VwGH Ro 2016/11/0026

VwGHRo 2016/11/002613.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. K A in B, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juli 2016, Zl. VGW- 041/028/8896/2015-8, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVRAG 1993 §7d Abs1
AVRAG 1993 §7i Abs2
AVRAG 1993 §7i Abs6
VwGG §21
VwGG §47

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110026.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der belangten Behörde Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzbegehren des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juli 2016 wurde der Revisionswerber - soweit es von ihm mit der vorliegenden Revision bekämpft wird - einer Übertretung des § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 2 AVRAG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 94/2014) schuldig erkannt, weil er am 7. Oktober 2014 als vertretungsbefugtes Organ des Arbeitgebers (Geschäftsführer eines in Italien ansässigen Unternehmens) die Lohnunterlagen eines auf einer Baustelle in Österreich tätigen Arbeitnehmers nicht bereitgehalten habe. Über den Revisionswerber wurde deshalb eine Geldstrafe von EUR 500,-- verhängt.

2 In der Begründung wird dazu, soweit hier relevant, ausgeführt, dass dem Verwaltungsstrafverfahren eine Anzeige des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 zugrunde liege und dass hinsichtlich des in Rede stehenden (einen) Arbeitnehmers die Arbeitgebereigenschaft unstrittig sei.

3 Mit dem durch die Revision nicht bekämpften Teil des Erkenntnisses vom 19. Juli 2016 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Juni 2015, soweit es den genannten Tatvorwurf bezüglich der Lohnunterlagen weiterer 9 Arbeitskräfte betraf, in der Schuldfrage "insoweit Folge gegeben, als dem (Revisionswerber) keine Verletzung der Verpflichtung zum Bereithalten von

Lohnunterlagen ... zur Last fällt".

4 Den Beschwerde stattgebenden Teil begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass die vom Revisionswerber vertretene italienische Gesellschaft nicht Arbeitgeber dieser 9 Arbeitskräfte sei. Sie sei aber, selbst wenn man sie als Beschäftiger der 9 Arbeitskräfte ansähe, nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts aufgrund der gegenständlich maßgebenden Rechtslage (AVRAG noch in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 94/2014) nicht von der Verpflichtung zum Bereithalten von Lohnunterlagen erfasst, weil die Überlassung der Arbeitskräfte an das vom Revisionswerber vertretene Unternehmen jedenfalls schon im Ausland (Entsendestaat) erfolgt sei (offenbar gemeint: sodass es an einer "grenzüberschreitenden" Arbeitskräfteüberlassung iSd § 7d Abs. 2 zweiter Satz AVRAG fehle).

5 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gegen dieses Erkenntnis begründete das Verwaltungsgericht ausschließlich mit dem Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur letztgenannten (zur Beschwerdestattgabe führenden) Rechtsansicht.

6 Die vorliegende Revision richtet sich, wie bereits erwähnt, ausschließlich gegen das Erkenntnis vom 19. Juli 2016, soweit es die Beschwerde abweist.

7 Das Verwaltungsgericht legte nach Durchführung des Vorverfahrens die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten sowie der Revisionsbeantwortung sowohl der belangten Behörde als auch des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vor.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

12 Die Rechtsfrage, die nach der Begründung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision führe, ist, wie dargestellt, ausschließlich für die der Beschwerde stattgebende Entscheidung maßgebend. Hingegen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, auf welcher der die Beschwerde abweisende Teil des angefochtenen Erkenntnisses beruht, in diesem Erkenntnis nicht genannt.

13 Daher könnte das angefochtene Erkenntnis in seinem mit Revision bekämpften (somit die Beschwerde abweisenden) Teil nur dann von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung "abhängen" iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn eine solche Rechtsfrage in den gesonderten Ausführungen der Revision zu ihrer Zulässigkeit aufgezeigt würde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. April 2016, Zl. Ro 2016/11/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur zur Obliegenheit, auch in den Zulässigkeitsausführungen einer ordentlichen Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen). Dies ist gegenständlich nicht der Fall, weil die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen lediglich darauf hinweist, dass auch einem "Verfahrensfehler erhebliche Bedeutung zukommen kann", ohne in diesem Zusammenhang einen konkreten Verfahrensfehler zu benennen (vgl. zur Konkretisierungspflicht aus vielen den hg. Beschluss vom 6. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/11/0167, mwN) und ohne die Relevanz desselben darzulegen (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 23. Jänner 2017, Zl. Ra 2017/11/0001, mwN).

14 Die Revision war daher zurückzuweisen.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

16 Das Aufwandersatzbegehren des Finanzamtes für den erstatteten Schriftsatz ("Revisionsbeantwortung") war zurückzuweisen, weil die Abgabenbehörde (unbeschadet ihrer Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision gemäß § 7i Abs. 6 AVRAG in der obzitierten Fassung) im vorliegenden Fall nicht mitbeteiligte Partei ist (vgl. Mayer-Muzak, B-VG, 5. Auflage (2015), § 21 VwGG Pkt. IV., und die dort referierte Judikatur).

Wien, am 13. Februar 2017

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