VwGH 2004/02/0295

VwGH2004/02/029525.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des WL in I, vertreten durch Mag. Gabor Maraszto, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 23/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Juli 2004, Zl. Senat-WU-04-0053, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG,

Normen

KFG 1967 §10 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VwRallg;
KFG 1967 §10 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides richtet, abgelehnt;

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1 sowie in seinem diesbezüglichen Kostenausspruch für das Berufungsverfahren wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 8. August 2003 um 9.35 Uhr im Gemeindegebiet von Fischamend auf der A 4 an einem näher bezeichneten Ort mit seinem dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug 1. als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe und zwar dem § 10 Abs. 1 KFG, da die Windschutzscheibe 10 Steinschlagbeschädigungen aufgewiesen habe, 2. als Zulassungsbesitzer die Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer näher angeführten Anschrift an eine andere, gleichfalls näher angeführte, nicht binnen einer Woche der Behörde angezeigt, obwohl durch diese Änderung eine behördliche Eintragung im Zulassungsschein berührt werde und 3. auf der Autobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h (155 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz) überschritten. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. § 10 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG und § 134 Abs. 1 KFG, zu 2. § 42 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG und zu 3. § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO übertreten, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Zu den Spruchpunkten 2 und 3:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind hier erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde in diesem Umfang hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

2. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 KFG müssen Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.

Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass eine Strafbarkeit des Lenkers bzw Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges (vgl. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG) vorliegt, wenn durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her das "sichere Lenken" - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG (d.h. der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/03/0266) nicht gewährleistet ist.

Mit dem im Beschwerdefall spruchgemäßen Vorwurf, die Windschutzscheibe habe "10 Steinschlagbeschädigungen aufgewiesen", wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass diese entsprechend dem soeben dargelegten Inhalt des § 10 Abs. 1 KFG dieser Vorschrift widersprochen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen noch einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Jänner 2005

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