Normen
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §1 Abs6;
GewO 1994 §348 Abs1;
GewO 1994 §358 Abs1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
VerG 2002;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040044.J00
Spruch:
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (belangte Behörde) wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortlicher Obmann eines näher bezeichneten Vereins zu verantworten, dass dieser Verein eine gewerbliche Betriebsanlage zur Ausübung des Gewerbes "Zurverfügungstellung von Reparaturboxen und von beweglichen Sachen, die zur Reparatur von Kraftfahrzeugen erforderlich sind, unter Ausschluss der Tätigkeiten, die dem reglementierten Gewerben Kraftfahrzeugtechnik, Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer vorbehalten sind, insbesondere der Beratung und der Durchführung von Reparaturleistung" ohne erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung betreibe. Die Betriebsanlage bestehe (unter anderem) aus einer Werkshalle (mit 9 Stück 2- Säulenhebebühnen sowie einem umfangreichen Sortiment an Mechanikwerkzeugen, Spenglerwerkzeug sowie anderen Werkzeugen und Maschinen), welche den jeweiligen Kunden ("Vereinsmitgliedern") gegen Entgelt sowie von vertretungsbefugten Personen des Vereins überwacht zur Durchführung von Service-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Kraftfahrzeugen zur Verfügung gestellt werde. Sodann folgen Ausführungen zur Genehmigungspflicht dieser Betriebsanlage nach § 74 Abs. 2 GewO 1994. Deshalb habe der Revisionswerber § 366 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 630,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 9 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2014, B 205/2014-4, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Revisionswerber hat die abgetretene Beschwerde auftragsgemäß in Form einer Revision ergänzt.
Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Zl. Ro 2014/04/0014, mwN).
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0016, mwN).
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem nach dem Vereinsgesetz 2002 (früher Vereinsgesetz 1951) konstituierten Verein entfaltete Tätigkeit der GewO 1994 unterliegt, nicht darauf an, ob der Verein tatsächlich Gewinn erzielt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ist die Gebarung eines derartigen Vereins mit dem Bemühen verbunden, Auslagen gering zu halten oder unter Umständen zu vermeiden, und im Übrigen dahin ausgerichtet, Einnahmen lediglich in der Höhe der aus der Verwirklichung der ideellen Vereinszwecke zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen, so liegt eine solche Ertragserzielungsabsicht nicht vor. Umgekehrt mangelt aber nicht jeder Vereinstätigkeit, deren Erträgnisse der Verminderung des Gesamtaufwandes eines Vereines dienen, schon allein im Hinblick auf diese Eigenschaft die Gewerbsmäßigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob jene Vereinstätigkeit, in deren Rahmen Einkünfte erzielt werden, in der Absicht betrieben wird, einen mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwand übersteigenden Ertrag zu erzielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2010, Zlen. 2009/03/0028 und 0029, mwN; vgl. idS auch das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/06/0207, mwN).
Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung durfte die belangte Behörde nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles annehmen, dass keine Zweifel an der Anwendbarkeit der GewO 1994 auf die Tätigkeit des Vereines bestanden. So stellte die belangte Behörde fest, dass die in der Werkstätte tätigen Vereinsmitglieder entlohnt wurden.
Daher durfte sie auch davon ausgehen, dass kein Fall des § 348 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 vorliegt, auf den sich der Revisionswerber beruft. Zudem steht dem Einzelnen ein Rechtsanspruch auf Feststellung nach dieser Bestimmung nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2010/04/0033, mwN).
Soweit sich der Revisionswerber auf § 358 GewO 1994 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verfahren nach § 358 Abs. 1 GewO 1994 nur auf Antrag des Inhabers der Anlage einzuleiten ist; eine Einleitung dieses Verfahrens von Amts wegen ist hingegen nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0170, mwN). Im Hinblick auf den in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1999 führte der Revisionswerber selbst aus, dass sich dieser nicht auf das derzeitige Vereinslokal bezieht.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2014
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