Normen
AÜG §4 Abs2;
AVRAG 1993 §7d Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §5;
VwGG §25a;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. Bau GmbH schuldig erkannt, diese Gesellschaft habe es als Beschäftigerin von vier namentlich genannten Arbeitskräften, die ihr von der I. d.o.o. (einer Gesellschaft mit Sitz in Slowenien) überlassen worden seien, zu verantworten, dass am 20. April 2016 näher bezeichnete Unterlagen, insbesondere Lohnzahlungsnachweise und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung am Arbeitsort (Baustelle in Wien) nicht bereitgehalten worden seien. Er habe daher jeweils § 7d Abs. 2 AVRAG (hier in der zum angelasteten Tatzeitpunkt maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 152/2015) übertreten. Über den Revisionswerber wurden deshalb gemäß § 7i Abs. 4 Z 3 AVRAG pro betroffenem Arbeitnehmer Geldstrafen zu je EUR 2.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
2 Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 In der Begründung gelangte das Verwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - zur Rechtsansicht, dass die in Rede stehenden Arbeitskräfte von der genannten slowenischen I. d.o.o. der vom Revisionswerber vertretenen A. Bau GmbH überlassen worden seien.
4 Dazu wurde zusammengefasst festgestellt, dass die beiden genannten Gesellschaften einen "Werkvertrag" betreffend die Durchführung von "Stahlbetonarbeiten (Schalung und Beton)" zur Errichtung eines dreistöckigen Gebäudes in Wien abgeschlossen hätten und dass das genannte slowenische Unternehmen zu diesem Zweck vier Arbeiter nach Österreich entsandt habe. Die Entsendung von drei weiteren Personen sei vom Arbeitsmarktservice untersagt worden. Daraufhin hätten sich die A. Bau GmbH und die I. d.o.o. "darauf geeinigt", dass die Arbeiten nur mit den vier entsandten Arbeitskräften verrichtet würden, und zwar "in einem Umfang, wie diese ihn eben bewerkstelligen können". Eine Konkretisierung der Arbeiten sei nicht erfolgt, diese seien ihnen vielmehr aufgrund eines wöchentlich präzisierten Bauzeitplanes zugewiesen worden, wobei die Arbeitsanweisungen vom Personal der A. Bau GmbH gegeben worden seien, welches auch die Qualität der Arbeiten der vier Arbeitskräfte kontrolliert habe. Die vier Arbeitskräfte hätten, anders als im ursprünglichen Werkvertrag vereinbart, ausschließlich Schalungsarbeiten mit ihnen zur Verfügung gestelltem Material ausgeführt (die Betonarbeiten seien durch die A. Bau GmbH erfolgt), ein gewährleistungstauglicher Erfolg sei mangels vorheriger Konkretisierung der Arbeiten nicht vereinbart gewesen.
5 Ausgehend vom Vorliegen von grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung (die sich nicht zuletzt aus einer Gesamtbetrachtung ergebe, weil gegenständlich vor dem Hintergrund der Sachverhaltsfeststellungen sämtliche Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG erfüllt seien) und dem unstrittig unterlassenen Bereithalten der Lohnunterlagen der vier Arbeitskräfte auf der Baustelle sei von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes auszugehen.
6 Zum Verschulden wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG handle und der Revisionswerber mangelndes Verschulden nicht habe glaubhaft machen können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0215). Als handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Bauunternehmens sei ihm die Kenntnis und Einhaltung der einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zumutbar. Dabei habe ihn eine Erkundungspflicht getroffen, insbesondere als festgestanden sei, dass der Werkvertrag nicht mehr habe erfüllt werden können. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Bereithaltung der Lohnunterlagen habe er kein entsprechendes Kontrollsystem dargelegt, mit dem er die Einhaltung der Vorschrift (gemeint: durch Mitarbeiter seines Unternehmens) sichergestellt habe.
7 Zur Strafhöhe wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass gegenständlich ohnedies die gesetzliche Mindeststrafe (dritter Strafsatz des § 7i Abs. 4 AVRAG) verhängt worden sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
13 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausschließlich die unzutreffende Beurteilung der subjektiven Tatseite gerügt und ausgeführt, der Revisionswerber habe sich "abweichend vom zitierten Erkenntnis vom 10.12.1997, Zl 97/03/0215, ... nicht mit der Fehlleistung eines sonst zuverlässigen und fehlerfrei agierenden Mitarbeiters im Unternehmensverband gerechtfertigt". Auch habe er sich "nie damit gerechtfertigt, er wäre nicht in Kenntnis der einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen gewesen, oder es wäre deren Einhaltung für ihn nicht zumutbar gewesen". Das Verwaltungsgericht hätte nach Auffassung des Revisionswerbers aber jenen Zeitpunkt konkret bezeichnen müssen, ab dem der Revisionswerber nicht mehr von der Erfüllung des Werkvertrages habe ausgehen können, da es kein "closing" gegeben habe, bis zu dem Entsendebestätigungen versagt hätten werden können, zumal es sich dabei um einen "fließenden Prozess" handle.
14 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher (ausdrücklich zu bezeichnenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zu den Anforderungen betreffend die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa den hg. Beschluss vom 1. September 2017, Zl. Ra 2017/11/0225, mit Verweisen auf die hg. Vorjudikatur).
15 Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht entgegen zu treten, wenn es annahm, dass der Revisionswerber die Verpflichtungen des Beschäftigers (hier: Bereithaltung der Lohnunterlagen) wahrnehmen hätte müssen, als (jedenfalls im Tatzeitpunkt) erkennbar war, dass die genannten Arbeitskräfte für die von ihm vertretene A. Bau GmbH nicht (mehr) im Rahmen des ursprünglichen Werkvertrages, sondern als ihm überlassene Arbeitskräfte ("in einem Umfang, wie diese ihn eben bewerkstelligen können") nach den Anordnungen und unter der Kontrolle der A. Bau GmbH tätig wurden.
16 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2017
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