VwGH Ra 2018/20/0231

VwGHRa 2018/20/023110.8.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des U B (prot. zur hg. Zl. Ra 2018/20/0231), 2. der M T (prot. zur hg. Zl. Ra 2018/20/0232), 3. des G B (prot. zur hg. Zl. Ra 2018/20/0233), 4. des L B (prot. zur hg. Zl. Ra 2018/20/0234), 5. der B B (prot. zur hg. Zl. Ra 2018/20/0235), alle in W, alle vertreten durch Dr. Peter Vcelouch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, dieser vertreten durch Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margaretenstraße 91/10, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. März 2018, Zlen. L523 2137222- 2/6E (zu 1.), L523 2137223-2/6E (zu 2.), L523 2137217- 2/6E (zu 3.), L523 2137220-2/6E (zu 4.) und L523 2183425- 1/4E (zu 5.), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200231.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidungen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich die revisionswerbenden Parteien verletzt erachten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0216, mwN).

4 In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/01/0172, mwN).

5 Die vorliegenden Revisionen bringen lediglich vor, es liege "eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG und § 25 VwGG vor", ohne diese darzustellen. Mit diesen Vorbringen und den weiter in den Revisionen enthaltenen Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. nochmals VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0216, mwN).

6 Die Revisionen waren daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. August 2018

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