VwGH Ra 2018/18/0037

VwGHRa 2018/18/003722.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des M B in W, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2017, Zl. I403 2172491- 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §46;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §9 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Gambias und beantragte am 24. Mai 2015 internationalen Schutz im Bundesgebiet. Seinen Antrag begründete er damit, dass er mit dem Auto einen Mann angefahren habe und deshalb von Soldaten verfolgt werde.

2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 8. September 2017 gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe das Fluchtvorbringen aufgrund von Widersprüchen sowie unplausiblen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft machen können. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht dauerhaft in eine aussichtslose Lage geraten, zumal er über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung verfüge, an keinen schweren Erkrankungen leide sowie familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe. Zur Rückkehrentscheidung führte es aus, dass der Revisionswerber das Bestehen eines Familienlebens in Österreich zwar glaubhaft dargelegt habe. Er sei seit dem 21. Juni 2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebe mit dieser seit dem 16. Juni 2017 im gemeinsamen Haushalt. Trotzdem sei ein Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht unverhältnismäßig. Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Revisionswerber wie auch seine nunmehrige Ehefrau über den unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers bewusst gewesen seien. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23. Mai 2017 habe der Revisionswerber noch angegeben, in Österreich kein Familienleben zu führen und keine Freundin zu haben. Das Familienleben bestehe damit erst seit äußerst kurzer Zeit, nämlich seit maximal fünf Monaten. Dem Revisionswerber stehe es auch frei, sich von Gambia aus um einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger zu bemühen und damit legal nach Österreich einzureisen. Auch sei es der Ehefrau zumutbar, den Revisionswerber in Gambia zu besuchen und stehe es ihnen offen, den Kontakt per Telefon oder E-Mail aufrechtzuerhalten. Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Ehefrau sei deren Selbsterhaltungsfähigkeit sichergestellt. Betreffend das Privatleben würden aufgrund der kurzen Dauer des Inlandsaufenthalts von etwa zwei Jahren und der fehlenden besonderen Aufenthaltsverfestigung die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das BVwG habe betreffend die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und betreffend die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK gegen die Verhandlungspflicht verstoßen. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei unzulässig, da der Ehegattin des Revisionswerbers ein Wohnsitzwechsel nach Gambia nicht zumutbar sei. Zudem habe es das BVwG verabsäumt, neben der Heranziehung von Länderberichten zusätzlich auf die Reisewarnungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) einzugehen.

7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die vorliegende Revision vermag nicht darzulegen, dass das BVwG im gegenständlichen Fall von den hg. aufgestellten Kriterien zur Verhandlungspflicht abgewichen wäre (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018). Das BVwG schloss sich den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA an, wonach das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Der Revisionswerber trat diesen Erwägungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Ausgehend davon ist eine Verletzung der Verhandlungspflicht betreffend die Beurteilung des Fluchtvorbringens nicht ersichtlich.

12 Dem Revisionswerber ist insofern zuzustimmen, als der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukommt. Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz des Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425, mwN). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Revisionswerber in der Beschwerde ins Treffen geführte Eheschließung wurde bereits vom BFA ausreichend gewürdigt. Es wurde zum Familien- oder Privatleben kein zusätzlicher relevanter Sachverhalt behauptet. Das BVwG konnte insofern von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen und damit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.

13 Soweit die Revision die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK moniert, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN).

14 Im gegenständlichen Fall bejahte das BVwG aufgrund der Eheschließung des Revisionswerbers das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, erachtete den Eingriff in dasselbe aber nicht als unverhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es in diesen Fällen einer Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Revisionswerbers (vgl. VwGH 17.5.2011, 2008/01/0395, mwN). Nach fallbezogener Prüfung der näheren Umstände kam das BVwG zum Schluss, das Familienleben könne zumutbarer Weise im Herkunftsstaat des Revisionswerbers - etwa durch Besuche der Ehefrau oder andere Formen der Kontaktpflege - aufrechterhalten werden. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass diesbezüglich eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung vorläge und die vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK unvertretbar wäre.

15 Soweit der Revisionswerber moniert, die "Reisewarnungen" des BMEIA seien nicht beachtet worden, gelingt es ihm nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen, zumal das BVwG im vorliegenden Revisionsfall ausreichend aktuelle und konkret relevante Länderberichte zur Lage in Gambia herangezogen hat; demgegenüber erweist sich die zitierte "Reisewarnung" des BMEIA als - fallbezogen - kursorisch und weniger spezifisch (vgl. dazu VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0323, mwN). Ausgehend davon wird auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

16 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2018

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