichen Verfahren sei auf Grund eines ärztlichen Gutachtens eine höhergradige Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zugebilligt und als Milderungsgrund anerkannt worden. Die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid eine davon abweichende Beurteilung getroffen, die weder durch die Aktenlage (vor allem das Gutachten) noch durch eine besondere Fachkenntnis gedeckt sei. Soweit die belangte Behörde von grober Fahrlässigkeit ausgehe und diese als schweres Verschulden werte, seien die dafür notwendigen (fallbezogen eingehend erörterten) Voraussetzungen nicht gegeben. Eine abweichende Beurteilung hätte zudem die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. die Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert.
3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte aus, § 31a Abs. 1 SMG sei ein Vorsatzdelikt; unter den Begriff des "groben Verschuldens" in § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG sei jedenfalls ein vorsätzliches Handeln als höchste Verschuldensform zu subsumieren. Dass der Gesetzgeber mit dem genannten Erlöschenstatbestand Vorsatz- und grobe Fahrlässigkeitsdelikte erfassen wollte, zeige auch die Abstufung der Erlöschensgründe: Während in § 343 Abs. 2 Z 4 ASVG die Verurteilung wegen einer mit Vorsatz bzw. mit Bereicherungsvorsatz begangenen Straftat angeführt sei, sollten von § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG sonstige Delikte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit erfasst werden; dabei sei jedoch auf Grund der risikoreichen Tätigkeit der Erlöschensgrund nicht schon bei einer leichten Fahrlässigkeit, sondern erst bei einem groben Verschulden, das in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln bestehe, gegeben. Vorliegend sei der Revisionswerber unstrittig wegen einer in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit begangenen Vorsatztat und damit wegen eines "groben Verschuldens" verurteilt worden. Im Hinblick darauf sei eine weitere Auseinandersetzung mit der Schwere der Schuld und der krankheitsbedingten Einschränkung nicht geboten.
3.2. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG jedes zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung führende vorsätzliche Handeln unabhängig von der konkreten Schwere der Tatschuld erfasse, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle.
4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften". Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision aus wie das Verwaltungsgericht. Er behauptet ferner ein Abweichen von der Rechtsprechung infolge Außerachtlassung der "Schuldelemente" (Zurechnungsfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Zumutbarkeit) sowie infolge Unterlassung einer Beurteilung der Tatschuld nach § 32 StGB.
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision.
Die belangte Behörde nahm von einer Revisionsbeantwortung Abstand und pflichtete der Begründung des Verwaltungsgerichts pauschal bei.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist zulässig, weil zur Auslegung bzw. Anwendung des Erlöschenstatbestands des § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
6. § 343 Abs. 2 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010, lautet auszugsweise:
"(2) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung erlischt ohne Kündigung im Falle:
(...)
4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis
a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
b) wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung;
5. einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes wegen groben Verschuldens strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis;
(...)"
7.1. Vorliegend ist in Ansehung des zu prüfenden Erlöschenstatbestands des § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG unstrittig, dass der Revisionswerber als Vertragsarzt der Mitbeteiligten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, weil er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit einem Patienten psychotrope Stoffe in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge verschafft hat, hierdurch das Vergehen des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 sechster Fall SMG begangen hat und hierfür mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten belegt wurde.
Unstrittig ist weiters, dass es sich bei dem der Verurteilung zugrunde liegenden Straftatbestand - zumal das Gesetz nichts anderes bestimmt - um ein Vorsatzdelikt, also eine Straftat handelt, bei der gemäß § 7 Abs. 1 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist (vgl. OGH vom 22. November 2005, 14 Os 110/05s), wobei mangels einer abweichenden Regelung zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen ist (vgl. OGH RIS-Justiz RS 0113270).
7.2. Strittig und im Folgenden näher zu erörtern bleibt indessen, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines "groben Verschuldens" erfolgt ist.
8.1. Der Begriff "Verschulden" wird vom Gesetzgeber in zahlreichen Bestimmungen als Oberbegriff für die Schuldformen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit (des Versehens) verwendet (vgl. etwa § 1294 ABGB: "Beides wird ein Verschulden genannt"). In einzelnen Vorschriften findet sich auch der Begriff "grobes Verschulden", worunter nach dem Willen des Gesetzgebers die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zu verstehen sind (vgl. etwa die Materialien zum KMG, BGBl. Nr. 625/1991, ErläutRV 147 BlgNR 18. GP 21; siehe ferner § 1324 ABGB).
Im Hinblick darauf wird in der Rechtsprechung einhellig vertreten, dass ein "grobes Verschulden" die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit umfasst (vgl. etwa OGH vom 12. November 1998, 2 Ob 280/98k, und RIS-Justiz RS0085276 (zu § 334 ASVG); RIS-Justiz RS0070310 (zu § 33 Abs. 2 MRG); uva.). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein "grobes Verschulden" fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2008/15/0305, sowie den hg. Beschluss vom 6. April 2016, Ro 2016/16/0007).
8.2. Davon ausgehend liegt (auch) dem von § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal der Verurteilung wegen eines "groben Verschuldens" offenkundig das Verständnis zugrunde, dass eine Verurteilung wegen einer mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begangenen gerichtlich strafbaren Handlung (oder Unterlassung) vorliegen muss (in dem Sinn auch Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (41. Lfg.), § 343 Rz 36; Kletter in Sonntag, ASVG7 § 343 Rz 34a; Mosler in Grillberger/Mosler, Ärztliches Vertragspartnerrecht (2012) 163).
Da der Revisionswerber wegen eines Vorsatzdelikts und damit wegen eines "groben Verschuldens" im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, ist der Tatbestand des § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG erfüllt und das Erlöschen des Vertragsverhältnisses ex lege - die diesbezügliche Verständigung durch die Mitbeteiligte vom 24. April 2013 hatte bloß deklarative Wirkung (vgl. Kneihs/Mosler aaO Rz 37; Kletter aaO Rz 35) - mit dem Zeitpunkt des Vorliegens der rechtskräftigen Verurteilung (mit 17. Oktober 2011) eingetreten.
9.1. Der Revisionswerber vertritt zu Unrecht die Ansicht, ein "grobes Verschulden" ergebe sich nicht zwingend aus seiner Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts, es sei vielmehr auf die Schwere der Tatschuld im Sinn des § 32 StGB abzustellen.
Maßgeblich für die Erfüllung eines der oben genannten Erlöschenstatbestände wegen strafgerichtlicher Verurteilung ist der Umstand, welche Schuldform dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Schuldspruch zugrunde liegt und ob diese Verurteilung einem Erlöschenstatbestand entspricht. Hingegen kommt es nicht auf jenen Schuldbegriff an, der gemäß § 32 StGB bloß die Grundlage für die Strafzumessung bzw. den Strafausspruch bildet (vgl. in dem Sinn auch OGH vom 21. August 2008, 15 Os 64/08p, und vom 7. Oktober 2010, 12 Os 177/09k, wonach das in einem Straftatbestand vorgesehene "schwere Verschulden" strikt von der Strafzumessungsschuld nach § 32 StGB zu unterscheiden ist; vgl. ferner OGH RIS-Justiz RS0088758 zur gebotenen Trennung von Strafbegründungs- und Strafzumessungsschuld).
9.2. Vorliegend wurde der Revisionswerber wegen eines Vorsatzdelikts und damit wegen eines "groben Verschuldens" im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, sodass der Tatbestand des § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG erfüllt ist. Auf die für die Strafzumessung maßgebliche Schwere der Tatschuld nach § 32 StGB kommt es nicht an.
10.1. Der Revisionswerber releviert, ein grobes Verschulden sei nicht gegeben, weil er im Tatzeitraum wegen einer psychischen Erkrankung in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit höhergradig eingeschränkt gewesen sei, es fehle daher an den Schuldelementen der Zurechnungsfähigkeit, des Unrechtsbewusstseins und der Zumutbarkeit.
Der Revisionswerber lässt außer Acht, dass im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung eine Bindung in der Frage besteht, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die Verurteilung wird in allseits bindender Weise über die Begehung der Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht abgesprochen. Diese Bindung hat zur Folge, dass damit die Tatsache der Handlung (bzw. Unterlassung), derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht und eine nochmalige Beurteilung nicht (mehr) zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2013/03/0070; siehe ferner die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, und vom 29. April 2011, 2009/09/0043).
10.2. Vorliegend wurde durch die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts auch über die (vom Revisionswerber in Abrede gestellte) erforderliche Schuldform und die gegebene Zurechnungsfähigkeit als Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in bindender Weise abgesprochen. Eine vom Revisionswerber angestrebte neuerliche Prüfung und Beurteilung dieser Voraussetzungen ist nicht zulässig.
10.3. Eine gesonderte Prüfung und Beurteilung der Schuldform hätte dann zu erfolgen, wenn bei einem Fahrlässigkeitsdelikt im Strafurteil zum Verschuldensgrad keine hinreichende Aussage getroffen würde (vgl. Kletter aaO Rz 34). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
11. Soweit der Revisionswerber einen "Verfahrensmangel" darin erblicken will, dass das Verwaltungsgericht eine dem Bescheid der belangten Behörde anhaftende Aktenwidrigkeit (betreffend das vermeintliche Fehlen von Feststellungen zum Verschuldensgrad) nicht aufgegriffen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es darauf im Hinblick auf die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts nicht ankommt.
12. Insgesamt vermag der Revisionswerber daher keinen dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Fehler aufzuzeigen. Die Revision war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
13. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Wien, am 1. Juni 2017
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