VwGH Ra 2016/20/0254

VwGHRa 2016/20/025423.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, in der Rechtssache der Revision der B S in W, vertreten durch Dr. Gregor Trummer LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Freyung 4/13-14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2016, Zl. W199 2104615- 1/11E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ihrem Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die (auch) begehrte Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) keine Folge gegeben wurde, als unbegründet ab.

5 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird in der Begründung zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, in welcher Intensität das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 AsylG 2005 verpflichtet seien, darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben würden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen würden. Auch erscheine die Manuduktionspflicht der Behörde gemäß § 13a AVG in diesem Zusammenhang "noch wichtiger".

6 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2016, Ra 2016/20/0235, mwN).

7 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 2017, Ra 2014/10/0032, vom 22. November 2016, Ra 2016/20/0259, und vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0047, jeweils mwN).

8 Die Revision, die mit ihrem Vorbringen darauf abzielt, die Verletzung von Ermittlungspflichten geltend zu machen, zeigt in der Zulassungsbegründung mit ihren bloß allgemein gehaltenen Rechtsausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf (vgl. zur Pflicht der Darlegung der Relevanz bereits in der Zulassungsbegründung etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2016, Ra 2016/07/0040, mwN).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. März 2017

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