VwGH Ra 2017/21/0099

VwGHRa 2017/21/009929.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des L H Z in Z, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Lofererstraße 46, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2017, Zl. W117 2108180- 1/12E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 23. Juli 2012 nach Österreich ein und stellte hier am Tag darauf einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. September 2012 ab und verfügte die Ausweisung des Revisionswerbers nach China. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 21. August 2014, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies das BVwG gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

3 Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 sprach das BFA sodann - unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Revisionswerbers - aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen, nach mündlicher Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 4. April 2017 als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das BVwG aus, dass der Revisionswerber von Anfang an beabsichtigt habe, in Österreich eine Existenz aufzubauen und zu arbeiten, ohne eine staatliche Verfolgung im Herkunftsstaat konkret zu behaupten. Ungeachtet seiner beruflichen Integration, des Erwerbs von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von sozialen Kontakten fielen diese integrativen Merkmale auch angesichts der recht kurzen Dauer des - zudem unsicheren - Aufenthaltes nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland den Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben. Auch sprächen keine Umstände gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat, wo sich die Eltern sowie die Ehefrau und der Sohn des Revisionswerbers aufhielten.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene (außerordentliche) Revision erweist sich als unzulässig:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

7 In diesem Zusammenhang macht der Revisionswerber lediglich geltend, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ausmaß und Umfang der Manuduktionspflicht "der Behörden", hier betreffend die erforderliche Konkretisierung seines (im Einzelnen wiedergegebenen) Vorbringens.

8 Dem ist zu entgegnen, dass die Zulässigkeit einer Revision auf der Grundlage eines - damit behaupteten - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen. Diese Relevanz ist bereits in der Zulassungsbegründung darzulegen (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 23. März 2017, Ra 2016/20/0254, und vom 26. April 2017, Ra 2016/10/0035, jeweils mwN).

9 Die Revision, die mit ihrem Vorbringen darauf abzielt, die Verletzung von Ermittlungspflichten geltend zu machen, zeigt mit ihren bloß allgemein gehaltenen Rechtsausführungen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht auf.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2017

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