VwGH Ra 2016/10/0035

VwGHRa 2016/10/003526.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der M K in W, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. März 2015, Zl. W224 2015175- 1/2E, betreffend Sprachentausch gemäß § 18 Abs. 12 Schulunterrichtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Kärnten), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144 Abs3;
SchUG 1986 §16 Abs1;
SchUG 1986 §16 Abs3;
SchUG 1986 §18 Abs12;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 12. November 2014 wurde ein Widerspruch der Revisionswerberin gegen die Entscheidung der Schulleitung der BHAK/BHAS Villach vom 23. Oktober 2014, womit "dem Antrag auf Sprachentausch" gemäß § 18 Abs. 12 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht stattgegeben worden war, gemäß § 18 Abs. 12 iVm § 70 Abs. 1 SchUG abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde eine dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 und 3 und § 18 Abs. 12 SchUG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Juni 2015, E 829/2015-9, deren Behandlung abgelehnt und diese mit weiterem Beschluss vom 23. Februar 2016, E 829/2015-14, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

4 Daraufhin erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision geltend, "die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung besteht darin, wie ein österreichischer Staatsbürger einen Bescheid erlangen kann, um die verfassungsrechtliche Überprüfung von Gesetzen (auf welchen ein solcher Bescheid beruhen müsste) durch den Verfassungsgerichtshof zu erreichen".

9 Mit diesem Vorbringen wird allerdings keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, aufgezeigt. Der Revisionswerberin stand eine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 144 B-VG gegen das angefochtene Erkenntnis offen und wurde eine derartige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von der Revisionswerberin auch erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat zu den Normbedenken der Revisionswerberin im oben genannten Beschluss vom 24. Juni 2015 Folgendes ausgeführt:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt und ihre Verwendung ist durch den Gesetzgeber zu regeln."

10 Soweit die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung den Standpunkt einnimmt, sie sei dadurch in Rechten verletzt worden, dass ihr an das Bundesministerium für Bildung und Frauen gerichteter Antrag vom 28. Juli 2014 auf "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" weitergeleitet und nicht von diesem mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass es im SchUG an einer gesetzlichen Grundlage für die "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" mangle, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin weder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat, auf einem Abspruch über ihren Antrag durch das Bundesministerium für Bildung und Frauen zu beharren. Das nunmehrige Vorbringen - das im Übrigen auch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht erstattet wurde - erweist sich daher schon infolge des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes als unzulässig.

11 Davon abgesehen wird mit diesem Vorbringen aber auch nicht dargelegt, welche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof insofern zu lösen hätte. Ein subjektives-öffentliches Recht auf "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" ist - wovon die Revisionswerberin offenbar selbst ausgeht - gesetzlich nicht eingeräumt. Eine Verletzung in einem derartigen Recht durch das angefochtene Erkenntnis kommt daher von vorherein nicht in Betracht.

12 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision weiters eine Verletzung der Manuduktionspflicht und des Parteiengehörs geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2014/10/0032, mwN). Derartiges wird von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aber nicht aufgezeigt.

13 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2017

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