VwGH Ro 2014/07/0070

VwGHRo 2014/07/007024.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, p.A. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. März 2014, Zl. LVwG-550008/9/WG/BRe, betreffend Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (mitbeteiligte Partei: H F in M, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 18/II; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 20. November 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (BH) gegenüber der mitbeteiligten Partei eine Ermahnung wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Fall iVm § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 iVm Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 erlassen. Der mitbeteiligten Partei wurde - wie im Einzelnen dargelegt wurde - zur Last gelegt, am 6. August 2013 in ihrem Betrieb ein näher bezeichnetes Pflanzenschutzmittel, dessen Anmeldung und Abverkaufsfrist mit einer näher genannten deutschen Parallelimportnummer mit 31. Dezember 2012 beendet worden sei, durch Lagern in Verkehr gebracht zu haben, ohne dass dieses für die Inverkehrbringung in Österreich zugelassen gewesen sei.

2 Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde mit dem Antrag, der mitbeteiligen Partei Gebühren des BAES in näher genannter Höhe vorzuschreiben, wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 13. März 2014 als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wurde die Ermahnung vom 20. November 2013 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.

3 Das LVwG erklärte gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision als zulässig, "da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil keine Rechtsprechung des VwGH zum Einsatz eines Pflanzenschutzmittels für den Eigenbedarf vorliegt."

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei die vorliegende Amtsrevision, deren Zulässigkeit wie folgt begründet wurde:

"Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13.03.2014 GZ: LVwG-550008/9/WG/BRe, zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundlegende Bedeutung zukommt, weil die belangte Behörde - wie unten näher ausgeführt - von der Rechtsprechung des VwGH abweicht. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 15 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011. Die Voraussetzungen des § 34 VwGG für eine Ablehnung der Behandlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof sind somit nicht gegeben."

5 Die mitbeteiligte Partei vertrat in ihrer Revisionsbeantwortung die Ansicht, dass (u.a.) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht vorlägen, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

10 In einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Ro 2014/07/0112, mwN).

11 Mit der oben wiedergegebenen Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision hat das LVwG nicht dargelegt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte (vgl. zu diesem Erfordernis den hg. Beschluss vom 9. Juni 2015, Ro 2014/08/0083).

12 Davon abgesehen stützt sich die revisionswerbende Partei in ihrer Revision auch nicht auf die Zulässigkeitsbegründung des LVwG. Vielmehr wird in der Revision vorgebracht, die Ermahnung vom 20. November 2013 sei (aufgrund des eingeschränkten Anfechtungsumfangs der von der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der BH erhobenen Berufung) hinsichtlich ihres Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen und "die belangte Behörde" (richtig: das LVwG) habe sich unzulässiger Weise mit der Frage des Inverkehrbringens des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels befasst und die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Ferner wird in der Revision ausgeführt, "ungeachtet dessen" liege auch kein Inverkehrbringen des betreffenden Pflanzenschutzmittels vor. In der diesbezüglichen Begründung wird mehrfach auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "zu vergleichbaren Rechtslagen" verwiesen. Es wird jedoch - im Gegensatz zur Begründung des LVwG - nicht das Fehlen von hg. Rechtsprechung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht.

13 Selbst wenn man somit - entgegen den obigen Ausführungen - die Zulässigkeitsbegründung des LVwG als ausreichend zur Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beurteilte, erwiese sich die vorliegende Revision als unzulässig. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2016, Ro 2014/07/0093, mwN).

14 Darüber hinaus hat die revisionswerbende Partei in ihren gesonderten Darlegungen zur Zulässigkeit der Revision lediglich auf ihre nachfolgenden Ausführungen in den Revisionsgründen verwiesen und damit von sich aus keine (andere) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als das LVwG vorgebracht. Im Übrigen wird auch in den Revisionsgründen keine (sonstige) konkrete Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukäme, formuliert.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. November 2016

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