VwGH Ra 2017/18/0311

VwGHRa 2017/18/031125.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des T A J in D, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2017, Zl. L508 2152763- 1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180311.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 29. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und führte dazu im Wesentlichen aus, er werde von seinen Schwagern verfolgt, weil er seine Frau gegen den Willen ihrer Familie heimlich geheiratet habe.

2 Mit Bescheid vom 23. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Juli 2017 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Dezember 2017, E 4086/2017-6, abgelehnt wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Jänner 2018, E 4086/2017-8, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

5 In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein, in der zur Zulässigkeit - zusammengefasst - vorgebracht wird, das BVwG habe gegen die Verhandlungspflicht verstoßen. Zudem habe es verabsäumt, neben der Heranziehung von Länderberichten zusätzlich auf die Reisewarnungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) einzugehen.

6 Die Revision erweist sich als nicht zulässig. 7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Soweit zur Zulässigkeit der Revision ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht vorgebracht wird, übersieht der Revisionswerber, dass das BVwG - wie bereits das BFA - seine Entscheidung nicht nur auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens, sondern bei Wahrunterstellung desselben auch auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer der pakistanischen Großstädte gestützt hat.

11 Gegen diese Annahme wurde auch weder in der Beschwerde noch in der Revision ein substantiiertes Vorbringen erstattet. Das angefochtene Erkenntnis kann sich daher jedenfalls auf eine tragfähige Alternativbegründung stützen. Somit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb das BVwG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/18/0021).

12 Soweit der Revisionswerber moniert, die "Reisewarnungen" des BMEIA seien nicht beachtet worden, gelingt es ihm nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen, zumal sich die zitierte "Reisewarnung" - fallbezogen - als kursorisch und wenig spezifisch erweist und nicht ersichtlich ist, dass die dort genannten Umständen nicht ohnedies von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts umfasst sind (vgl. dazu etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/18/0037). Ausgehend davon wird auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

13 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2018

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