VwGH Ra 2015/18/0021

VwGHRa 2015/18/002127.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des D M in W, vertreten durch MMag. Dr. Andrea Potz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gauermanngasse 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014, Zl. L512 2014340- 1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §11;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §3;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In seiner außerordentlichen Revision rügt der Revisionswerber im Wesentlichen das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht trotz seines Hinweises in der Beschwerde, aufgrund seiner Tätigkeit als Staatsdiener einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, und dass seine Heimatregion zu den unsicheren Gegenden in Pakistan gehöre, wozu er auch aktuelle Länderberichte vorgelegt habe. Auch fehle Rechtsprechung "zur Frage der Asylrelevanz von Staatsdienern in Pakistan, insbesondere, dass sie dadurch ins Visier der Taliban geraten" seien.

Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit dieser Zulassungsbegründung der Revision schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht substantiiert bestritten hat. Damit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0020).

Im Übrigen begründet auch das von der Revision zur Verhandlungspflicht ins Treffen geführte Beschwerdevorbringen zu einer dem Revisionswerber drohenden Verfolgungsgefahr wegen seiner Tätigkeit als Mitarbeiter einer Umweltbehörde keine Zulässigkeit der Revision wegen Abweichens von der hg. Rechtsprechung, weil dieses Tatsachenvorbringen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Die bloße Wiederholung dieses Vorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Wenn die Revision die Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts offenbar auch deshalb als gegeben ansieht, weil mit der Beschwerde "aktuelle Länderberichte" vorgelegt worden seien, übersieht sie, dass in der Beschwerde die Aktualität der von der ersten Instanz herangezogenen Berichte ausdrücklich eingeräumt worden ist. Es ist daher nicht ersichtlich, welche ergänzenden Länderfeststellungen das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung der Verhandlung treffen hätte sollen.

Soweit die Revision abschließend die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Frage der Asylrelevanz von Staatsdienern in Pakistan, insbesondere, dass sie dadurch ins Visier der Taliban geraten" seien, geltend macht, ist ihr zu erwidern, dass eine einheitliche hg. Rechtsprechung zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen (vgl. VwGH vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0176).

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2015

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