VwGH Ra 2018/02/0300

VwGHRa 2018/02/030016.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des N in W, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. August 2018, Zl. LVwG-S-160/001-2018, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Mödling),

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
KFG 1967 §10 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §2 Abs1 Z10;
KFG 1967 §2 Abs1 Z11;
KFG 1967 §2 Abs1 Z12;
KFG 1967 §2 Abs1 Z3;
KFG 1967 §2 Abs1 Z32;
KFG 1967 §2 Abs1 Z33;
KFG 1967 §4 Abs2;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §22 Abs1;
VStG §24;
VStG §32 Abs2;
VStG §32 Abs3;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;
VStG §9 Abs2;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §50;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L00

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang, als damit über die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. Dezember 2017 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, und II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision, soweit sie sich gegen das angefochtene Erkenntnis in jenem Umfang wendet, als damit über Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. Dezember 2017 abgesprochen wurde, zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Polizei stellte am 12. Jänner 2016 Mängel am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug fest. In dieser Angelegenheit wurde zunächst dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der K. GmbH, der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, am 11. November 2016 die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. November 2016 zugestellt, die folgende Einleitung enthielt:

"Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der (K. GmbH) in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese

Gesellschaft als Zulassungsbesitzer ... folgende Übertretung

begangen hat:"

2 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 wurde der Revisionswerber als bestellter verantwortlicher Beauftragter bekannt gegeben und von der BH in Folge mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 zur Rechtfertigung aufgefordert und mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 2017 bestraft.

3 Abgesehen vom oben zitierten Einleitungssatz entsprach die zunächst an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der K. GmbH gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. November 2016 dem unten wörtlich wiedergegebenen Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. Dezember 2017.

4 Das dann an den Revisionswerber adressierte Straferkenntnis vom 11. Dezember 2017 enthält wörtlich folgenden Spruch:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit:

12.01.2016, 09:20 Uhr

Ort:

(Ort in einer Gemeinde in Niederösterreich)

Fahrzeug:

(Kennzeichen Lastkraftwagen), (Kennzeichen Anhänger), Lastkraftwagen, Anhänger

  

 

1. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der (K. GmbH) in Ihrer Funktion zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer ... folgende Übertretung begangen hat:

Der/die Verantwortliche der (K. GmbH), diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelkraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich durch Steinschlag stark beschädigt war.

2. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der (K. GmbH) in Ihrer Funktion zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer ... folgende Übertretung begangen hat:

Sie haben als Verantwortlicher der (K. GmbH), welche Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 2.500 kg überschritten wurde.

3. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der (K. GmbH) in Ihrer Funktion zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer ... folgende Übertretung begangen hat:

Sie haben als Verantwortlicher der (K. GmbH), welche Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast der zweiten Achse von

11.500 kg durch die Beladung um 600 kg überschritten wurde."

5 Dadurch habe der Revisionswerber zu Spruchpunkt 1. § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG und zu den Spruchpunkten 2. und 3. jeweils § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) und zu den Spruchpunkten 2. und 3. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt wurden.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. August 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der erste Satz in der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses in allen drei Spruchpunkten jeweils wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 VStG) der (K. GmbH) in Ihrer Funktion zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin folgende Übertretung begangen hat:"

7 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei seit dem Jahr 2011 verantwortlicher Beauftragter der K. GmbH für den Bereich Fuhrpark. Seine Verantwortlichkeit umfasse sämtliche Fahrzeuge des Unternehmens und die beschäftigten Fahrer sowie die Verpflichtung zur Einhaltung u.a. des KFG. Die K. GmbH sei Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens (Sattelzugfahrzeuges) sowie des Anhängers (aufliegender Sattelanhänger).

8 Das genannte Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug mit aufliegendem Sattelanhänger) sei zum Tatzeitpunkt am Tatort einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Im Zuge dieser Kontrolle sei unter Beiziehung eines Sachverständigen eine Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG durchgeführt worden.

9 Dabei sei festgestellt worden, dass die Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Lenkers durch Steinschlag stark beschädigt gewesen sei (Beschädigung größer als 20 mm) und sie darüber hinaus auch drei weitere kleinere Beschädigungen durch Steinschlag aufgewiesen habe. Die Beschädigungen seien nicht während der Fahrt vor der Polizeikontrolle, sondern zumindest ein bis zwei Wochen zuvor aufgetreten.

10 Es sei auch eine Überladung des Sattelkraftfahrzeuges an sich sowie eine Überladung der zweiten Achse des "Sattelkraftfahrzeuges" festgestellt worden. Konkret seien - nach Abzug der Verkehrsfehlergrenzen - folgende Gewichte festgestellt worden:

 

"Sattelkraftfahrzeug:

42.500 kg

(höchstzulässig 40.000 kg)

Sattelzugfahrzeug 1. Achse:

7.200 kg

(höchstzulässig: 8.000 kg)

Sattelzugfahrzeug 2. Achse:

12.100 kg

(höchstzulässig: 11.500 kg)

Sattelanhänger 1. Achse:

7.500 kg

(höchstzulässig: 8.000 kg)

Sattelanhänger 2. Achse:

7.900 kg

(höchstzulässig: 8.000 kg)

Sattelanhänger 3. Achse:

7.800 kg

(höchstzulässig: 8.000 kg)"

   

 

11 Die Verwiegung sei durch seitenweise gleichzeitige Abwaage aller Räder mittels geeichter Radlastwaagen durch einen seit Jahren im Bereich von Schwerverkehrskontrollen tätigen, mit dem Wiegesystem vertrauten und in diesem Bereich auch geschulten Beamten erfolgt. Die seitenweise Verwiegung sei in der Bedienungsanleitung der Radlastwaage ausdrücklich als zulässig vorgesehen. Sie könne ca. 1 % zu niedrig sein. Aus technischer Sicht ergäben sich bei einer seitenweisen Verwiegung keine höheren Werte als bei einer Gesamtverwiegung. Die festgestellten Gewichte seien als korrekt anzusehen.

12 Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liege die polizeiliche Anzeige vom 27. Jänner 2016 zu Grunde. Die BH habe zunächst gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin ein Verwaltungsstrafverfahren geführt. Dabei sei gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer eine Strafverfügung erlassen und er sei mehrfach zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 sei der Revisionswerber als bestellter verantwortlicher Beauftragter bekannt gegeben und von der BH in Folge mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 zur Rechtfertigung aufgefordert und mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 2017 bestraft worden.

13 Zum Vorliegen eines Kontrollsystems habe der Revisionswerber angegeben, dass jedem Fahrer bei Einstellung eine entsprechende Dienstanweisung ausgehändigt werde und ca. zwei Mal pro Jahr Schulungen durchgeführt würden. Auch würden firmenintern die Fahrzeuge alle vier bis sechs Wochen überprüft. Es sei auch auf Ermahnungen bei Verstößen und auf Entlassungen im Wiederholungsfall verwiesen worden. Wann das Sattelkraftfahrzeug vor der polizeilichen Kontrolle zuletzt firmenintern kontrolliert worden sei, habe der Revisionswerber nicht angeben können.

14 Die dem Revisionswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt. Die vom Revisionswerber geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf § 44a VStG lägen nicht vor.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

16 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

 

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

20 Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

21 Der Revisionswerber bringt im Rahmen der Zulässigkeitsgründe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG zu den Spruchpunkten 1. bis 3. vor, das Verwaltungsgericht sei zur vorgenommenen Spruchkorrektur mangels entsprechender Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht berechtigt gewesen. Im Hinblick auf Spruchpunkt 1. fehle Judikatur zur Frage, ob das dem Revisionswerber zur Last gelegte Verhalten nach § 4 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 KFG strafbar sei. Spruchpunkt 2. widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil es die "Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte" nicht ausweise. Bezüglich Spruchpunkt 3. wird ein Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern geltend gemacht, als nicht ersichtlich sei, auf welche "zweite Achse" sich der Vorwurf beziehe.

22 In Anbetracht dieser Rechtsfragen erweist sich die Revision im Umfang der Spruchpunkte 1. und 2. als zulässig und berechtigt; im Umfang des Spruchpunktes 3. als nicht zulässig.

23 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des KFG lauten:

"§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen

bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;

2. Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;

3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit

mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe,

Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;

(...)

11. Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug

(Z. 11) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Z. 12), daß ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird;

12. Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach

seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z. 12) so zu ziehen, daß ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;

13. Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11) gezogen zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;

(...)

32. Gesamtgewicht das Gewicht des stillstehenden,

fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen; das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger;

ergibt sich aus der von der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last;

(...)

33. höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste

Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf;

(...)

35. höchste zulässige Achslast die höchste Achslast, die mit einem bestimmten stehenden Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn übertragen werden darf;

(...)

II. ABSCHNITT

Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 4. Allgemeines

(1) (...)

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

(...)

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

§ 10. Windschutzscheiben und Verglasungen

(1) Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.

(...)

X. ABSCHNITT

Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers

(...)

§ 101. Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten

zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,

(...)

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen

mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

(...)

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(...)"

24 Die hier in den Blick zu nehmenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, lauten (auszugsweise):

"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(...)

Beschuldigter

§ 32. (1) (...)

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

(...)

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt

worden ist;

(...)"

25 Sowohl das Straferkenntnis der BH vom 11. Dezember 2017 als auch die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Konkretisierung der Spruchpunkte 1. bis 3. nennen die gesetzliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 VStG. Das Verwaltungsgericht bereinigte den im Straferkenntnis zwischen dieser gesetzlichen Bestimmung und der Wortfolge "zur Vertretung nach außen berufene Organ" bestehenden Widerspruch insofern, als es diese Wortfolge durch die Wortfolge "verantwortlicher Beauftragter" ersetzte.

26 Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen erging im vorliegenden Fall eine Aufforderung zur Rechtfertigung gegenüber dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der K. GmbH als dem zur Vertretung nach außen Berufenen nach § 9 Abs. 1 VStG (die ebenfalls gegenüber dem handelsrechtlichen Geschäftsführer erlassene Strafverfügung wies noch nicht alle im Straferkenntnis vom 11. Dezember 2017 enthaltenen Tatbestandselemente auf). Eine Aufforderung zur Rechtfertigung gilt als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG. Eine solche Verfolgungshandlung gilt nach § 32 Abs. 3 erster Satz VStG auch als Verfolgungshandlung gegen den verantwortlichen Beauftragten (nach § 9 Abs. 2 VStG).

27 Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/17/0147, mwN).

28 Die Bestimmungen des § 44a VStG gelten für den Spruch des Straferkenntnisses, nicht aber für Verfolgungshandlungen (vgl. VwGH 29.4.2009, 2009/02/0090). Eine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich zwar auf eine bestimmte Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener bzw. verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG zu verantworten. Damit ist es aber im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch noch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit ergibt, konkret zu determinieren (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2017/17/0886, mwN).

29 Abgesehen davon, dass die Organstellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der K. GmbH in der Verfolgungshandlung korrekt bezeichnet wurde, ist es für eine wirksame Verfolgungshandlung - auch gegen den verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG (vgl. § 32 Abs. 3 erster Satz VStG) - nicht entscheidend, ob die Organfunktion (korrekt) angegeben ist (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2017/17/0886). Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom Verwaltungsgericht aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).

30 Das Verwaltungsgericht ist daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG abgewichen, indem es die angeführte Spruchkorrektur vorgenommen hat.

31 Zu Spruchpunkt I.:

32 In Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 11. Dezember 2017 qualifizierte das Verwaltungsgericht das Lenken des Fahrzeuges mit einer Windschutzscheibe, die eine starke Beschädigung im Hauptsichtbereich aufwies, als Übertretung des mit "Allgemeines" überschriebenen § 4 Abs. 2 KFG. Es vertrat damit erkennbar die Auffassung, dass aufgrund des Zustandes der Windschutzscheibe keine ausreichende Sicht vorhanden und die Ausrüstung des Fahrzeuges nicht so war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker noch für beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstünden.

33 Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG (d.h. der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - nicht gewährleistet, ist der Lenker bzw. Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (vgl. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Z 1 KFG) nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG, sondern der spezielleren Vorschrift des § 10 Abs. 1 KFG strafbar (vgl. VwGH 25.1.2005, 2004/02/0295).

34 Die vorliegende Bestrafung hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 11. Dezember 2017 erweist sich daher als rechtswidrig.

35 Nach Spruchpunkt 2. liege eine Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG vor, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um

2.500 kg überschritten worden sei.

36 Das KFG unterscheidet zwischen den Begriffen "Gesamtgewicht" (vgl. § 2 Abs. 1 Z 32 KFG) und "höchstes zulässiges Gesamtgewicht" (vgl. § 2 Abs. 1 Z 33 KFG). Während § 4 Abs. 7a KFG bei Kraftwagen mit Anhängern auf die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte abstellt, ist nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG die Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt (vgl. VwGH 26.5.1999, 99/03/0054). Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der (tatsächlichen) Gesamtgewichte nach § 4 Abs. 7a KFG 40.000 kg nicht überschreiten. Nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 u.a. nur zulässig, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten wird. Durch die Übertretungen des § 4 Abs. 7a KFG und des § 101 Abs. 1 lit. a KFG werden zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (vgl. VwGH 5.2.2016, Ra 2016/02/0007).

37 Der in Spruchpunkt 2. als "höchstes zulässiges Gesamtgewicht" angegebene Wert von 40.000 kg entspricht der nach § 4 Abs. 7a KFG bei Kraftwagen mit Anhängern zulässigen Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte. Um zu dem nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG bei Kraftwagen mit Anhängern bzw. Sattelkraftfahrzeugen entscheidenden Wert zu gelangen, wären die - aus dem Wiegeprotokoll ersichtlichen - höchstzulässigen Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers zu addieren und die größere der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, eine dieser Sattellasten, abzuziehen gewesen. Auf ein "höchst zulässiges Gesamtgewicht" eines Sattelkraftfahrzeuges an sich stellt § 101 Abs. 1 lit. a KFG insofern gar nicht ab (vgl. VwGH 9.5.1990, 89/02/0160 zu § 101 Abs. 1 lit. a KFG idF BGBl. Nr. 285/1971 und 362/1982).

38 Dem angefochtenen Erkenntnis können weder Feststellungen über die Bildung einer Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger noch über die davon abzuziehende Sattellast entnommen werden. Das Wort "Summe" kommt in Spruchpunkt 2. gar nicht vor.

39 In Spruchpunkt 2. wurde dem Revisionswerber eine Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG vorgeworfen, ohne dass das für dieses Delikt - im gegebenen Zusammenhang - maßgebende Tatbestandsmerkmal der "Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte" des Sattelkraftfahrzeuges in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) aufscheint. Es liegt daher ein Widerspruch zur angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

40 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang, als damit über die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. Dezember 2017 abgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

41 Zu Spruchpunkt II.:

42 Im Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses vom 11. Dezember 2017 ist zunächst vom "Sattelkraftfahrzeug" und schließlich bloß vom "Fahrzeug" die Rede. Sowohl das "Sattelkraftfahrzeug" (vgl. § 2 Abs. 1 Z 10 KFG) als auch das "Sattelzugfahrzeug" (vgl. § 2 Abs. 1 Z 11 KFG) gelten als Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 KFG und damit als mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern. Ein Anhänger (und damit auch ein Sattelanhänger nach § 2 Abs. 1 Z 12 KFG) gilt als Fahrzeug.

43 Selbst wenn man die Ansicht verträte, diese Formulierung sei deswegen zweideutig, weil ihr nicht klar zu entnehmen sei, ob die höchste zulässige Achslast der zweiten Achse des Sattelkraftfahrzeuges, des Sattelzugfahrzeuges oder des Sattelanhängers durch die Beladung überschritten wurde, ist für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen.

44 Nach der Rechtsprechung ist nämlich, ungeachtet des Umstandes, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 14.2.2017, Ra 2016/02/0015).

45 Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ist die höchste zulässige Achslast im Ausmaß von 11.500 kg ausschließlich und eindeutig der zweiten Achse des Sattelzugfahrzeuges zugeordnet. Daraus ergibt sich ohne Zweifel, dass in Spruchpunkt 3. die zweite Achse des Sattelzugfahrzeuges gemeint war.

46 Soweit das angefochtene Erkenntnis über Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. Dezember 2017 abgesprochen hat, war die Revision zurückzuweisen.

47 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Jänner 2019

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