VwGH Ro 2014/03/0079

VwGHRo 2014/03/007926.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des N W in W, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 27/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. März 2014, Zl LVwG-650003/10/Ki, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Schifffahrtsgesetz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §47 Abs4;
SchiffahrtsG 1997 §66 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
AVG §59 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §47 Abs4;
SchiffahrtsG 1997 §66 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 3. Oktober 2013 wurde der revisionswerbenden Partei von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gemäß § 47 Abs 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, iVm § 66 Abs 1 leg cit aufgetragen, binnen drei Monaten ab Rechtskraft die in ihrem Eigentum stehende, in der Landzunge zwischen Hafenbecken 1 und 2 des Öffentlichen Hafens Linz der L AG verheftete "schwimmende Werkstätte" zu entfernen.

2.1. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.).

Ferner wurde ausgesprochen, dass die Kosten der Entfernung von der revisionswerbenden Partei zu tragen sind (Spruchpunkt II.).

Schließlich wurde gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).

2.2.1. Daran anschließend hielt das Verwaltungsgerichtfest, in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die L AG grundbücherliche Eigentümerin des Öffentlichen Hafens in Linz sei, in dem sich die gegenständliche "schwimmende Werkstätte" befinde. Die Anlage sei derzeit immer noch an der Landzunge zwischen Hafenbecken 1 und Hafenbecken 2 des Öffentlichen Hafens der L AG verheftet. Bei dieser schwimmenden Werkstätte handle es sich um eine sonstige Anlage gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), für die eine Bewilligungspflicht bestehe. Das gegenständliche Objekt stehe im Eigentum der revisionswerbenden Partei, welche auch verfügungsberechtigt sei. Die Stelle, an welcher das Objekt verheftet sei, sei Teil eines öffentlichen fließenden Gewässers iSd § 1 Abs 1 SchFG. Die "schwimmende Werkstätte" sei kein Fahrzeug iSd § 2 Z 1 SchFG, vielmehr handle es sich hiebei offensichtlich um eine schwimmende sonstige Anlage, die ursprünglich als Werkstätte zur Instandsetzung von Schiffen verwendet worden sei. Es sei nicht von Belang, wer diese Anlage tatsächlich an eine bestimmte Stelle gebracht habe, letztlich sei der Eigentümer verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gelte für die Frage, ob Gefahrensituationen auch von diesem Objekt ausgehen könnten, zumal entscheidungswesentliches Kriterium nur sei, ob die schwimmende Anlage schifffahrtsrechtlich genehmigt sei, weshalb vorliegend auch die Verschuldensfrage nicht zu prüfen gewesen sei. Bislang habe aber keine Bewilligung vorgewiesen werden können.

2.2.2. In der auf dem Boden des § 3 Abs 1 letzter Satz VwGbk-ÜG als Beschwerde anzusehenden Berufung habe die revisionswerbende Partei die ersatzlose Behebung dieses Magistratsbescheides bzw hilfsweise eine Abänderung dahingehend begehrt, dass die Frist für die Entfernung auf zwölf Monate verlängert werde, ferner wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Bei der Verwaltungsbehörde sei am 9. Februar 2014 per E-Mail die Behebung des Entfernungsauftrages nach § 68 AVG angeregt worden.

Das Landesverwaltungsgericht habe Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Gerichtes sowie die (vorgelegten) Verwaltungsakten. Von einer Verhandlung habe abgesehen werden können, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen würden.

Als Sachverhalt stehe unstrittig fest, dass es sich bei der "schwimmenden Werkstätte" um eine ca 80 m lange schwimmende Anlage handle, welche zunächst im Hafenbecken 1 des Handelshafens der L AG ordnungsgemäß verheftet gelegen sei. Die Anlage sei in der Obhut der L AG als Hafenbetreiber belassen worden, die Kosten der Einstellung seien von dem Unternehmen B GmbH (deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Revisionswerber sei) übernommen worden.

Im Jahr 2005 sei dann die Anlage unter Verantwortung eines Mitarbeiters der L AG auf die gegenüberliegende Hafenbeckenseite verbracht worden. Im Dezember 2010 habe die Anlage "Schlagseite" bekommen, sodass diese etwa bis zur Hälfte des Aufbaues unter Wasser gesunken sei. In der Folge sei die Anlage an den nunmehrigen Standort verbracht worden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2011 (bestätigt durch eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich vom 6. Juli 2011) sei das angesprochene Unternehmen verpflichtet worden, binnen drei Monaten ab Rechtskraft die in der Landzunge zwischen Hafenbecken 1 und 2 des Öffentlichen Hafens der L AG verheftete "schwimmende Werkstätte" zu entfernen. Dieser Auftrag sei zwar in Rechtskraft erwachsen, habe aber letztlich als unzulässig angesehen werden müssen, weil das Bezirksgericht Linz in einer Entscheidung vom 3. September 2013 festgestellt habe, dass nicht das besagte Unternehmen, sondern die revisionswerbende Partei seit 1997 als Eigentümer der "schwimmenden Werkstätte" anzusehen sei und diese ihr Eigentum auch nie verloren habe.

In der Folge sei der gegenständliche Beseitigungsauftrag erlassen worden.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der Bestimmungen des § 66 Abs 1 SchFG sowie des § 47 Abs 4 SchFG kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die "schwimmende Werkstätte" kein Fahrzeug und auch keine Schifffahrtsanlage darstelle, jedoch zweifellos eine Anlage iSd § 66 Abs 1 SchFG sei. Diese Anlage sei im Bereich des Öffentlichen Hafens der L AG verheftet. Gemäß § 0.01 Z.1 der Wasserstraßenverkehrsordnung, BGBl II Nr 289/2011 idgF, gälten die Bestimmungen dieser Verordnung ua für die Wasserstraße Donau einschließlich der Häfen. Der Liegeplatz der Anlage befinde sich im Bereich eines Donauhafens und somit eines öffentlichen fließenden Gewässers, sodass die Bestimmungen des SchFG Anwendung fänden (§ 1 Abs 1 SchFG).

Für die gegenständliche Anlage liege - jedenfalls seit der Verbringung an den nunmehrigen Standort - keine schifffahrtsrechtliche Bewilligung vor. Die revisionswerbende Partei sei Eigentümer und damit auch Verfügungsberechtigter über diese Anlage. Diese Umstände stünden ohne Zweifel fest, es bedürfe aus objektiver Sicht daher keiner weiteren Beweisaufnahme zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Den diversen Anträgen der revisionswerbenden Partei im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren sei daher nicht entsprochen worden.

Zu den einzelnen Beschwerdevorbringen sei festzuhalten, dass keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dahingehend vorliege, dass die Verwaltungsbehörde auf das stattgefundene Verfahren gegen das besagte Unternehmen verweise. Es handle sich um ein und denselben Sachverhalt, welcher dem Revisionswerber als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft wohl bekannt sein werde. Die revisionswerbende Partei führe selbst aus, dass ihr diese Fakten "bloß rein formalistisch gesehen" nicht bekannt wären. Übertriebenem Formalismus, aus welchen Überlegungen auch immer, stehe aber das Effizienzgebot im Verwaltungsverfahren gegenüber. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Entfernungsauftrag sei eine eng formalisierte Bezeichnung des Verheftungsplatzes nicht erforderlich, zumal dem Revisionswerber dieser sehr wohl bekannt sein werde.

Ob bzw inwieweit ein Verfahren hinsichtlich eines gerichtlichen Vollstreckungsverbots bzw einer "Klage auf Zuhaltung" anhängig sei, sei nicht verfahrensrelevant. Eine das Verfahren weiter verzögernde Unterbrechung werde daher nicht in Erwägung gezogen. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass nach ihren Angaben nicht die revisionswerbende Partei als Eigentümer, sondern die besagte B GmbH eine Klage eingebracht habe.

Der Umstand, dass die Anlage ohne die Zustimmung des Revisionswerbers an den nunmehrigen Verheftungsplatz verbracht worden sei, sei ebenfalls nicht von Belang. Gegebenenfalls obliege es der revisionswerbenden Partei, sich bei einem allfälligen Schädiger schadlos zu halten. Die Verschuldensfrage sei für das gegenständliche Entfernungsauftragsverfahren nicht relevant.

Zur Frage eines allfälligen Bewilligungsverfahrens sei festzuhalten, dass laut Angaben der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde der Revisionswerber bisher der Aufforderung zur Vorlage aller fehlenden Unterlagen nicht nachgekommen sei. Im Übrigen ändere ein allfällig laufendes Bewilligungsverfahren nichts an der Tatsache, dass die Anlage derzeit konsenslos sei.

Die behauptete Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im vorliegenden Fall sei nach den Bestimmungen des SchFG nicht gegeben.

Der Argumentation hinsichtlich der denkunmöglichen Anwendung des § 47 SchFG anstelle der Bestimmung des § 29 Abs 1 iVm Abs 5 SchFG werde entgegengehalten, dass es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Konsenslosigkeit der Anlage gehe. Die Frage der Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt sei nicht zu beurteilen gewesen.

Eine Anwendung des § 55 Abs 4 SchFG sei nicht in Betracht zu ziehen, zumal diese Bestimmung lediglich im Fall des Erlöschens oder Widerrufs einer Bewilligung zum Tragen komme. Eine Bewilligung bezogen auf den derzeitigen Verheftungsplatz liege aber nicht vor.

Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei stehe § 47 Abs 4 SchFG nicht der Auslegung entgegen, dass die Beseitigungspflicht letztlich den Verfügungsberechtigten (Eigentümer) treffe. Dass die Kosten vom Verfügungsberechtigten zu tragen seien (vgl Spruchpunkt II.), sei lediglich als Hinweis zwecks Klarstellung der Kostenfrage festgeschrieben.

Die Auffassung der revisionswerbenden Partei, dass die unbedingte Beseitigungspflicht des Verfügungsberechtigten gleichheitswidrig sei, werde nicht geteilt. Es sei letztlich als "allgemeines Rechtsgut" anzusehen, dass der Eigentümer einer Sache auch dafür Sorge zu tragen habe, dass diese sämtlichen rechtlichen Normen entspreche, bzw dass dieser die entsprechenden Konsequenzen zu tragen habe, wenn dies nicht der Fall sein sollte.

Was die Frist für die Erfüllung des Entfernungsauftrages anlange, so sei im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bezüglich des Entfernungsauftrags an die schon genannte B GmbH vom zuständigen Behördenmitglied, welches mit dem nunmehr erkennenden Richter ident sei, eine Auskunft eines schifffahrtstechnischen Sachverständigen eingeholt worden, welcher einen Erfüllungszeitraum von drei Monaten nicht ausgeschlossen habe.

Die ordentliche Revision sei zulässig (vgl Spruchpunkt III.), weil im vorliegenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtete der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichthof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 5. Juni 2014, E 305/2014-7) dem Verwaltungsgerichtshof nach Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 23. Juni 2014, E 305/2014-9).

3.2. In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision ein, in welcher insbesondere begehrt wird, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

Zu der von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erstatteten Revisionsbeantwortung übermittelte die revisionswerbende Partei eine Replik, zu welcher wiederum (im September 2015) eine Äußerung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erfolgte.

II. Rechtslage

1. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997 idF BGBl I Nr 180/2013, lauten (auszugsweise):

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

...

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

1. ‚Fahrzeuge': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

...

14. ‚Schwimmende Anlage': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

...

18. ‚Wasserstraße': Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen;

19. ‚Schifffahrtsanlage': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;

20. ‚Hafen': Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;

...

25. ‚Sportanlage': Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

...

Beseitigung von Schifffahrtshindernissen

§ 29. (1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeugs gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder nachteilige Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, dass dadurch eine derartige Beeinträchtigung entsteht, sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen. Führt auf Wasserstraßen ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die eine Verkehrsregelung durch die Schifffahrtsaufsicht an Ort und Stelle erforderlich macht, sind ab dem vierten Kalendertag nach dem Entstehen des Hindernisses vom Verfügungsberechtigten Überwachungsgebühren gemäß § 66 Abs. 5 zu entrichten.

(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schifffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen. Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt, das Gewässer verunreinigt oder die Gewässersohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert, auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist der Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen.

(3) Bei Gefahr im Verzug, auf Wasserstraßen bei Nichtbefolgung der bescheidmäßigen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auch bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder einer Verunreinigung des Gewässers, einer erheblichen Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder bei nachteiligen Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten, hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport sowie die Entsorgung des Hindernisses unverzüglich zu veranlassen, auf Wasserstraßen mittels Auftrags gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. f des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004. Der Verfügungsberechtigte hat auf Wasserstraßen der beauftragten Gesellschaft, ansonsten der Behörde die Kosten zu ersetzen; für diese Kosten haftet auch der Eigentümer des Fahrzeugs bzw. Gegenstands zur ungeteilten Hand. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haftet unbesehen der Haftung des Verfügungsberechtigten für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswerts des Fahrzeugs bzw. Gegenstands. Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der jeweils geltenden Fassung, kann die Behörde auf Wasserstraßen über Ersuchen der beauftragten Gesellschaft unter den Voraussetzungen gemäß § 8 VVG einstweilige Verfügungen treffen.

(4) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 VVG im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs bzw. Gegenstands einschließlich seiner Ladung kein Anspruch auf Entschädigung. Auf Wasserstraßen hat die Behörde, wenn keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu veranlassen, ohne dass dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Schifffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung entsteht.

(6) Die in den Abs. 1 bis 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Fahrzeuge und Schwimmkörper anzuwenden, für die keine Zulassung (6. Teil dieses Bundesgesetzes) besteht und die im Fahrwasser, insbesondere an öffentlichen Länden, die in der Verwaltung des Bundes stehen, so still liegen, dass sie die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen oder eine Verunreinigung des Gewässers herbeiführen oder dass bei einer Änderung der Wasserführung eine derartige Beeinträchtigung oder Verunreinigung befürchtet werden muss.

(7) Für im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Hindernisses von der Behörde gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 erbrachte Hilfeleistung hat der Verfügungsberechtigte ab dem vierten Kalendertag nach dem Entstehen des Hindernisses Kostenersatz zu leisten. Hinsichtlich Haftung zu ungeteilter Hand und Eigentumsübergangs gilt Abs. 3 sinngemäß. Die Höhe des Kostenersatzes ist nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.

...

Bewilligungspflicht

§ 47. (1) Die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß § 56; für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 3 (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Abs. 2 sowie die gemäß § 58 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen.

(3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.

(4) Ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 66 sind unbeschadet der Bestimmung des § 72 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

...

Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 66. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schifffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schifffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.

(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 48 Z 1 bis 5, 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des § 67 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.

(4) Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß.

(5) Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Die Höhe der Überwachungsgebühren ist nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen."

2. Die angesprochenen Bestimmungen der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl II Nr 289/2011 idF BGBl II Nr 60/2013 (WVO), lauten:

"1. Teil

Geltungsbereich

§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile.

...

Anhang 1

zu § 0.01 Z 1

Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:

1.

Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom‑km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom‑km 1918,300);

2.

Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom‑km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

3.

Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom‑km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

4.

Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom‑km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

5.

Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom‑km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teile des Donaualtarmes;

6.

die Enns ab Fluss‑km 2,70;

7.

die Traun ab Fluss‑km 1,80;

8.

die March ab Fluss‑km 6,0."

3. § 2 Abs 1 lit a sowie die relevanten Bestimmungen des Anhanges A des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 155/1999, lauten:

"Öffentliche Gewässer.

§ 2. (1) Öffentliche Gewässer sind:

a) die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;

...

Anhang A zum Wasserrechtsgesetz

(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 60)

Verzeichnis der Gewässer zu § 2 Abs. 1 lit. a

...

3. In Niederösterreich:

a) die Donau, ...

...

4. In Oberösterreich:

a) die Donau, ...

...

9. In Wien:

die Donau, ..."

III. Erwägungen

A. Zu Spruchpunkt I.

1. Auf dem Boden der insofern unstrittigen Feststellungen ist die vom vorliegenden Entfernungsauftrag erfasste Sache ihrer Beschaffenheit nach nicht zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmt, weshalb es sich nicht um ein Schiff und damit um kein Fahrzeug iSd § 2 Abs 1 SchFG handeln kann. Damit kommt aber - anders als die Revisionswerberin meint - der auf Fahrzeuge bzw Ausrüstungs- oder Ladungsteile abstellende § 29 SchFG betreffend die Beseitigung dieser Sache schon deshalb nicht in Betracht. Auf dem Boden der insofern unstrittigen Feststellungen lässt sich ferner auch nicht erkennen, dass die vorliegende nicht zur Fortbewegung dienende Anlage (vgl dazu § 2 Z 14 SchFG) an ihrer nunmehrigen Position, wie sie vom vorliegenden Entfernungsauftrag erfasst wird, ein Schifffahrtshindernis nach § 29 Abs 1 SchFG darstellen würde.

2. Vielmehr kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es die festgestellte und im Revisionsschriftsatz auch abgebildete Sache als Anlage einstufte, die keine Schifffahrtsanlage darstellt. Angesicht ihrer festgestellten Beschaffenheit kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass diese Sache unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dienen kann (vgl § 2 Z 19 SchFG). Nach § 66 Abs 1 SchFG bedarf insbesondere die Errichtung und Benützung einer solchen Anlage einer Bewilligung, die befristet oder auf Widerruf erteilt werden kann.

3. Die gegenständliche Anlage befindet sich unstrittig in dem an der Donau liegenden Hafen in Linz, weshalb sich diese Anlage an einer Wasserstraße befindet, die auch den damit verbundenen Hafen erfasst (vgl § 1 Abs 1 SchFG iVm § 0.01 WVO).

4. Über eine Bewilligung iSd § 66 Abs 1 SchFG verfügt der Revisionswerber betreffend den derzeitigen Standort der Anlage unstrittig nicht. Ob er früher an einem anderen Standort über eine entsprechende Bewilligung verfügte bzw dort vor dem Inkrafttreten des SchFG gar keiner Bewilligung bedurfte (wie er geltend macht), kann damit dahinstehen. Damit erweist sich auch das Vorbringen betreffend die Frage des Erlöschens einer früher bestehenden schifffahrtsrechtlichen Bewilligung auf dem Boden des § 55 Abs 4 SchFG als nicht relevant.

5. Nach § 47 Abs 4 SchFG sind ua ohne Bewilligung errichtete Anlagen gemäß § 66 leg cit ungeachtet der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmung des § 72 Abs 2 Z 1 SchFG zu entfernen, wobei die Kosten der Entfernung vom Verfügungsberechtigten zu tragen sind.

Die Pflicht zur Entfernung nach § 47 Abs 4 erster Halbsatz SchFG trifft, zumal auch die Entfernungskosten nach der (damit in einem unmittelbaren systematischen Zusammenhang stehenden) Bestimmung des § 47 Abs 4 zweiter Halbsatz SchFG von diesem zu tragen sind, den Verfügungsberechtigten der Anlage.

Bei der revisionswerbenden Partei handelt es sich auch ihrem eigenen Vorbringen nach um die Eigentümerin der in Rede stehenden Anlage; dass eine andere Person an ihrer Stelle darüber verfügungsberechtigt wäre, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Erkenntnis im Zusammenhalt mit den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten noch aus der Revision.

Damit kann dem Verwaltungsgericht aber nicht entgegengetreten werden, wenn es die revisionswerbende Partei als den Verfügungsberechtigten über die Anlage identifizierte, dem gegenüber ein Entfernungsauftrag nach § 47 Abs 4 SchFG zu erlassen ist.

6. Freilich kann ein auf § 47 Abs 4 SchFG gestützter Entfernungsauftrag die Sache lediglich in der Beschaffenheit, in der sie sich in einem Fall wie dem vorliegenden bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat, erfassen. Die angeordnete Entfernung besteht damit in einem pro futuro gerichteten Verhalten, welches die Anlage aus dem Bereich der Wasserstraße bringt.

In diesem Sinn ist das Verwaltungsgericht vorgegangen, wenn es unter Spruchpunkt I. auf dem Boden der für die Erlassung des bei ihm bekämpften Bescheides maßgeblichen Position der Anlage den Entfernungsauftrag erließ und die Entfernung von dem Standort, an dem sich die Anlage zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Erkenntnisses befand, anordnete (dabei trat das Erkenntnis an die Stelle des verwaltungsbehördlichen Bescheides, vgl VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwH). Dass die Angabe der Position zur Befolgung des Entfernungsauftrages nicht hinreichend bestimmt wäre, ist nicht zu ersehen. Gleiches gilt für die Umschreibung der Anlage selbst.

Infolge des systematischen Zusammenhanges bezieht sich der zweite Satz des § 47 Abs 4 SchFG auch lediglich auf die Entfernungskosten im Sinne dieser Vorgangsweise. Wenn im vorliegenden Fall sowohl die revisionswerbende Partei als auch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Manipulationen mit der Anlage hinweisen, bevor sie ihre zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Erkenntnisses gegebene örtliche Lage eingenommen hat, sowie im Zusammenhang mit dem Verholen, dem Sinken und der Hebung der Anlage relevierte Kosten in der Höhe von weit mehr als EUR 500.000,-- beziffern, kommt für diese Manipulationen sowie darauf bezogene Kosten nicht der vorliegende auf § 47 Abs 4 SchFG gestützte Entfernungsauftrag zum Tragen. Von daher ist es entbehrlich, auf das eingehende Vorbringen bezüglich dieser Manipulationen näher einzugehen. Insbesondere gilt dies auch für die Ausführungen, wonach die Entfernung der Anlage "Kosten von EUR 628.000,--" verursachen würden, wobei "die Kosten der Hebung ... den größten Anteil jener EUR 628.000,-- verursacht" hätten. Vor diesem Hintergrund ist daher auch mit der eingehenden Verfahrensrüge nichts zu gewinnen, dass eine Akteneinsicht nicht rechtzeitig und damit im Ergebnis auch Parteiengehör nicht im ausreichenden Umfang gewährt worden sei, zumal sich die Umstände, die in diesem Zusammenhang ohne diese Mängel von der revisionswerbenden Partei hätten geltend gemacht werden können, auf die Manipulationen mit der Anlage beziehen, bevor sie jene Position erreicht hatte, auf die der vorliegende Entfernungsauftrag abstellt.

7. Entgegen der revisionswerbenden Partei besteht keine Rechtsvorschrift dahin, dass das Verwaltungsgericht infolge eines von der revisionswerbenden Partei eingebrachten Antrages auf Bewilligung der Anlage nach § 66 Abs 1 SchFG den bekämpften Bescheid nicht hätte erlassen können. Bezüglich der in diesem Zusammenhang zitierten baurechtlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf die Frage nicht der Erlassung, sondern der Vollstreckbarkeit eines baurechtlichen Beseitigungsauftrages bezieht, wenn auch ein baurechtlicher Bewilligungsantrag vorliegt, wobei auch schon ausgesprochen wurde, dass ein solcher Beseitigungsauftrag trotz eingebrachten Bewilligungsantrages vollstreckbar ist, wenn sich das Projekt als nicht bewilligungsfähig erweist (vgl in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 18. September 1984, 84/05/0122; VwGH vom 21. Mai 2007, 2006/05/0165). Die persönliche Situation der revisionswerbenden Partei bzw deren Motive sind im Übrigen kein im Gesetz vorgesehener Grund, von einem Entfernungsauftrag wie dem vorliegenden Abstand zu nehmen, auch dann nicht, wenn keine Gefahr im Verzug bestehen sollte (vgl etwa VwGH vom 14. Oktober 2005, 2005/05/0176, mwH, betreffend einen Bauauftrag). Da sich ein Entfernungsauftrag nach § 47 Abs 4 SchFG an den Verfügungsberechtigten einer Anlage richtet, besteht entgegen der Revision kein Raum dafür, den Entfernungsauftrag gegenüber einer anderen Person (etwa einer solchen, die zuvor die Lage der Anlage veränderte) zu erlassen. Im Übrigen muss von einem Eigentümer und Verfügungsberechtigten einer Anlage wie der vorliegenden, die sich in einem Hafenbecken befindet, wofür ua schifffahrtsrechtliche Vorschriften einschlägig sind, erwartet werden, dass sich dieser mit den einschlägigen Vorschriften vertraut macht und diesen bezüglich der Anlage entspricht. Dies betrifft auch allfällige Manipulationen Dritter bezüglich der Anlage, wobei vom Verfügungsberechtigten insbesondere grundsätzlich zu erwarten ist, dass sein auf die Einhaltung insbesondere der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften gerichtetes Verhalten in gesetzeskonformer Weise gegenläufige Manipulationen unterbindet bzw nicht erforderlich macht. Daher hätte es dem Revisionswerber als dem Verfügungsberechtigten und Eigentümer bei gehöriger Aufmerksamkeit auch auffallen müssen, wenn im Laufe der Jahre an seiner (bewilligungspflichtigen) Anlage Manipulationen durchgeführt wurden.

8. Entgegen der Revision sind nicht bewilligte Anlagen nach § 47 Abs 4 SchFG auch nicht bloß "im Extremfall", sondern bereits dann zu entfernen, wenn sie ohne Bewilligung errichtet wurden. Da die Verpflichtung zur Entfernung (wie erwähnt) den Verfügungsberechtigten trifft, ist es auch nicht maßgeblich, von wem die Schifffahrtsanlage an der Position, in der sie vom Entfernungsauftrag erfasst wird, letztlich "errichtet" wurde.

Die revisionswerbende Partei weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass es sich bei einem Entfernungsauftrag iSd § 47 Abs 4 SchFG nicht um eine "Strafsanktion" sondern um eine administrativrechtliche, auf Gefahrenabwehr gerichtete Maßnahme handelt, wobei (im gegebenen Kontext) die Gefahr schon darin liegt, dass sich eine Anlage ohne Bewilligung an einer Wasserstraße befindet.

9. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen schon ausgesprochen, dass bei einer verwaltungspolizeilichen Maßnahme der maßgebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme verlangt (vgl etwa VwGH vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwH). Allerdings ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch der Umstand einzubeziehen, ob die Auferlegung einer Verpflichtung von einem persönlichen, diese auslösenden Verhalten des Verpflichteten unabhängig ist (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 1996, 96/10/0039; VwGH vom 24. September 1999, 99/10/0186; VwGH vom 1. Oktober 2001, 97/10/0184). Davon kann im Revisionsfall keine Rede sein, zumal dem Revisionswerber jedenfalls seit dem erwähnten, im Jahr 2011 rechtskräftig gegenüber jener Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist, erlassenen Entfernungsauftrag das Fehlen der erforderlichen Bewilligung bekannt war. Damit ist für die revisionswerbende Partei auch mit ihrem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach einem Liegenschaftseigentümer "im besonderen öffentlichen Interesse gelegene Verpflichtungen, die mit einer erheblichen Vermögensbelastung verbunden sind, unabhängig von seinen persönlichen, die Verpflichtung auslösenden Verhalten (nur) auferlegt werden dürfen, wenn ihm dies unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wirtschaftlich zumutbar ist" (vgl VfGH vom 14. Oktober 1993, B 1633/92 (VfSlg 13.587/1993)), nichts zu gewinnen.

Zu Spruchpunkt II.

1. Nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses soll in diesem Spruchpunkt "lediglich als Hinweis zwecks Klarstellung der Kostenfrage" festgeschrieben werden, dass die Kosten vom Verfügungsberechtigten zu tragen sind. Da sich diese Verpflichtung ohnehin - bei im Wesentlichen gleichen Wortlaut - direkt aus der gesetzlichen Vorschrift des § 47 Abs 4 zweiter Halbsatz SchFG ergibt, ist aber das von der vom Verwaltungsgericht angenommene Klarstellungsbedürfnis nicht derart gegeben, dass diese Verpflichtung als eigener Spruchpunkt im Erkenntnis wiederholt wird. Der Fall, dass im Wege einer ziffernmäßig bestimmten Höhe der Entfernungskosten eine vollstreckbare Auferlegung der Entfernungskostentragung vorgenommen werden soll, scheidet bei der Fassung des Spruchpunktes II. im Übrigen aus.

2. Zu der dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Rechtsmäßigkeitskontrolle zählt auch die Frage, ob der Spruch einer Entscheidung in einer dem § 59 AVG iVm § 17 VwGVG entsprechenden Weise deutlich abgefasst ist. Entspricht eine Entscheidung wie die vorliegende nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs 1 AVG, so ist sie - ungeachtet der Frage, wie sie sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben (vgl idS VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0104; VwGH vom 29. April 2015, 2013/08/0136).

Die Anforderungen über das Maß der Bestimmtheit der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, für den Spruch von Leistungsbescheiden oder von Duldungsbescheiden wird (ua vor dem Hintergrund des Erfordernisses ihrer Vollstreckbarkeit) im besonderen Maß Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) gefordert (vgl VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0104; VwGH vom 17. Juni 2014, 2013/04/0029).

3. Wenn sich auch der Spruchpunkt II. des bekämpften Erkenntnisses in gesetzeskonformer Weise als bloße Wiederholung der verba legalia des § 47 Abs 4 zweiter Halbsatz SchFG deuten lässt, so zeigen doch das Vorbringen der revisionswerbenden Partei und die Ausführungen der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht in ihren Schriftsätzen, dass diese unter "Kosten der Entfernung" auch solche ansehen, die nicht mit der Umsetzung des vorliegenden Entfernungsauftrages, sondern mit Umständen vor der Position der Anlage zu tun haben, wie sie dem gegenständlichen Entfernungsauftrag zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu Grunde liegt. Das Verwaltungsgericht hat auch im bekämpften Erkenntnis bezüglich der Darstellung der Anlage kurz auf diese früheren Umstände hingewiesen.

Da (wie erwähnt) die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit eines Erkenntnisses von den Umständen des Einzelfalles abhängen (vgl neuerlich, insofern einschlägig, VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0104, und VwGH vom 17. Juni 2014, 2013/04/0029), wird der im Spruchpunkt II. getroffene Abspruch den Bestimmtheitserfordernissen des § 59 AVG iVm § 17 VwGVG nicht gerecht. Im gegebenen Kontext kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bloß in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses angesichts der genannten Höhe dieser früheren Kosten (die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht spricht nunmehr von einer Summe von über EUR 800.000,--) im Zuge der Umsetzung des Spruchpunktes II. Meinungsverschiedenheiten bestehen bleiben könnten, die die Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses strittig werden lassen können.

IV. Ergebnis

1. Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2. Im Übrigen war die Revision nach § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. Februar 2016

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