VwGH 2012/03/0072

VwGH2012/03/007230.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Köller, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der S S in K, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion (nunmehr: Landespolizeidirektion) für das Bundesland Kärnten vom 19. April 2012, Zl E1/11925/2011, betreffend Aussetzung eines Verfahrens in einer Angelegenheit eines Waffenverbots, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid

1. Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2012, 2011/03/0225, verwiesen.

Daraus ergibt sich, dass am 6. April 2011 dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin der gegen diesen nach § 12 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG) iVm § 57 AVG erlassene Waffenverbotsbescheid an dessen Arbeitsplatz zugestellt wurde. Im Zuge der Sicherstellung der Waffen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin an seinem Wohnort wurde auch gegen die dort aufhältige Beschwerdeführerin ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 WaffG erlassen, die Waffen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls sichergestellt. Die Polizeiorgane vor Ort ließen sich dabei davon leiten, dass die Beschwerdeführerin ihrem Lebensgefährten, gegen den ein Waffenverbot erlassen worden war, Zutritt zu einer ihrer Waffen gewähren könnte, was eine missbräuchliche Verwendung dieser Waffe darstellen würde. Der dagegen wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG erhobenen Beschwerde wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten mit Bescheid vom 21. September 2011 keine Folge gegeben, die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit dem eingangs genannten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 12. April 2011 begehrte die Beschwerdeführerin die umgehende Ausfolgung der sichergestellten Waffen und Munition, ferner von Dokumenten nach dem WaffG sowie sonstiger nicht dem WaffG unterliegender Gegenstände.

Mit Mandatsbescheid vom 4. Mai 2011 erließ die Bundespolizeidirektion Klagenfurt gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs 1 WaffG iVm § 57 AVG ein Waffenverbot.

In der gegen den vorgenannten Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung vom 13. Mai 2011 begehrte die Beschwerdeführerin, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und das über sie verhängte Waffenverbot aufzuheben.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 teilte die Bundespolizeidirektion Klagenfurt der Beschwerdeführerin mit, dass am 13. Mai 2011 das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs 3 AVG gegen sie eingeleitet worden sei.

3. Mit Bescheid vom 9. November 2011 setzte die Bundespolizeidirektion Klagenfurt das gegen die Beschwerdeführerin geführte Waffenverbotsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan gegen ihren Lebensgefährten "wegen der Waffenrechtsangelegenheit" anhängigen Verfahrens aus; es bestünde die begründete Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihrem Lebensgefährten, über den ein Waffenverbot verhängt worden sei, Zugang zu Waffen gewähren könnte und dieser Waffen missbräuchlich verwende. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob das gegen den Lebensgefährten verhängte Waffenverbot aufrecht bestehen bleibe, sei das gegen die Beschwerdeführerin geführte Waffenverbotsverfahren auszusetzen.

4. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich ferner, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 16. Mai 2012 schuldig gesprochen wurde, im Jahr 2010 dadurch, dass er von einem näher genannten Grundstück zumindest zwei Steine in Richtung eines Opfers geworfen habe, versucht habe, das Opfer vorsätzlich am Körper zu verletzen. Dadurch habe er das Vergehen der versuchten Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs 1 StGB begangen. Verhängt wurde als Zusatzstrafe zu einer Verurteilung des Landesgerichtes Leoben eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, die unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen werde. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde dieses Urteil sowohl vom Lebensgefährten als auch durch das Opfer in Berufung gezogen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Aussetzungsbescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 9. November 2011 eingebrachten Berufung vom 15. November 2011 der Sache nach keine Folge gegeben und der Erstbescheid damit neu gefasst, dass das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bezirksgerichts St. Veit an der Glan anhängige Strafverfahrens gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ausgesetzt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan das Strafverfahren gegen den Lebensgefährten noch anhängig sei und die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan mit Bescheid vom 9. Dezember 2011 (richtig: 30. September 2011) das eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 38 AVG in der Waffenrechtsangelegenheit betreffend diesen Lebensgefährten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der gerichtlichen Strafsache ausgesetzt habe. Im Hinblick auf die Komplexität der gegenständlichen Vorfrage, ob gegen den Lebensgefährten ein Waffenverbot aufrecht bestehen bleibe, habe die belangte Behörde von der alternativ festgelegten gesetzlichen Ermächtigung der Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG Gebrauch gemacht. B. Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

C. Erwägungen

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 38 AVG hat folgenden Wortlaut:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 23. März 2006, 2004/07/0047, VwSlg 16.869 A, mwH sowie Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 306 ff, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 2 (2005)) ist präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - nur eine Entscheidung, die

(1.) eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh eine notwendige Grundlage - ist, und (2.) diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Ob die Präjudizialität der Entscheidung gegeben ist, hat die zur Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet. Die gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich nur so weit, wie die Rechtskraft reicht, dh sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe.

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl dazu und zum Folgenden VwGH vom 21. Oktober 2011, 2010/03/0165, mwH). Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde dann - wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist - die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen.

2. Gegen die Beschwerdeführerin ist unstrittig ein Verwaltungsverfahren zur Erlassung eines Waffenverbots anhängig.

Die diesbezüglich einschlägige Norm des § 12 Abs 1 WaffG lautet:

"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das die Beschwerdeführerin betreffende, schon zitierte Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, mwH) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl wiederum das die Beschwerdeführerin betreffende, schon zitierte Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, sowie VwGH vom 20. Dezember 2010, 2007/03/0130, sowie - betreffend den Zugang eines Ehegatten zu Waffen - VwGH vom 22. November 2001, 99/20/0400).

3. Wenn die belangte Behörde (erkennbar) zum Ergebnis kam, dass es für die Beurteilung der Frage, ob seitens des Lebensgefährten eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist, von Bedeutung ist, ob dieser wegen des ihm zur Last gelegten Delikts der versuchten Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wird, ist dies angesichts der diesem Vorwurf zugrunde liegenden Tathandlung - wie sie in dem zitierten strafgerichtlichen Urteil aus dem Jahr 2012 umschrieben wird - nicht als rechtswidrig zu erkennen. Insofern stellt bei der Beurteilung dieser Frage im Fall der Begehung einer Straftat die Straftat selbst (nicht aber auch die deswegen erfolgte Verurteilung) auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar (vgl VwGH vom 30. November 1994, 94/03/0155; VwGH vom 20. März 1996, 96/03/0042; VwGH vom 19. Juni 1996, 96/03/0121; VwGH vom 23. Oktober 1996, 96/03/0295). Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd § 12 Abs 1 WaffG ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge § 38 AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach § 12 Abs 1 WaffG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen (vgl VwGH vom 30. November 1994, 94/03/0155).

Liegt eine rechtskräftige verurteilende Entscheidung eines Strafgerichts vor, ist damit (wie erwähnt) gegenüber jedermann bindend festgestellt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. In einem solchen Fall ist angesichts der bindenden Wirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung der Verwaltungsbehörde mit Blick auf § 12 Abs 1 WaffG nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu den der Verurteilung zugrunde liegenden strafgerichtlichen Delikt vorzunehmen.

Derart war es entgegen der Beschwerde nicht rechtswidrig, wenn die Erstbehörde von der ihr nach § 38 AVG offenstehenden Möglichkeit Gebrauch machte, das waffenrechtliche Verfahren zu unterbrechen, und die belangte Behörde diese Entscheidung der Sache nach bestätigte.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 30. Jänner 2013

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