VwGH Ra 2018/11/0071

VwGHRa 2018/11/00713.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Militärkommandos Oberösterreich in 4018 Linz, Garnisonstraße 36, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2018, Zl. W208 2182386- 1/5E, betreffend Befreiung von der Wehrpflicht (mitbeteiligte Partei: P S in F, vertreten durch Mag. Michaela Speer, Rechtsanwältin in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110071.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 22. Dezember 2017, der Mitbeteiligte über seinen Antrag von der Leistung des Präsenzdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 befreit. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 In der Begründung gelangte das Verwaltungsgericht - nach durchgeführter Verhandlung und nach (voneinander getrennter) Darstellung des angenommenen Sachverhaltes, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung - zum Ergebnis, es lägen besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen vor, welche die gegenständliche Befreiung vom Präsenzdienst rechtfertigten.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8 In den Zulässigkeitsausführungen der Revision wird vorgebracht, dem angefochtenen Erkenntnis liege hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen, abweichend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 19.2.1991, "Zl. 90/11/1991"), kein "erforderliches umfangreiches Ermittlungsverfahren nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991" zugrunde. Außerdem liege weder ein "geschlossener Sachverhalt" vor, noch werde die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses den in den §§ 58 und 60 AVG postulierten Kriterien gerecht, um die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung vom Präsenzdienst aus besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen beurteilen zu können.

9 Die Revision macht in den Zulässigkeitsgründen somit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen dem angefochtenen Erkenntnis anhaftender Verfahrensmängel geltend. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge daher nur dann vor, wenn einerseits die Verfahrensmängel präzisiert und deren Relevanz aufgezeigt (zB VwGH 13.2.2017, Ro 2016/11/0026) und andererseits die Judikatur, von der das Verwaltungsgericht behaupteter Maßen abgewichen ist, konkret nach Datum und Geschäftszahl bezeichnet wird (zB VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0231).

10 In den gegenständlichen Zulässigkeitsausführungen fehlt es jedoch sowohl an der Relevanzdarlegung (zumal die behaupteten Ermittlungs- und Begründungsmängel nicht einmal genannt werden) als auch an der Konkretisierung der anders lautenden hg. Judikatur (soweit eine solche zitiert wird, steht sie mit den Zulässigkeitsausführungen nicht in erkennbarem Zusammenhang - Ra 2014/12/0002 - oder wird unzutreffend und nicht ohne Weiteres verifizierbar - "Zl. 90/11/1991" (der zu dieser Zahl ergangene Beschluss hat keinen Bezug zu den hier relevierten Fragen) - zitiert).

11 Der Umstand, dass durch das angefochtene Erkenntnis "mit vermehrten Befreiungsanträgen" zu rechnen sein werde, begründet für sich alleine noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

12 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Mai 2018

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